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Verbraucherkredit

Mit dem Gemeinschaftsrecht werden die allgemeinen Bestimmungen für den Verbraucherkredit harmonisiert. Dies bezieht sich vor allem auf die wichtigsten Angaben, die der Verbraucher kennen muss, sowie auf seine Pflichten. So muss dem Verbraucher der effektive Jahreszins oder alternativ der Gesamtkreditbetrag bei Beantragung des Kredits mitgeteilt werden.

RECHTSAKT

Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit

ZUSAMMENFASSUNG

Mit der Richtlinie werden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit angeglichen.

Die Richtlinie findet keine Anwendung auf

  • Kreditverträge, die zum Erwerb oder zur Beibehaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem Gebäude bestimmt sind;
  • Kreditverträge zur Renovierung oder Verbesserung eines Gebäudes;
  • Mietverträge, in denen der Übergang des Eigentums auf den Mieter nicht vorgesehen ist;
  • unentgeltliche Kredite;
  • zinsfreie Kreditverträge, sofern der Verbraucher sie auf einmal zurückzahlt;
  • von Kredit- oder Finanzinstituten gewährte Überziehungskredite auf Girokonten mit Ausnahme von Kreditkartenkonten;
  • Kreditverträge über weniger als 200 Euro oder mehr als 20 000 Euro;
  • Kreditverträge, bei denen sich der Verbraucher verpflichtet, den Kredit binnen drei Monaten oder innerhalb von zwölf Monaten in nicht mehr als vier Raten zurückzuzahlen.

Vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausschließen können die Mitgliedstaaten ferner Kredite, die zu Zinssätzen bewilligt werden, die unter den marktüblichen Zinssätzen liegen, und Kredite, die im allgemeinen nicht öffentlich angeboten werden.

In jeder Werbung für einen Kredit, die Angaben über die Kreditkosten enthält, muss auch der effektive Jahreszins angegeben werden.

Kreditverträge bedürfen der Schriftform. Außer den wesentlichen Vertragsbedingungen müssen im Kreditvertrag der effektive Jahreszins und die Bedingungen, unter denen dieser geändert werden kann, angegeben sein.

Bei einem Überziehungskredit auf einem Girokonto ist dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses folgendes in Schriftform mitzuteilen:

  • Etwaiger Kredithöchstbetrag;
  • Jahreszins und Nebenkosten;
  • Modalitäten der Beendigung des Vertragsverhältnisses.

7.Jede Änderung des Jahreszinses oder der während der Vertragslaufzeit anfallenden Kosten ist dem Verbraucher zum Zeitpunkt des Eintretens der Änderung mitzuteilen.

Bei Krediten, die zum Erwerb einer Ware gewährt werden, legen die Mitgliedstaaten die Bedingungen fest, unter denen die Ware zurückgenommen werden kann, und tragen sie dafür Sorge, dass die Rücknahme nicht zu einer unberechtigten Bereicherung einer der Parteien führt.

Der Verbraucher kann seine Verbindlichkeiten aus seinem Kreditvertrag vorzeitig erfüllen. In diesem Fall hat er Anspruch auf eine angemessene Minderung der Gesamtkosten des Kredits.

Bei Abtretung der Ansprüche des Kreditgebers an einen Dritten wahrt der Verbraucher diesem gegenüber sämtliche ihm zustehenden Rechte und kann er diese dem Dritten gegenüber geltend machen.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge,

  • dass der Verbraucher bei Verwendung von Wechseln, sofern solche im Zusammenhang mit Kreditverträgen zulässig sind, angemessenen Schutz genießt;
  • dass der Kreditvertrag in keiner Weise die Rechte des Verbrauchers gegenüber dem Lieferer von Waren bzw. Erbringer von Dienstleistungen beeinträchtigt, falls die Waren nicht geliefert oder die Dienstleistungen nicht erbracht werden oder nicht vertragsmäßig sind.

