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RAPEX: Schnellinformationssystem

1) ZIEL

Förderung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Verbraucher durch Einführung eines Systems zum Austausch von Informationen über gefährliche Produkte

2) GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN

Entscheidung 84/133/EWG des Rates vom 2. März 1984 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Systems zum raschen Austausch von Informationen über die Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern

Entscheidung 89/45/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über ein gemeinschaftliches System zum raschen Austausch von Informationen über die Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern

Geändert durch die Entscheidung 90/352/EWG des Rates vom 29. Juni 1990.

Entscheidung 90/651/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 über die aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit notwendigen Anpassungen des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Austausch von Informationen über die Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern

Entscheidung 93/580/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Systems zum Austausch von Informationen über bestimmte Erzeugnisse, die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden können

Richtlinie 92/59/EWG DES RATES vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit

3) INHALT

Durch die Entscheidung 84/133/EWG ist ein festgefügtes System zum Austausch von Informationen über Produkte, welche die Gesundheit und die Sicherheit von Personen gefährden können, eingeführt worden. Dieses System ist anschließend in verschiedenen weiteren Entscheidungen festgehalten worden, bis es schließlich in den Rahmen der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit eingefügt wurde.

Das System sieht vor, daß jeder Mitgliedstaat, der Sofortmaßnahmen beschließt, um die Vermarktung eines Erzeugnisses in seinem Gebiet zu unterbinden, zu beschränken oder besonderen Auflagen zu unterwerfen, weil das betreffende Erzeugnis eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher darstellt, dies der Kommission auf schnellstem Wege mitteilt.

Betroffen sind sämtliche für die Verbraucher bestimmten Produkte, die entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit geliefert werden, unabhängig davon, ob sie neu, gebraucht oder wiederaufgearbeitet sind. Ausgenommen dagegen sind Arzneimittel, Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs sowie radiologische Notfälle, für die äquivalente Meldeverfahren gelten.

Dieses Schnellinformationssystem wird in Gang gesetzt, falls ein Erzeugnis eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Verbraucher darstellt. Diese Gefahr wird von Fall zu Fall von den einzelstaatlichen Behörden eingeschätzt.

Sobald der Verdacht auf eine ernste und unmittelbare Gefahr besteht, setzt sich die einzelstaatliche Behörde - soweit möglich und angebracht - mit dem Hersteller oder Händler in Verbindung, um Informationen über das Erzeugnis und die Art der Gefahr einzuholen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, daß Verbraucherschutzmaßnahmen bei minimalem Eingriff in die Geschäftstätigkeiten ergriffen werden.

Ergreift ein Mitgliedstaat Maßnahmen, um eine Gefahr abzuwenden, deren Auswirkungen sich über sein Hoheitsgebiet hinaus ausdehnen können, benachrichtigt er hiervon unverzüglich die Kommission.

Die der Kommission übermittelten Informationen umfassen folgende Angaben:

  • Angaben zur Feststellung des Erzeugnisses, insbesondere Art und Merkmale,
  • eine Beschreibung der Art und des Umfangs der betreffenden Gefahren,
  • Angaben zu den vom Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen,
  • Angaben zu der Absatzkette.

Diese Informationen sich so schnell wie möglich schriftlich zu übermitteln. Unter Umständen werden sie vertraulich behandelt.

Die Kommission überprüft diese Angaben und leitet sie an die anderen Mitgliedstaaten weiter, die ihrerseits die Kommission unverzüglich über die ergriffenen Maßnahmen unterrichten. Die Kommission kann ferner mit den Behörden des vermutlichen Ursprungslands des Erzeugnisses Fühlung aufnehmen, um die erforderlichen Prüfungen vorzunehmen.

Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission zur Ergänzung der erhaltenen Informationen eine Untersuchung durchführen oder den in der Richtlinie 92/59/EWG vorgesehenen Ausschuß für Produktsicherheitsnotfälle einberufen.

Die Kommission setzt sich bei der Handhabung des Systems dafür ein, daß

  • Doppelarbeit bei der Bearbeitung der Mitteilungen vermieden wird;
  • die der Kommission zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Erfahrungen voll ausgeschöpft werden;
  • die betreffenden Dienststellen vollständig informiert werden;
  • die Zusammenarbeit der einzelnen Ausschüsse gewährleistet ist.

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, der eine Sofortmaßnahme ergriffen hat, eine Änderung seiner Rechtsvorschriften durch Verabschiedung technischer Spezifikationen, so hat er dies der Kommission gemäß der Richtlinie über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften mitzuteilen.

