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Erstellen von Gemeinschaftsstatistiken

Ziel dieser Verordnung ist die Schaffung eines normativen Rahmens für die systematische und programmierte Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken für die Ausarbeitung, Durchführung, Beobachtung und Bewertung der Gemeinschaftspolitiken.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken.

ZUSAMMENFASSUNG

Die einzelstaatlichen Stellen auf nationaler Ebene und die Gemeinschaftsdienststelle auf Gemeinschaftsebene sind für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips zuständig.

Um die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu gewährleisten, werden die Gemeinschaftsstatistiken auf der Grundlage einheitlicher Normen und - in besonderen, gebührend begründeten Fällen - nach harmonisierten Methoden erstellt.

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  • „Gemeinschaftsstatistiken": quantitative, aggregierte und repräsentative Informationen, die aus der Erhebung und systematischen Verarbeitung der Daten hervorgehen, die von den einzelstaatlichen Stellen und der Gemeinschaftsdienststelle gemäß Ziff. 3; in Durchführung des Statistischen Programms der Gemeinschaft erstellt worden sind;
  • „Erstellung von Statistiken": die Gesamtheit der zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Aufbereitung von Statistiken erforderlichen Tätigkeiten;
  • „einzelstaatliche Stellen": die statistischen Ämter und sonstigen Einrichtungen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten mit der Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken beauftragt sind;
  • „Gemeinschaftsdienststelle": die Dienststelle der Kommission, die von dieser mit der Durchführung der der Kommission übertragenen Aufgaben bei der Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken betraut wurde (Eurostat).

Der Rat erlässt gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags ein Statistisches Programm der Gemeinschaft, das die Leitlinien, Hauptbereiche und Zielsetzungen der geplanten Maßnahmen für einen Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren festlegt.

Das Statistische Programm der Gemeinschaft bildet den Rahmen für die Erstellung aller Gemeinschaftsstatistiken. Das Programm kann erforderlichenfalls aktualisiert werden.

Die Kommission erstellt zum Ende der Programmlaufzeit einen Bericht über die Durchführung des Programms.

Die Kommission legt die Leitlinien für die Erstellung des Statistischen Programms der Gemeinschaft dem Ausschuss für das Statistische Programm und, soweit sie jeweils zuständig sind, dem Europäischen Beratenden Ausschuss für statistische Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich und dem Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken zur vorherigen Prüfung vor.

Das oben genannte Statistische Programm der Gemeinschaft wird in Form von statistischen Einzelmaßnahmen durchgeführt, die vom Rat nach den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags oder von der Kommission unter den in Ziff. 4 vorgesehenen Bedingungen oder in gegenseitiger Absprache von den einzelstaatlichen Stellen und der Gemeinschaftsdienststelle unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche beschlossen werden.

Die Kommission legt dem Ausschuss für das Statistische Programm jedes Jahr bis Ende Mai ihr Arbeitsprogramm für das kommende Jahr zur Prüfung vor. Dieses Programm enthält insbesondere

  • die von der Kommission als vorrangig angesehenen Maßnahmen, wobei die finanziellen Zwänge auf nationaler wie gemeinschaftlicher Ebene zu berücksichtigen sind;
  • die von der Kommission ins Auge gefassten Verfahren und etwaigen Rechtsinstrumente für die Durchführung des Programms.

Die Kommission berücksichtigt insbesondere die Bemerkungen des Ausschusses für das Statistische Programm. Sie trifft die am besten geeigneten Maßnahmen.

Die Kommission kann eine statistische Einzelmaßnahme im Sinne von Ziff. 3 beschließen, sofern diese den folgenden Erfordernissen entspricht:

  • Ihre Laufzeit darf nicht mehr als ein Jahr betragen.
  • Bei den zu erhebenden Daten muss es sich um Daten, die bereits bei den zuständigen einzelstaatlichen Stellen verfügbar oder zugänglich sind, oder, in besonderen Fällen, um direkt einholbare Daten handeln.
  • Die Kommission muss die auf nationaler Ebene entstehenden zusätzlichen Kosten der Aktion übernehmen.

