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Beobachtung der Durchführung der Rechtsakte in den Bereichen Zulassung von Drittstaatangehörigen, illegale Einwanderung und Ausweisung

1) ZIEL

Entsprechend den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union, nach denen diese Fragen als Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse gelten, Einführung eines Mechanismus auf der Ebene der Mitgliedstaaten zur Beobachtung der Durchführung vom Rat bereits erlassener Rechtsakte in den Bereichen Zulassung von Drittstaatangehörigen, illegale Einwanderung, illegale Beschäftigung und Ausweisung.

2) MASSNAHME DER UNION

Beschluß des Rates 96/C 11/01 vom 22. Dezember 1995 zur Beobachtung der Durchführung der im Bereich der Zulassung von Staatsangehörigen dritter Länder bereits angenommenen Rechtsakte.

Beschluß des Rates 96/749/JI vom 16. Dezember 1996 zur Beobachtung der Durchführung der vom Rat erlassenen Rechtsakte im Bereich der illegalen Einwanderung, der Rückübernahme, der illegalen Beschäftigung von Staatsangehörigen dritter Länder und der Zusammenarbeit bei der Vollstreckung von Ausweisungsanordnungen.

3) INHALT

1. Der Vorsitz übermittelt den Mitgliedstaaten alljährlich einen Fragebogen, anhand dessen sich ermitteln läßt, wie diese die vom Rat bereits angenommenen Rechtsakte über die Zulassung von Staatsangehörigen dritter Länder, die illegale Einwanderung, die Rückübernahme, die illegale Beschäftigung von Staatsangehörigen dritter Länder und die Zusammenarbeit bei der Vollstreckung von Ausweisungsanordnungen durchgeführt haben.

2. Der Fragebogen enthält Fragen zu folgenden Punkten:

  • Vorschriften, die von den Mitgliedstaaten im vergangenen Jahr in allen Bereichen, auf die sich die bereits angenommenen Rechtsakte beziehen, verabschiedet worden sind;
  • Schwierigkeiten, die bei der Verabschiedung dieser Vorschriften aufgetreten sind;
  • eventuell bevorstehende Verabschiedung von Vorschriften in diesen Bereichen;
  • Durchführung der Rechtsakte.

3. Die Durchführung der Rechtsakte wird einer Evaluierung unterzogen. Hierzu erstellt das Generalsekretariat des Rates anhand der Antworten der Mitgliedstaaten einen Bericht, der dem Rat gemäß dem von ihm am 30. November 1993 angenommenen vorrangigen Arbeitsprogramm vorzulegen ist.

4) frist für den erlass einzelstaatlicher umsetzungsvorschriften

5) zeitpunkt des inkrafttretens (falls abweichend von 4)

  • Beschluß 96/C 11/01: 05.02.1996
  • Beschluß 96/749/JI: 20.01.1997

6) quellen

Amtsblatt C 11 vom 16.01.1996Amtsblatt L 342 vom 31.12.1996

7) weitere arbeiten

8) durchführungsmassnahmen

Letzte Änderung: 28.07.2005

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