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Wegzugsbesteuerung und Notwendigkeit einer Koordinierung der Steuerpolitiken der Mitgliedstaaten

In dieser Mitteilung formuliert die Kommission Vorschläge, wie die Mitgliedstaaten ihre Bestimmungen im Bereich der Webzugsbesteuerung koordinieren können, um Diskriminierung oder Doppelbesteuerung zu vermeiden. Gegenstand dieser Mitteilung ist die Besteuerung der Wertsteigerungen, wenn eine steuerpflichtige Person einen Mitgliedstaat verlässt und sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlässt, bevor sie ihre Vermögenswerte veräußert, oder wenn eine steuerpflichtige Person ihren Sitz oder ihre Wirtschaftsgüter in einen anderen Mitgliedstaat verlegt.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 19. Dezember 2006: „Wegzugsbesteuerung und die Notwendigkeit einer Koordinierung der Steuerpolitiken der Mitgliedstaaten" [KOM(2006) 825 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Im Rahmen eines Konzepts für die Koordinierung der Regelungen im Bereich der direkten Steuern in den Mitgliedstaaten fordert die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten auf, ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Wegzugsbesteuerung besser zu koordinieren.

Viele Mitgliedstaaten erheben Wegzugssteuern auf erzielte Wertsteigerungen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen steuerlichen Wohnsitz bzw. seine Wirtschaftsgüter in einen anderen Mitgliedstaat verlegt. In ihrer Mitteilung untersucht die Kommission, wie die für natürliche Personen und für Unternehmen geltenden Wegzugsbesteuerungsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht werden können. Außerdem werden Leitlinien formuliert, wie sich diese einzelstaatlichen Vorschriften aufeinander abstimmen lassen, um Doppelbesteuerung oder unbeabsichtigte Nichtbesteuerung und Missbrauch auszuschließen und einer Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage vorzubeugen.

Hintergrund

Viele Mitgliedstaaten versuchen, die erzielten Wertsteigerungen von Wirtschaftsgütern der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen (natürliche oder juristische Personen) zu besteuern. Im Inland erfolgt die Besteuerung von derartigen Wertsteigerungen in der Regel, wenn diese realisiert werden, d. h. bei Verkauf oder anderweitiger Veräußerung der Wirtschaftsgüter. Zieht jedoch eine steuerpflichtige Person in einen anderen Mitgliedstaat, bevor sie ihre Wirtschaftsgüter verkauft, läuft der Mitgliedstaat des ursprünglichen Wohnsitzes Gefahr, seine Rechte auf die Besteuerung der erzielten Wertsteigerungen dieser Wirtschaftsgüter zu verlieren. Ebenso verhält es sich, wenn ein Unternehmen seinen Firmensitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt oder Wirtschaftsgüter in eine Zweigniederlassung (Betriebsstätte) in einem anderen Mitgliedstaat (oder umgekehrt) verbringt: Dem Mitgliedstaat Ursprungslandes droht der teilweise Verlust seiner Rechte auf die Besteuerung der Wertsteigerungen, die erzielt wurden, solange das Unternehmen in seinem Hoheitsgebiet ansässig war. Viele Mitgliedstaaten versuchen dieses Problem zu lösen, indem sie die latenten, aber noch nicht realisierten Wertsteigerungen zu dem Zeitpunkt besteuern, zu dem der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Wohnsitz oder einzelne Wirtschaftsgüter in einen anderen Mitgliedstaat verlegt.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat bereits festgestellt, dass die sofortige Besteuerung noch nicht erzielter Wertsteigerungen zu dem Zeitpunkt, da die Wirtschaftsgüter in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden, gegen den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit verstößt. Werden Steuerpflichtige in ihrem Ursprungsland der sofortigen Besteuerung latenter Wertsteigerungen unterworfen, stellt dies eine Benachteiligung dar, wenn bei vergleichbaren Inlandssachverhalten keine solche Besteuerung erfolgt. Der EuGH stellte zudem fest, dass die Mitgliedstaaten die Steuerpflichtigen nicht unverhältnismäßig stark belasten dürfen, beispielsweise indem sie die Hinterlegung von Sicherheiten oder die Benennung eines steuerlichen Bevollmächtigten vorschreiben, der die Entrichtung der Steuer gewährleistet, wenn das Wirtschaftsgut im neuen Wohnsitzland veräußert wird.

Das EU-Recht hindert einen Mitgliedstaat jedoch nicht daran, den Einkommensbetrag zu bemessen, auf den er sein Besteuerungsrecht wahren möchte, sofern die Steuer nicht sofort erhoben wird, der Steueraufschub nicht an weitere Bedingungen geknüpft ist und sofern eine etwaige Wertminderung der Wirtschaftsgüter nach deren Verlegung berücksichtigt wird. Die Mitgliedstaaten sollten daher einen bedingungslosen Steueraufschub bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung vorsehen.

Beseitigung verbleibender steuerlicher Hindernisse

Der bedingungslose Zahlungsaufschub kann zwar die unmittelbare Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen, und jenen, die in demselben Mitgliedstaat wohnhaft bleiben, beheben, er bietet jedoch nicht notwendigerweise eine Lösung für das Problem der Doppelbesteuerung oder unbeabsichtigten Nichtbesteuerung, das sich aus den Diskrepanzen zwischen unterschiedlichen einzelstaatlichen Vorschriften ergeben kann. Zu einer Doppelbesteuerung kann es kommen, wenn der Wegzugsstaat die zum Zeitpunkt der fiktiven Veräußerung erzielte Wertsteigerung berechnet, wenn der Steuerpflichtige aus dem Land wegzieht, während der neue Wohnsitzstaat die gesamte zwischen Anschaffung und tatsächlicher Veräußerung erzielte Wertsteigerung der Besteuerung unterwirft. Ebenso können im Fall von Unternehmen unterschiedliche Wertbemessungsverfahren der Mitgliedstaaten zu Doppelbesteuerung oder unbeabsichtigter Nichtbesteuerung führen.

Eine effiziente Verwaltungszusammenarbeit ist der Schlüssel für einen wirksamen Schutz der Steuerbemessungsgrundlage des Wegzugsstaats. Der neue Wohnsitzstaat muss den Wegzugsstaat über eine etwaige spätere Veräußerung der Wirtschaftsgüter in Kenntnis setzen.

Die Kommission erklärt sich in der Mitteilung bereit, den Mitgliedstaaten bei der Erstellung von Leitlinien zu helfen, die darauf abzielen, Diskriminierung und Doppelbesteuerung auszuschließen und zugleich unbeabsichtigte Nichtbesteuerung, Missbrauch und einer Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage vorzubeugen.

See also

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission

Letzte Änderung: 18.06.2007

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