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EU-Regelung zur Ermittlung bestimmter Begünstigter von Beihilfemaßnahmen des EAGFL, Abteilung Garantie

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1469/95 – Vorkehrungen gegenüber bestimmten Begünstigten der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahmen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Mit dieser Verordnung soll ein EU-weites System für die Identifizierung und Benachrichtigung der zuständigen Behörden in den EU-Ländern und der Europäischen Kommission über das Risiko der Unzuverlässigkeit von Marktbeteiligten (d. h. Landwirten) geschaffen werden.
  • Ihr Anwendungsbereich umfasst vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierte Ausschreibungen, Ausfuhrerstattungen und Verkäufe von verbilligten Interventionserzeugnissen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Verfahren für die Identifizierung und Übermittlung der entsprechenden Informationen werden auf Initiative des EU-Landes durchgeführt, in dem das Risiko der Unzuverlässigkeit des Marktbeteiligten zutage getreten ist. Kommt ein EU-Land seiner Verpflichtung nicht nach, so vergewissert sich die Kommission, dass er die vorliegende Regelung für die Identifizierung der Marktbeteiligten und die Übermittlung der entsprechenden Informationen durchführt.
  • Die EU-Länder können gegenüber Marktbeteiligten Maßnahmen treffen. Diese umfassen insbesondere:
    • die verstärkte Kontrolle der Geschäfte des betreffenden Marktbeteiligten;
    • die Aussetzung der Zahlungen für noch zu bestimmende laufende Geschäfte sowie gegebenenfalls Aussetzung der Freigabe der diesbezüglichen Sicherheit, bis festgestellt wurde, ob eine Unregelmäßigkeit vorliegt oder nicht;
    • seinen Ausschluss von noch zu bestimmenden Geschäften während eines noch festzulegenden Zeitraums.
  • Bei diesen Maßnahmen sind im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des EU-Landes folgende Grundsätze zu beachten:
    • vorherige Anhörung des betreffenden Marktbeteiligten sowie sein Beschwerderecht;
    • ein angemessenes Verhältnis zwischen der tatsächlichen bzw. mutmaßlichen Unregelmäßigkeit und den betreffenden Maßnahmen;
    • Gleichbehandlung aller Marktbeteiligten.
  • Die EU-Länder und die Kommission treffen alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, um die vertrauliche Behandlung der ausgetauschten Informationen im Einklang mit dieser Verordnung zu gewährleisten.
  • Diese Verordnung ergänzt die konkreten Vorschriften im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 6. Juli 1996 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1469/95 des Rates vom 22. Juni 1995 über Vorkehrungen gegenüber bestimmten Begünstigten der vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahmen (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 1-3)

VERBUNDENES DOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 745/96 der Kommission vom 24. April 1996 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 des Rates über Vorkehrungen gegenüber bestimmten Begünstigten der vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahmen (ABl. L 102 vom 25.4.1996, S. 15-18)

Letzte Aktualisierung: 24.05.2019

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