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Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte beteiligt sind

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der EU-Beamte oder Beamte der EU-Länder beteiligt sind

Rechtsakt des Rates über die Ausarbeitung des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der EU-Beamte oder Beamte der EU-Länder beteiligt sind

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DES RECHTSAKTES?

  • Das Übereinkommen:
    • soll sicherstellen, dass jedes EU-Land die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um Bestechungshandlungen, an denen Beamte* beteiligt sind, zu kriminalisieren;
    • soll die Bestechung, an der EU-Beamte* oder nationale Beamte* der Länder der EU beteiligt sind, bekämpfen und die justizielle Zusammenarbeit zwischen den EU-Ländern in diesem Kampf stärken.
  • Der Rechtsakt stellt die Zustimmung des Rates zur Ausarbeitung des Übereinkommens dar.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Gemäß dem Übereinkommen muss jedes EU-Land die erforderlichen Maßnahmen zur Kriminalisierung der Bestechung* und Bestechlichkeit* von Beamten ergreifen. Sowohl die Teilnahme an einer dieser Formen der Korruption als auch die Anstiftung dazu fallen unter das Übereinkommen.
  • Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Darüber hinaus müssen die EU-Länder dafür sorgen, dass die Leiter, Entscheidungsträger oder Träger von Kontrollbefugnissen von Unternehmen bei Bestechungshandlungen, die eine ihnen unterstellte Person zum Vorteil des Unternehmens begeht, für strafrechtlich verantwortlich erklärt werden können.
  • Jedes EU-Land muss die erforderlichen Maßnahmen treffen, um seine Gerichtsbarkeit für Straftaten, deren Tatbestände es aufgrund der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen geschaffen hat, in den Fällen zu begründen, in denen:
    • die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen worden ist;
    • es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen oder einen seiner Beamten handelt;
    • die Straftat sich gegen einen EU-Beamten, nationalen Beamten oder ein Mitglied der Organe der EU richtet, das zugleich eines seiner Staatsangehörigen ist;
    • es sich bei dem Täter um einen EU-Beamten eines Organs der EU oder einer Einrichtung, die ihren Sitz in dem betreffenden EU-Land hat, handelt.
  • Betrifft ein Verfahren hinsichtlich einer Straftat, deren Tatbestand aufgrund der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen geschaffen wurde, zwei oder mehr EU-Länder, so müssen diese Länder bei den Ermittlungen, der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung zusammenarbeiten.
  • Die EU-Länder müssen den Grundsatz anwenden, dass für dieselbe Straftat keine doppelten rechtlichen Schritte unternommen werden können (auch bekannt als Ne-bis-in-idem-Prinzip), es sind jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich.
  • Die EU-Länder können innerstaatliche Rechtsvorschriften erlassen, die über die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen hinausgehen.
  • Streitigkeiten zwischen EU-Ländern über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die bilateral nicht beigelegt werden konnten, werden zunächst im Rat nach dem Verfahren des Titels VI des Vertrags über die Europäische Union erörtert. Ist die Streitigkeit nach Ablauf von sechs Monaten nicht beigelegt, so kann der Gerichtshof der Europäischen Union von einer Streitpartei befasst werden. Der Gerichtshof ist auch für Streitigkeiten zwischen einem EU-Land und der Europäischen Kommission zuständig.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Übereinkommen trat am 28. September 2005 in Kraft, und alle EU-Länder sind ihm beigetreten.

HINTERGRUND

Die Kriminalisierung der Bestechung und Bestechlichkeit wird seit den letzten zwei Jahrzehnten durch eine Reihe von internationalen und europäischen Instrumenten geregelt.

Internationale Ebene

Europäische Ebene

  • Das Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarates (in Kraft seit 2002) ist ebenfalls ein ehrgeiziges Instrument zur koordinierten Kriminalisierung korrupter Praktiken. Es sieht zudem ergänzende strafrechtliche Maßnahmen und eine verbesserte internationale Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Korruptionsdelikten vor.

Anmerkung: Obwohl ein Großteil der EU-Länder diesen letztgenannten Übereinkommen beigetreten ist (Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr und Strafrechtsübereinkommen über Korruption), ist die EU selbst keine Vertragspartei.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Beamte: EU-Beamte als auch nationale Beamte, einschließlich nationaler Beamter anderer EU-Länder.
EU-Beamte: Personen, die Beamte oder durch Vertrag eingestellte Bedienstete im Sinne des Statuts der Beamten der EU sind, sowie Personen, die der EU von den EU-Ländern oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden und dort Aufgaben wahrnehmen, die den Aufgaben der Beamten oder sonstigen Bediensteten der EU entsprechen.
Nationale Beamte: „Beamte“ oder „Amtsträger“ entsprechend der Definition im innerstaatlichen Recht des EU-Landes, in dem die Betreffenden diese Eigenschaft für die Zwecke der Anwendung des Strafrechts dieses EU-Landes besitzen.
Bestechung: wenn eine Person vorsätzlich einem Beamten unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen Vorteil jedweder Art für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht oder gewährt, dass der Beamte unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt.
Bestechlichkeit: wenn ein Beamter vorsätzlich unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder einen Dritten Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt.

HAUPTDOKUMENTE

Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 2-11)

Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 über die Ausarbeitung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1-71)

Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29-41)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2017/1371 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss (EU) 2016/63 des Rates vom 15. Januar 2016 über den Beitritt Kroatiens zu dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl. L 14 vom 21.1.2016, S. 23-24)

Beschluss 2008/801/EG des Rates vom 25. September 2008 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (ABl. L 287 vom 29.10.2008, S. 1-110)

Beschluss 2007/751/EG des Rates vom 8. November 2007 über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 34-35)

Beschluss 2003/642/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Anwendung des Übereinkommens zur Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, auf Gibraltar (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 27)

Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54-56)

Erläuternder Bericht zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (Vom Rat am 3. Dezember 1998 gebilligter Text) (ABl. C 391 vom 15.12.1998, S. 1-12)

Rechtsakt des Rates vom 27. September 1996 über die Ausarbeitung eines Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 313 vom 23.10.1996, S. 1-10)

Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 über die Ausarbeitung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48-57)

Letzte Aktualisierung: 08.03.2019

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