Zur Zeit gibt es im Rahmen des Systems zum raschen Informationsaustausch zwei Kontaktstellen: ein Netz für Nahrungsmittel und ein Netz für andere Erzeugnisse als Nahrungsmittel. Das Verzeichnis der Kontaktstellen und für die Netze zuständigen Beamten wird nur an die Mitglieder des Netzes verteilt.

4) frist für den erlass einzelstaatlicher umsetzungsvorschriften

Richtlinie 92/59/EWG: 29.06.1994

5) zeitpunkt des inkrafttretens (falls abweichend von 4)

  • Entscheidung 84/133/EWG: 07.03.1984 (gilt bis zum 07.03.1988)
  • Entscheidung 89/45/EWG: 27.12.1989 (gilt bis zum 30.06.1990)
  • Entscheidung 90/352/EWG: 11.07.1990 (verlängert die Gültigkeit der Entscheidung 89/45/EWG bis zum 29.06.1994)
  • Entscheidung 90/651/EWG: 11.12.1990
  • Die Entscheidung 93/580/EWG gilt bis zum 29.06.1994
  • Die Richtlinie 92/59/EWG gilt ab 29.06.1994.

6) quellen

Amtsblatt L 70 vom 13.03.1984BerichtigungAmtsblatt L 96 vom 06.04.1984

Amtsblatt L 17 vom 21.01.1989Amtsblatt L 173 vom 06.07.1990Amtsblatt L 353 vom 17.12.1990Amtsblatt L 278 vom 11.11.1993Amtsblatt L 228 vom 11.08.1992

7) weitere arbeiten

8) durchführungsmassnahmen der kommission

Bericht - KOM(88) 121 endg. Bericht der Kommission vom 11. März 1988 über das Schnellinformationssystem hinsichtlich von Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Entscheidung des Rates vom 2. März 1984 (84/133/EWG)

Nach einer kurzen Erläuterung, wie das durch die Entscheidung 84/133/EWG eingeführte Alarm- und Überwachungssystem funktioniert, beschreibt der Bericht die gleichwertigen Systeme (Arzneimittel und Tierseuchen), um dann eine Bewertung vorzunehmen, in der bestätigt wird, daß das Schnellinformationssystem seine Nützlichkeit als ein Warnsystem und als ein Instrument des Krisenmanagements bewiesen hat.

Ein Verzeichnis der Fälle, in denen das Schnellinformationssystem angewandt wurde, ist dem Bericht als Anhang beigefügt.

Bericht - KOM(90) 172 endg. Bericht der Kommission vom 4. Mai 1990 über ein gemeinschaftliches System zum raschen Austausch von Informationen über die Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Entscheidung des Rates vom 21. Dezember 1988 (89/45/EWG)

In zwei Jahren sind bei der Kommission 98 Meldungen für die Lebensmittel- und die Nichtlebensmittelsektoren eingegangen. Dadurch, daß es das Zurückziehen gefährlicher Erzeugnisse vom Markt ermöglicht, hat das System zur Unfallverhütung beigetragen. Dem Bericht zufolge ist es allerdings verbesserungswürdig, denn

  • es entsteht manchmal Doppelarbeit, wenn das gleiche Erzeugnis sowohl der GD III als auch der Dienststelle für Verbraucherpolitik gemeldet wird oder wenn ein Fall in mehreren Ausschüssen erörtert wird;
  • gewisse Meldungen erscheinen unangemessen: angesichts der Gefahr ungebührlicher wirtschaftlicher Folgen ist es wichtig zu prüfen, ob eine Meldung erforderlich ist;
  • es bestehen noch einige Schwierigkeiten bei der raschen Ermittlung der Erzeugnisse auf dem Markt, da die Meldungen nicht immer genügend Informationen enthalten.

Bericht - SEK(92) 618 endg. Bericht der Kommission an den Rat vom 7. April 1992 über ein gemeinschaftliches System zum raschen Austausch von Informationen über die Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern

Der Bericht bewertet die Funktionsweise des Systems und unterscheidet dabei zwischen Lebensmitteln und Nichtlebensmitteln, mit denen sich in der Kommission zwei unterschiedliche Netze befassen.

Was den Nichtlebensmittelsektor betrifft, so ist die Anzahl von Meldungen erheblich gestiegen, wobei die meisten Elektrogeräte betrafen. Dieser Anstieg ist auf effizientere Überwachungspraktiken in den Mitgliedstaaten zurückzuführen. Zur Handhabung der wachsenden Anzahl von Meldungen, die mit der Integration des Systems in die Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit noch weiter zunehmen dürften, verweist der Bericht auf die Entwicklung einer entsprechenden Software sowie einer integrierten Datenbank, um eine angemessene Verwaltung und Begleitung sicherzustellen.

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