Der Verbraucher kann Rechtsmittel gegen den Kreditgeber einlegen, wenn alle nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Verbraucher hat für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen Kreditvertrag mit einer anderen Person als dem Lieferer geschlossen.
  • Zwischen dem Kreditgeber und dem Lieferer der Waren oder Erbringer der Dienstleistungen besteht eine vorherige Abmachung, wonach Kredite ausschließlich von dem betreffenden Kreditgeber bereitgestellt werden.
  • Der Verbraucher erhält seinen Kredit im Rahmen dieser vorherigen Abmachung.
  • Die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Kreditvertrags sind, werden nicht geliefert oder sind nicht vertragsgemäß.
  • Der Verbraucher hat seine Rechte gegenüber dem Lieferer geltend gemacht ohne den gewünschten Erfolg zu erzielen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher,

  • dass Personen, die Kredite anbieten, eine behördliche Genehmigung hierzu erhalten und dass diese Personen von einer amtlichen Einrichtung kontrolliert werden;
  • dass geeignete Einrichtungen geschaffen werden, die den Verbrauchern Informationen und Ratschläge über Kreditverträge erteilen und Beschwerden entgegennehmen.

Der Rat unterzieht die in der Richtlinie genannten Beträge erstmals im Jahre 1995 und im Anschluss daran alle fünf Jahre einer Revision.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die durch diese Richtlinie festgelegten Vorschriften

  • in Kreditverträgen beachtet werden;
  • nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge, insbesondere eine Aufteilung des Kreditbetrags auf mehrere Verträge, umgangen werden.

Die Mitgliedstaaten können strengere Bestimmungen als die in der Richtlinie vorgesehenen erlassen.

In der Richtlinie 90/88/EWG ist eine einheitliche mathematische Formel für die Berechnung des effektiven Jahreszinses aufgeführt, die im gesamten Hoheitsgebiet der Gemeinschaft anzuwenden ist, und sind die Kostenelemente festgelegt, die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen sind.

Die Richtlinie 98/7/EG enthält nähere Ausführungen zur Berechnung des effektiven Jahreszinses.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 87/102/EWG

12.01.1987

1.01.1990

ABl. L 42 vom 12.02.1987,Berichtigung ABl. L 278 vom 11.10.1988

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 90/88/EWG

1.03.1990

31.12.1992

ABl. L 61 vom 10.3.1990

Richtlinie 98/7/EG

21.4.1998

21.4.2000

ABl. L 101 vom 1.4.1998

VERBUNDENE RECHTSAKTE

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit [KOM (2002) 443 - Amtsblatt C 331 E vom 31.12.2002]

Mit diesem Vorschlag zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten soll die Richtlinie 87/102/EWG aufgehoben werden. Ziel dieser Harmonisierung ist ein größerer Verbraucherschutz bei grenzübergreifenden Käufen im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarkts im Bereich des Verbraucherkredits.

Der Vorschlag, der mit der Mitteilung [KOM(2005) 483 endg.], die sämtliche vorherigen Änderungen konsolidiert, geändert wurde, stützt sich auf acht Leitlinien:

  • Harmonisierung der einzelstaatlichen Verbraucherkredit-Bestimmungen sowie Auflage, dass die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Bestimmungen erlassen dürfen.
  • Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf sämtliche Verbraucherkreditformen. Ausgenommen hiervon sind zum Beispiel der Hypothekarkredit und Kreditverträge über einem Gesamtkreditbetrag von 50.000 Euro, Mietverträge (sofern das Eigentum nicht letztlich auf den Mieter übergehen soll) und Leasingverträge.
  • Widerrufsrecht für den Verbraucher innerhalb von vierzehn Tagen nach Unterzeichnung des Kreditvertrags ohne Angabe von Gründen und ohne zusätzliche Kosten.
  • Einfacherer Vergleich der Kreditangebote dank der Einführung eines Zinssatzes, der die Kapitalkosten (Sollzins) ausdrückt, sowie der Angabe des effektiven Jahresgesamtzinses oder alternativ der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die zum Beispiel auch die Versicherungskosten beinhalten.
  • Verpflichtung des Kreditgebers, vor Gewährung des Kredits den Verbraucher über die von ihm angebotenen Produkte zu beraten und zu prüfen, ob der Kunde zahlungsfähig ist. Der Verbraucher seinerseits verfügt über mehr Informationen betreffend die Kosten, Klauseln und Bedingungen des Kredits.
  • Der persönliche Garant hat Anspruch auf dieselben Informationen wie der Kreditnehmer. Für den Fall, dass die Verbraucher ihren vertraglich eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommen, sind grundlegende Bestimmungen für die Rücknahme der Waren und die Beitreibung von Forderungen vorgesehen.
  • Registrierung der Darlehensgeber und Kreditvermittler sowie Festlegung von grundlegenden Bestimmungen für die Tätigkeiten der Kreditvermittler.
  • Ist der Lieferant von Waren oder Dienstleistungen als Kreditvermittler aufgetreten, so haften der Kreditgeber und der Lieferant gesamtschuldnerisch, wenn sie ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verbraucher nicht nachgekommen sind.

