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Europäischer Flüchtlingsfonds

Die Union hat den Europäischen Flüchtlingsfonds errichtet, um die Integrationsmaßnahmen sowie die Maßnahmen zur Aufnahme und zur Rückführung auf freiwilliger Basis von Asylbewerbern, Flüchtlingen und Vertriebenen - auch im Falle eines Massenzustroms - in einem einzigen Instrument zusammenzufassen. Der zunächst auf fünf Jahre (2000-2004) befristete Fonds wurde für den Zeitraum 2005-2010 verlängert.

RECHTSAKT

Entscheidung 2000/596/EG des Rates vom 28. September 2000 über die Errichtung eines Europäischen Flüchtlingsfonds.

ZUSAMMENFASSUNG

1. Die Kommission finanziert seit 1997 Pilotmaßnahmen zugunsten von Flüchtlingen und Vertriebenen. Die diesbezüglichen Erfahrungen haben die Union veranlasst, einen Europäischen Flüchtlingsfonds zu errichten, in dem alle Maßnahmen zur Integration, Aufnahme und freiwilligen Rückführung, die Gegenstand der Gemeinsamen Maßnahme vom 26. April 1999 waren, gebündelt werden. Für dieses auf Jahre angelegte Vorhaben hat sich der Rat auf den Vertrag von Amsterdam gestützt, um langfristige Maßnahmen zugunsten von Flüchtlingen und Vertriebenen durchzuführen und der Aufforderung des Europäischen Rats in Tampere vom Oktober 1999 zur Schaffung eines Systems für dringende Situationen nachzukommen.

Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts

2. Die Errichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds stellt einen ersten Schritt auf dem Wege zu einem gemeinsamen Asylsystem dar. Der Fonds wird für die Dauer von fünf Jahren (2000 - 2004) geschaffen und zu einer ausgewogenen Verteilung der finanziellen Belastungen der Mitgliedstaaten beitragen. Es ist wichtig, die Unterschiede zwischen den Aufnahmesystemen für Flüchtlinge und Vertriebene auszugleichen, da diese hinsichtlich der finanziellen und organisatorischen Belastung in der Union zu Ungleichgewichten führen: Vertriebene gehen dorthin, wo sie meinen, am besten aufgenommen zu werden, und wandern manchmal von einem Mitgliedstaat zum anderen, wodurch die Belastung der Mitgliedstaaten wächst. Eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft ist für die Mitgliedstaaten, die sie benötigen, im Übrigen ein Anreiz, ihr Aufnahmesystem notfalls zu verbessern und gerechte sowie wirksame Asylverfahren einzuführen. Außerdem sollen die Länder, in denen Umfang oder Art der Flüchtlingsströme sehr unterschiedlich sind, mit Hilfe der Gemeinschaft in die Lage versetzt werden, ihre Aufnahmesysteme müheloser anzupassen.

Aus dem Fonds unterstützte Maßnahmen

3. Die aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen sind für Flüchtlinge, die diesen Status erhalten haben, und für Personen, die eine andere Form des internationalen Schutzes, sowie für Vertriebene, die einen vorübergehenden Schutz genießen, und je nach Art der Maßnahme für Personen bestimmt, die diesen Status bzw. diesen Schutz beantragt haben.

4. Der Europäische Flüchtlingsfonds unterstützt in den Mitgliedstaaten die nachstehenden Maßnahmen:

  • Verbesserung der Aufnahmebedingungen und der Asylverfahren mit Infrastruktur und Dienstleistungen (Unterbringung, materielle Unterstützung, medizinische Versorgung, Betreuung durch Sozialarbeiter, Unterstützung bei Behördengängen und in rechtlichen Angelegenheiten).
  • Integration von Personen, die auf Dauer internationalen Schutz genießen (Beitrag zur Deckung der sofortigen Bedürfnisse, soziokulturelle Anpassung). Diese Personen sollen so autonom wie möglich werden.
  • Freiwillige Rückführung und Wiedereingliederung in die Herkunftsländer. Die Gemeinschaftshilfe soll Zugang zu zuverlässigen Informationen, notwendiger Beratung, zu Ausbildung und Wiedereingliederungshilfe verschaffen.

5. Der Finanzrahmen des Fonds wurde für die fünf Jahre, in denen er tätig sein soll, auf 216 Mio. Euro festgelegt. 5 % der jährlichen Mittelausstattung des Fonds können auf innovative oder grenzüberschreitende Gemeinschaftsmaßnahmen verwendet werden (Studien, Pilotvorhaben, Erfahrungsaustausch, Bewertung der Durchführung der Maßnahmen usw.).

6. Der Rat kann zunächst einstimmig auf Vorschlag der Kommission und anschließend nach den Bestimmungen der Richtlinie über den vorübergehenden Schutz einen Teil des Fonds für Sofortmaßnahmen im Falle eines plötzlichen Massenzustroms von Flüchtlingen oder vertriebenen Personen verwenden (für Unterbringung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Verwaltungs- und Logistikkosten).

Durchführung der Maßnahmen

7. Die Mitgliedstaaten tragen die Verantwortung für die Durchführung der Maßnahmen, die aus dem Fonds gedeckt werden, und koordinieren die Maßnahmen auf nationaler Ebene. Jeder Mitgliedstaat stellt jährlich einen Kofinanzierungsantrag. Die Kommission prüft diese Anträge und beschließt über die Kofinanzierung. Die Mitgliedstaaten sind für die Verwaltung zuständig und wählen die Einzelvorhaben nach im Voraus festgelegten Kriterien aus (Bedarf, Kosten-Nutzen-Verhältnis, Profil der antragstellenden Organisation, Komplementarität mit anderen Maßnahmen).

