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Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die organisierte Kriminalität

Dieses Übereinkommen ist das erste globale Instrument zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität, die nur durch eine weltweite konzertierte Aktion möglich ist. Das Hauptziel des Übereinkommens besteht in der Förderung der Zusammenarbeit auf europäischer Ebene zur Stärkung des Rechtsraums und der wirksameren Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Es handelt sich hierbei um das erste bindende Rechtsinstrument der Vereinten Nationen auf diesem Gebiet.

RECHTSAKT

Beschluss 2004/579/EG des Rates vom 29. April 2004 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität [Amtsblatt L 261 vom 6.8.2004].

ZUSAMMENFASSUNG

Dieser Rechtsakt bezweckt den Betritt der Europäischen Union (EU) zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die organisierte Kriminalität und seinen Zusatzprotokollen zur speziellen Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, der an illegaler Einwanderung und Beschäftigung beteiligten kriminellen Organisationen sowie des Waffenhandels.

Der Anteil der organisierten Kriminalität an der Weltwirtschaft ist beträchtlich. Ihr Umsatz wird auf 1 000 Milliarden Dollar pro Jahr geschätzt. Diese besorgniserregende Situation hat regionale Zusammenschlüsse wie die EG sowie internationale Vereinigungen, in diesem Fall die Vereinten Nationen, dazu veranlasst, Instrumente zur Bekämpfung dieses grenzüberschreitenden Phänomens zu entwickeln.

Hauptziele

Die Hauptziele dieses Übereinkommens sind:

  • die Harmonisierung bestimmter Straftaten, was eine Angleichung der einzelstaatlichen Strafgesetzgebungen in dem Bemühen um Rechtsklarheit bedeutet. Auf diese Weise wird eine Handlung, die in einem Vertragsstaat eine Straftat darstellt, auch in den anderen Unterzeichnerstaaten als solche anerkannt. Das Übereinkommen enthält eine Sammlung allgemeiner Begriffsbestimmungen des Strafrechts auf dem Gebiet der Bekämpfung von organisierten Straftaten wie der Mitwirkung in einer organisierten kriminellen Vereinigung, der Geldwäsche oder der Korruption;
  • verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Staaten durch Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren sowie die Einrichtung gemeinsamer Ermittlungsgruppen.

Das Übereinkommen steht im Zusammenhang mit dem übergeordneten Ziel der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, dem sich die EU verschrieben hat. Das Haager Programm zählt die organisierte Kriminalität zu den vorrangig zu behandelnden grenzüberschreitenden Fragen. Die Kommission hat außerdem ein strategisches Konzept vorgelegt, das die prioritären Themen und Ziele der EU zur Bekämpfung dieses Phänomens festlegt.

Der Inhalt des Übereinkommens ist Gegenstand zahlreicher Verhandlungen und Entscheidungen der Mitgliedstaaten.

Die Hauptschwierigkeit besteht in der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der EU und den Mitgliedstaaten. Der Rat und die Kommission haben sich lange mit dieser wesentlichen Frage beschäftigt, bevor das Übereinkommen im Namen der EG abgeschlossen werden konnte.

Nach dem ursprünglichen Wortlaut des Übereinkommens wurde beispielsweise die allgemeine Zuständigkeit der EG bei der Bekämpfung der Geldwäsche anerkannt. Die Verhandlungen im Rat führten schließlich zu einer Beschränkung dieser Zuständigkeit auf die in den Richtlinien über die Geldwäsche und das öffentliche Beschaffungswesen behandelten Bereiche. Die an die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit gekoppelten und zur dritten Säule gehörenden Maßnahmen fallen nicht in die allgemeine Zuständigkeit der EG.