Berichte

[KOM(97) 465 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Zusammenfassender Bericht über die Reaktionen und Stellungnahmen. Dieses Papier schließt an den Bericht der Kommission vom 11. Mai 1995 über die Anwendung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit [KOM(95) 117 endg., siehe oben] an. Er enthält in groben Zügen die von den Mitgliedstaaten, der Finanzwirtschaft und den Verbrauchergremien übermittelten Bemerkungen zu den im Bericht KOM(95) 117 angeschnittenen Themen.

Der allgemeine Tenor des Berichts, in dem sich für eine Harmonisierung der Bestimmungen über den Verbraucherkredit auf Gemeinschaftsebene ausgesprochen wird, findet aus Gründen im Zusammenhang mit der Subsidiarität und der Größenordnung grenzübergreifender Verrichtungen nicht die einmütige Zustimmung der Mitgliedstaaten. Während die Vertreter des Finanzgewerbes die Einführung von Verhaltenscodices befürworten, plädieren die Verbrauchergremien ihrerseits eher für Legislativmaßnahmen. Insgesamt erweist es sich als geboten, den in Gang gesetzten Reflexionsprozess in Sachen Verbraucherkredit unter Berücksichtigung der in Parallelbereichen durchgeführten Untersuchungen fortzuführen.

Bericht [KOM(96) 79 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission vom 12. April 1996 über die Anwendung der Richtlinie 90/88/EWG

Die in der Richtlinie 90/88/EWG (Anhang II) wiedergegebene Formel zur Berechnung des effektiven Jahreszinses ist von sämtlichen Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Deutschland, Frankreich und Finnland übernommen worden.

Bezüglich der in die Berechnung einzubeziehenden Kostenelemente hat die Umsetzung der Richtlinie 90/88/EWG in innerstaatliches Recht dazu geführt, dass für alle Verbraucher der Europäischen Gemeinschaft ein harmonisiertes Mindestschutzniveau erzielt werden konnte.

Bericht [KOM(95) 117 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht] Bericht der Kommission vom 11. Mai 1995 über die Anwendung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit

In diesem Bericht stellt die Kommission fest, dass die meisten Mitgliedstaaten strengere Bestimmungen zum Schutz des Verbrauchers als die in der Richtlinie vorgesehenen erlassen haben. Folgende Themen werden abgedeckt:

  • Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie 97/102/EWG
  • an junge Verbraucher gerichtete Werbung
  • Auskunftspflicht für die Verbraucher und Beratungspflicht für das Kreditgewerbe
  • Regeln in Sachen Überziehung
  • Nachforschungen über die jeweiligen Umstände auf Seiten der Verbraucher vor Anordnung der Wiederinbesitznahme
  • vorzeitige Rückzahlung
  • Wechsel
  • subsidiäre Haftung
  • Einsetzung von Gremien, die zur Entgegennahme von Verbraucherbeschwerden befugt sind
  • Bedenkzeiten
  • Folgen der Nichterfüllung von Verbraucherkreditverträgen
  • Wucher
  • Kreditvermittler
  • Datenschutz
  • Bürgen
  • Überschuldung

Letzte Änderung: 19.03.2008

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