8. Da die langfristigen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, müssen diese Garantien bezüglich der Modalitäten und Qualität der Durchführung, der Ergebnisse und Ergebnisbewertung, der ordnungsgemäßen finanziellen Verwaltung und ihrer Kontrolle geben. Sie sind in erster Linie für die Finanzkontrolle der Maßnahmen ebenso wie für die Vorbeugung und Berichtigung von Unregelmäßigkeiten zuständig. Die Kommission überzeugt sich davon, dass in den Mitgliedstaaten Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorhanden sind und einwandfrei funktionieren. Sie kann also Kontrollen vor Ort durchführen und in bestimmten Fällen die Zahlungen an einen Mitgliedstaat reduzieren oder Finanzkorrekturen vornehmen (Reduzierung der Zahlungen, völlige oder teilweise Aufhebung der Beteiligung des Fonds an der betreffenden Maßnahme).

Sofortmaßnahmen im Falle eines Massenzustroms von Flüchtlingen oder Vertriebenen

9. Was Sofortmaßnahmen im Falle eines plötzlichen Massenzustroms betrifft, so verteilt die Kommission die verfügbaren Mittel nach der Zahl der in jedem Mitgliedstaat zugewanderten Personen auf Vorschlag der betreffenden Mitgliedstaaten. Für die Finanzierung der anderen Maßnahmen wird jedem Mitgliedstaat jährlich ein Mindestbetrag zugewiesen (dieser Betrag wird schrittweise von 500 000 Euro im Jahr 2000 auf 100 000 Euro im Jahr 2004 herabgesetzt). Die restlichen Mittel werden unter den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Statistiken des Statistischen Amts der Europäischen Gemeinschaften der letzten drei Jahre wie folgt verteilt: zu 65 % nach der durchschnittlichen Zahl der Bewerber um internationalen Schutz und zu 3 % nach der Zahl der Personen, die als Flüchtlinge anerkannt wurden oder einen vorübergehenden Schutz erhalten haben.

Der gemeinschaftliche Beitrag zur Projektfinanzierung beträgt höchstens 50 % der Gesamtkosten einer Maßnahme (75 % in den Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten). Für Sofortmaßnahmen gelten andere Verfahren: die finanzielle Unterstützung kann bis zu 80 % der Kosten einer Maßnahme während der Dauer von höchstens sechs Monaten ausmachen. Die verfügbaren Mittel werden in diesem Falle nach der Zahl der Vertriebenen, die aufgenommen werden, auf die Mitgliedstaaten verteilt.

Begleitung und organisatorische Maßnahmen

10. Was die Begleitung und Bewertung der Projekte betrifft, so muss jeder Mitgliedstaat der Kommission jährlich die Finanzkosten und einen Tätigkeitsbericht vorlegen, dem die ausführlichen Berichte zu Grunde liegen, die von den für die Durchführung der Maßnahmen zuständigen Behörden erstellt werden. Darüber hinaus veranlasst die zuständige Behörde eine unabhängige Bewertung der Ausführung und der Auswirkungen der durchgeführten Maßnahmen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zwei zusammenfassende Berichte über die in Angriff genommenen Maßnahmen vor, nämlich einen Zwischenbericht spätestens am 31. Dezember 2002 und einen Schlussbericht spätestens am 1. Juni 2005.

11. Die Kommission wird von einem Beratenden Ausschuss unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

12. Für die Jahre 2000 und 2001 gelten in Bezug auf die Mittelzuweisung an die Mitgliedstaaten, das Verfahren zur Genehmigung der Kofinanzierungsanträge und die Förderkriterien des Fonds Übergangsmaßnahmen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung 2000/596/EG [Annahme: Konsultation CNS/2004/0032]

28.9.2000

-

ABl. L 252 vom 6.10.2000

VERWANDTE RECHTSAKTE

Entscheidung des Rates vom 2. Dezember 2004 über die Errichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2005-2010 [Amtsblatt L 381 vom 28.12.2004]. Diese Entscheidung errichtet den Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010. Der Fonds soll die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Aufnahme von Flüchtlingen und Vertriebenen mittels der Kofinanzierung der Aufnahmebedingungen und Asylverfahren, der Integration von Personen, deren Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat dauerhaft und beständig ist, der freiwilligen Rückkehr von Personen, soweit sie keine neue Staatsbürgerschaft erworben und das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates nicht verlassen haben, unterstützen. Die Maßnahmen in den Mitgliedstaaten werden basierend auf zwei dreijährigen Planungszeiträumen (2005-2007 und 2008-2010) durchgeführt. Der Betrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 beläuft sich auf 114 Mio. Euro.

Entscheidung 2002/307/EG der Kommission vom 18. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 2000/596/EG des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie die Verfahren zur Umsetzung der Finanzkorrekturen im Rahmen der aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds kofinanzierten Maßnahmen [Amtsblatt L 106 vom 23.4.2002].

Entscheidung 2001/275/EG der Kommission vom 20. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 2000/596/EG des Rates in Bezug auf die Zuschussfähigkeit der Ausgaben und die Berichte über die Durchführung im Rahmen der aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds kofinanzierten Aktionen [Amtsblatt L 95 vom 5.4.2001].

Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten [Amtsblatt L 212 vom 7.8.2001].

Letzte Änderung: 01.08.2007

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