Die Mitgliedstaaten haben sich darauf geeinigt, dass das Übereinkommen gegen die organisierte Kriminalität insbesondere Bestimmungen über folgende Aspekte enthalten soll:

  • die Pflicht, bestimmte Handlungen in Übereinstimmung mit der gemeinsamen Maßnahme betreffend die Kriminalisierung der Beteiligung an einer kriminellen Organisation in den Mitgliedstaaten der EU zu Straftatbeständen zu erheben. Das Übereinkommens sieht vor, dass jeder Vertragsstaat die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen trifft, um bestimmte Handlungen der Beteiligung oder Mittäterschaft, die direkt oder indirekt mit den Aktivitäten der organisierten kriminellen Gruppe in Zusammenhang stehen, als Straftaten zu umschreiben. Auf diese Weise ziehen die Staaten den Begriff des organisierten Verbrechens zur Verschärfung von Strafen heran, die für bestimmte, zukünftig auf europäischer Ebene harmonisierte Handlungen zu verhängen sind. Das Übereinkommen bewirkt somit eine Angleichung der Strafen, die für alle mit der organisierten Kriminalität in Zusammenhang stehenden Handlungen vorgesehen sind;
  • Verhütung, Untersuchung und Strafverfolgung: Das Übereinkommen ermöglicht derartige Maßnahmen zur Bekämpfung von Straftaten organisierter krimineller Vereinigungen, der Wäsche von Erträgen aus Straftaten, der Korruption und von Handlungen, die das reibungslose Funktionieren der Justizbehörden behindern;
  • die Erweiterung der Zahl der unter den Geldwäschebegriff fallenden Straftaten: Das Übereinkommen sieht die Einführung einer umfassenden nationalen Regelung zur Überwachung von Banken und Nichtbanken sowie anderen insbesondere der Geldwäsche ausgesetzten Stellen vor. Trotz der Erweiterung der Zahl der unter den Geldwäschebegriff fallenden Straftaten und der Tatsache, dass die Bekämpfung der unter dem Geldwäschebegriff zusammengefassten Straftaten nicht in die allgemeine Zuständigkeit der EG fällt, sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, die insbesondere in diesem Übereinkommen für diesen speziellen Bereich aufgeführten einschlägigen Maßnahmen als Leitlinien zu übernehmen;
  • alle Garantien zum Schutz der Menschenrechte.

Mit der Annahme des Übereinkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft wurden die vom Rat während der Vorbereitungen zur Annahme des Übereinkommens festgelegten Ziele konsequent gewahrt.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels:

Beschluss 2006/619/EG des Rates vom 24. Juli 2006 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität in Bezug auf diejenigen Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die in den Anwendungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen [Amtsblatt L 262 vom 22.9.2006]

Beschluss 2006/618/EG des Rates vom 24. Juli 2006 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitenden organisierte Kriminalität in Bezug auf diejenigen Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die in den Anwendungsbereich der Artikel 179 und 181 A des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen [Amtsblatt L 262 vom 22.09.2006]

Am 14. Februar 2000 erließ der Rat diese Beschlüsse zur Ermächtigung der Kommission, zwei Protokollentwürfe in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auszuarbeiten:

  • Protokollentwurf betreffend die Bekämpfung der Einschleusung von Migranten auf dem Land-, Luft- und Seeweg,
  • Protokollentwurf betreffend die Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels.

Protokoll zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen:

Beschluss 2001/748/EG des Rates vom 16. Oktober 2001 zur Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Protokolls betreffend die Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen, Teilen von Schusswaffen und Munition zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität [Amtsblatt L 280 vom 24.10.2001]

Am 31. Januar 2000 legte der Rat einen gemeinsamen Standpunkt zu einem Protokollentwurf betreffend die Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen, Teilen von Schusswaffen und Munition in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität fest [Amtsblatt L 37 vom 12.2.2000].

Die Mitgliedstaaten vereinbarten untereinander eine Definition des Begriffs Schusswaffen. Die Frage der unerlaubten Herstellung von und des Handels mit Sprengstoffen sowie ihre kriminelle Nutzung wurde von den Mitgliedstaaten im Anschluss an eine von einer Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen zu diesem Thema durchgeführte Studie untersucht. Der Protokollentwurf betreffend die Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen wurde auf der Tagung des Ad-hoc-Ausschusses vom 26. Februar bis 2. März 2001 in Wien zum Abschluss gebracht. Der oben genannte Entwurf wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 31. Mai 2001 angenommen und lag ab dem dreißigsten Tag nach der Annahme zur Unterzeichung auf. Die Mitgliedstaaten haben sich für eine schnelle Annahme des Protokolls ausgesprochen.

Letzte Änderung: 13.07.2007

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