Um die erforderliche Kohärenz bei der Erstellung von Statistiken nach Maßgabe ihres jeweiligen Informationsbedarfs sicherzustellen, arbeiten die Kommission und die Europäische Zentralbank (EZB) unter gebührender Beachtung der in Ziff. 9 festgelegten Grundsätze eng zusammen. Der Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken nimmt im Rahmen seiner Zuständigkeit an dieser Zusammenarbeit teil.

Zur Gewährleistung der bestmöglichen Qualität in deontologischer wie fachlicher Hinsicht gelten für die Gemeinschaftsstatistiken die Grundsätze der Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Erheblichkeit, Kostenwirksamkeit, statistischen Geheimhaltung und Transparenz.

„Verbreitung" bedeutet, dass Gemeinschaftsstatistiken den Nutzern zugänglich gemacht werden.

Die von den einzelstaatlichen Stellen und der Gemeinschaftsdienststelle für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken verwendeten Daten sind vertraulich, wenn sie eine direkte oder indirekte Identifizierung statistischer Einheiten möglich machen und dadurch Einzelinformationen offen legen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 322/97

14.03.1997

-

[Amtsblatt L 52 vom 22.02.1997]

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

20.11.2003

-

[Amtsblatt L 284 vom 31.10.2003]

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in Rechtsakten vorgesehen sind, für die das Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags gilt [Amtsblatt L284 vom 31.10.2003] Dieses Dokument passt die Verordnung (EG) Nr. 322/97, die unter den Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrens fällt, an die Bestimmungen der Entscheidung Nr. 1999/468/EG an. Ziel ist es, die Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse zu vereinfachen. Es sind drei Verfahren davon betroffen: Konsultation, Verwaltung und Regelung.

Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken - Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke [Amtsblatt L 42 vom 18.5.2002]. Mit dieser Verordnung wird festgelegt, unter welchen Bedingungen zur Gewinnung statistischer Erkenntnisse für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten gewährt werden kann, die der Gemeinschaftsdienststelle übermittelt wurden, und wie die Gemeinschaft und einzelstaatliche Stellen zusammenarbeiten, um diesen Zugang zu erleichtern.

Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007 [Amtsblatt L 358 vom 31.12.2002] In dieser Entscheidung wird das Statistische Programm der Gemeinschaft für den Zeitraum 2003 bis 2007 aufgestellt. Es trägt den Hauptprioritäten der Gemeinschaftspolitik Rechnung:

  • Wirtschafts- und Währungsunion (WWU);
  • Erweiterung der Europäischen Union;
  • Wettbewerbsfähigkeit, nachhaltige Entwicklung und Sozialagenda.

Das Budget des Programms wird für den Zeitraum 2003-2007 auf 192 500 000 EUR festgelegt. Im dritten Jahr der Laufzeit des Programms erstellt die Kommission einen Zwischenbericht. Am Ende der Laufzeit des Programms legt die Kommission spätestens 2008 einen geeigneten Bewertungsbericht über die Durchführung des Programms vor.

Entscheidung 1999/126/EG des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 1998-2002 [Amtsblatt L 42 vom 16.2.1999] In dieser Entscheidung wird das Statistische Programm der Gemeinschaft für den Zeitraum 1998 bis 2002 aufgestellt. Es trägt den wichtigsten aus der Gemeinschaftspolitik resultierenden Prioritäten Rechnung:

  • Wirtschafts- und Währungsunion (WWU);
  • Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung;
  • Erweiterung der Europäischen Union.

Beschluss Nr. 97/281/EG der Kommission vom 21. April 1997 über die Rolle von Eurostat bei der Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken [Amtsblatt L 112 vom 29.4.1997]

Dieser Beschluss definiert die Rolle und die Verantwortungen des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) gemäß der Entwicklung der Aufgaben der Gemeinschaftsbehörde bei der Durchführung von Gemeinschaftsstatistiken und gemäß den in Artikel 10 der Verordnung Nr. 322/97/EG festgelegten Grundsätzen.

See also

Weitere Informationen: Internetseite von Eurostat.

Letzte Änderung: 16.08.2006

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