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Timesharing

Im Gemeinschaftsrecht ist lediglich ein Mindestsockel an Regeln über Teilnutzungsrechte an Immobilien festgelegt; dies erklärt, dass es für diesen Bereich eine vollständige Harmonisierung nicht gibt. Der Vertrag über den Erwerb von Teilnutzungsrechten enthält nur Mindestverpflichtungen wie z.B. diejenigen, die der Verkäufer gegenüber dem Verbraucher einhalten muss.

RECHTSAKT

Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie betrifft folgende Aspekte:

  • Information über die Vertragsinhalte;
  • Verfahren des Rücktrittsrechts.

Die übrigen Punkte werden von den Mitgliedstaaten geregelt.

Wünscht ein Interessent Informationen, ist der Verkäufer verpflichtet, ihm ein Schriftstück auszuhändigen, das eine allgemeine Beschreibung der betreffenden Immobilie, die im Anhang aufgeführten Mindestangaben (Name und Wohnsitz der Vertragsparteien, Aktenzeichen der Baugenehmigung usw.) sowie einen Hinweis darüber enthält, wie weitere Informationen zu beschaffen sind.

Diese Angaben sind integrierender Bestandteil des Vertrags.

In der Richtlinie wird ein Verzeichnis der Mindestangaben aufgestellt, die in dem Vertrag enthalten sein müssen, sowie die Sprache festgelegt, in der der Vertrag abgefasst sein muss. Der Vertrag muss in der/den Gemeinschaftssprache(n) des Landes abgefasst sein, in dem der Erwerber seinen Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehörigkeit innerhalb der EU er besitzt.

Näheres zum Sprachengebrauch für die Unterrichtung der Verbraucher ist dem diesbezüglichen Themenblatt in SCADplus zu entnehmen.

Der Erwerber kann innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages ohne Angabe von Gründen von dem Vertrag zurücktreten. Er ist gegebenenfalls nur zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die aufgrund des Vertragsabschlusses und des Rücktritts vom Vertrag anfallen.

Der Erwerber kann innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung des Vertrages von dem Vertrag zurücktreten, wenn dieser nicht die in der Richtlinie verlangten Angaben enthält. In diesem Fall ist der Erwerber zu keiner Erstattung verpflichtet.

Ein dem Erwerber von dem Verkäufer oder von einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Verkäufer gewährter Kreditvertrag wird aufgelöst, falls der Erwerber von dem ursprünglichen Vertrag zurücktritt.

Vertragsbestimmungen, die den in der Richtlinie aufgeführten Rechten des Erwerbers und/oder Verpflichtungen des Verkäufers zuwiderlaufen, binden den Erwerber nicht.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 94/47/EG [Annahme: Mitentscheidungsverfahren COD/1992/0419]

18.11.1994

29.04.1997

ABl. L 280 vom 29.10.1994

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Beobachtung der Gemeinschaftspolitik im Bereich des Schutzes der Erwerber von Teilnutzungsrechten an Immobilien (Richtlinie 94/47/EG) [Amtsblatt C 271 E vom 12.11.2003].

Mit dieser Entschließung wird die Kommission ersucht, die Richtlinie über den Erwerb von Teilnutzungsrechten an Immobilien zu ändern. Das Parlament stellt fest, dass die bisherigen minimalistischen Rechtsvorschriften zu unterschiedlichen Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten geführt haben und damit zu einem uneinheitlichen Verbraucherschutzniveau.

Hinsichtlich Harmonisierung schlägt das Parlament vor, dass die dem Verbraucher zustehende Bedenkzeit verlängert wird, die Widerrufsfrist 28 Kalendertage statt 28 Werktage betragen soll und das Rücktrittsrecht klar ersichtlich auf der Vorderseite des Kaufvertrags angegeben wird.

Im Rahmen weiterer Empfehlungen fordert das Parlament, die Rechtsnatur dieser Art von Verträgen dahin gehend festzulegen, dass sie als Verbraucherverträge gelten, so dass dann die allgemeinen Verbraucherschutzregelungen des Gemeinschaftsrechts auf diese Verträge anwendbar sind.

See also

Näheres zum Teilnutzungsrecht an Immobilien ist auf der Website der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz zu finden.

Letzte Änderung: 22.12.2006

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