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Mechanismus für die gegenseitige Begutachtung der Maßnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität durch die EU-Länder

Durch eine Gemeinsame Maßnahme der Europäischen Union wird ein Mechanismus geschaffen, der den EU-Ländern die gegenseitige Beurteilung der einzelstaatlichen Rechtssysteme hinsichtlich verschiedener Maßnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität ermöglicht.

RECHTSAKT

Gemeinsame Maßnahme 97/827/JI vom 5. Dezember 1997 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Schaffung eines Mechanismus für die Begutachtung der einzelstaatlichen Anwendung und Umsetzung der zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität eingegangenen internationalen Verpflichtungen.

ZUSAMMENFASSUNG

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Begutachtung wird durch den Vorsitz des Rates der Europäischen Union vorbereitet, der mit dem Generalsekretariat des Rates und der Europäischen Kommission zusammenarbeitet.

Jedes EU-Land muss mindestens einen und höchstens drei Sachverständige mit Erfahrung im Begutachtungsgegenstand (d. h. bei der Polizei, dem Zoll oder einer Justizbehörde erworbene Erfahrungen) festlegen und ihre Namen dem Ratsvorsitz vorlegen. Anschließend wählt der Ratsvorsitz aus dem Sachverständigen-Pool einen dreiköpfigen Gutachterausschuss für jedes zu begutachtende EU-Land aus, wobei er darauf achtet, dass diese drei Gutachter nicht die Staatsangehörigkeit des zu beurteilenden EU-Landes besitzen.

Jede Begutachtungsrunde konzentriert sich auf ein bestimmtes von den EU-Ländern vereinbartes Thema. Zudem verständigen sich die EU-Länder über die Reihenfolge der Besuche und über den Fragebogen, auf dessen Basis der Gutachterausschuss seinen Besuch des jeweiligen EU-Landes vornimmt. Ziel des Besuchs ist es, jegliche zur Durchführung der Begutachtung nützlichen Informationen zu sammeln. Nach Abschluss des Fragebogens besucht der Gutachterausschuss das betreffende EU-Land, um dort mit relevanten Parteien (z. B. politischen Instanzen, Verwaltungs-, Polizei-, Zoll- und Justizbehörden) zusammenzutreffen. Jedes EU-Land muss sicherstellen, dass seine Behörden uneingeschränkt mit den Gutachterausschüssen zusammenarbeiten, die im Rahmen dieser Gemeinsamen Maßnahme eingesetzt werden.

Spätestens einen Monat nach dem Besuch wird dem besuchten EU-Land ein Gutachtensentwurf zur Stellungnahme zugeleitet. Sobald etwaige Änderungen angenommen und vorgenommen wurden, leitet der Ratsvorsitz den Gutachtensentwurf an die Mitglieder der relevanten Arbeitsgruppe des Rates zur weiteren Erörterung und Annahme weiter.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Gemeinsame Maßnahme 97/827/JI

15.12.1997

-

ABl. L 344 vom 15.12.1997, S. 7-9

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Beschluss des Rates 2002/996/JI vom 28. November 2002 zur Schaffung eines Mechanismus für die Begutachtung der einzelstaatlichen gesetzlichen Regelungen zur Bekämpfung des Terrorismus und ihrer Anwendung (ABl. L 349 vom 24.12.2002, S. 1-3).

Letzte Aktualisierung: 02.07.2015

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