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MwSt.: Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Diese Richtlinie zielt auf eine Vervollständigung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch die Einführung einer gemeinschaftlichen Steuerregelung für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten ab.

RECHTSAKT

Richtlinie 94/5/EG des Rates vom 14. Februar 1994 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG - Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten [Amtsblatt L 60 vom3.3.1994]

ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie enthält für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten:

  • eine Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer;
  • eine Sonderregelung für öffentliche Versteigerungen;
  • Übergangsbestimmungen.

Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer:

  • die Sonderregelung gilt für Lieferungen durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer, wenn ihm die Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft von einem Nichtsteuerpflichtigen, von einem anderen Steuerpflichtigen ohne Abzugsrecht oder von einem steuerpflichtigen Wiederverkäufer geliefert werden;
  • die Besteuerungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen entspricht der Gewinnspanne des steuerpflichtigen Wiederverkäufers, vermindert um den Betrag der die Spanne selbst belastenden Mehrwertsteuer. Diese Gewinnspanne entspricht der Differenz zwischen dem von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis des Gegenstands.

Sonderregelung für öffentliche Versteigerungen:

  • die Mitgliedstaaten können die Besteuerungsgrundlage für die in der Richtlinie vorgesehenen Lieferungen von Gegenständen selbst festsetzen, wenn die Gegenstände durch einen Veranstalter öffentlicher Versteigerungen geliefert werden, der im eigenen Namen für Rechnung eines Nichtsteuerpflichtigen, eines anderen Steuerpflichtigen oder eines steuerpflichtigen Wiederverkäufers handelt;
  • die Besteuerungsgrundlage für diese Lieferung von Gegenständen ergibt sich aus dem dem Käufer vom Veranstalter der öffentlichen Versteigerung in Rechnung gestellten Gesamtbetrag abzüglich:

- des vom Veranstalter der öffentlichen Versteigerung ans einen Kommittenten gezahlten oder zu zahlenden Nettobetrags;

- des Betrags der vom Veranstalter der öffentlichen Versteigerung für seine Lieferung zu entrichtenden Steuer.

Die Mitgliedstaaten können mit Zustimmung des Rates besondere Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung einführen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 94/5/EG

23.3.1994

1.1.1995

ABl. L 60 vom 3.3.1994

Letzte Änderung: 17.01.2007

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