EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Übereinkommen über die biologische Vielfalt

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 93/626/EWG über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt

Übereinkommen über die biologische Vielfalt

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DES ÜBEREINKOMMENS?

Beschluss 93/626/EWG kennzeichnet die Genehmigung des im Juni 1992 in Rio de Janeiro unterzeichneten Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt durch die Europäische Gemeinschaft (heutige EU). Der Beschluss bestätigt die Verpflichtung der EU-Länder, die Artikel des Übereinkommens umzusetzen.

Das Übereinkommen verfolgt drei Ziele:

  • die Erhaltung der biologischen Vielfalt (d. h. der Vielfalt an Lebewesen auf der Erde);
  • die nachhaltige Nutzung der Bestandteile der biologischen Vielfalt;
  • die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile.

Die biologische Vielfalt hat in ökologischer, genetischer, sozialer, wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, erzieherischer, kultureller, freizeitbezogener und ästhetischer Hinsicht einen wesentlichen Wert.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Übereinkommen setzt fest, dass jede Unterzeichnerregierung

  • mit Partnerregierungen und internationalen Organisationen bei der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt zusammenarbeitet;
  • angemessene Strategien entwickelt und den Schutz der biologischen Vielfalt in den innerstaatlichen Entscheidungsprozess sowie in sektorenübergreifende Pläne, Programme und Politiken einbezieht;
  • Bestandteile der biologischen Vielfalt und Einflussfaktoren bestimmt und überwacht;
  • die biologische Vielfalt erhält, durch
    • die Einrichtung und ordnungsgemäße Verwaltung eines Systems von Schutzgebieten sowie den Schutz von Ökosystemen und natürlicher Lebensräume;
    • die Förderung einer umweltverträglichen und nachhaltigen Entwicklung in den an die Schutzgebiete angrenzenden Gebieten;
    • die Wiederherstellung beeinträchtigter Ökosysteme sowie die Unterstützung der Regenerierung gefährdeter Arten;
    • Regelung, Bewältigung und Kontrolle der Risiken, die mit der Nutzung und Freisetzung der durch Biotechnologie hervorgebrachten lebenden modifizierten Organismen (d. h. genetisch veränderten Organismen) zusammenhängen;
    • die Verhinderung der Einbringung invasiver gebietsfremder Arten und Kontrolle oder Beseitigung dieser Arten;
    • Schutz und Förderung der herkömmlichen Nutzung biologischer Ressourcen;
    • die Ergreifung ergänzender Erhaltungsmaßnahmen.

Das Übereinkommen sieht außerdem vor, dass die Unterzeichner

  • Gesichtspunkte der biologischen Vielfalt in den innerstaatlichen Entscheidungsprozess einbeziehen;
  • nachteilige Auswirkungen im Zusammenhang mit der Nutzung der biologischen Ressourcen (z. B. durch Umweltverträglichkeitsprüfungen) vermeiden oder auf ein Mindestmaß beschränken;
  • die Zusammenarbeit im Bereich der biologischen Vielfalt zwischen Behörden und dem privaten Sektor fördern und Anreize schaffen;
  • Entwicklungsländer bei der Bestimmung, Erhaltung und nachhaltigen Nutzung ihrer biologischen Vielfalt durch Förderung der Forschung, wissenschaftlichen und technischen Bildung und Ausbildung unterstützen;
  • das Bewusstsein für die Bedeutung der biologischen Vielfalt in der Öffentlichkeit fördern;
  • die Auswirkungen bewerten, die Beschlüsse auf die biologische Vielfalt oder ihre Nachbarn haben können.

Die nationalen Regierungen erleichtern den Zugang zu genetischen Ressourcen für eine umweltverträgliche Nutzung zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen, die der auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung bedürfen.

Die Parteien stellen die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung (Forschung und Entwicklung) der genetischen Ressourcen ergebenden finanziellen und sachlichen Vorteile sicher.

Die nationalen Regierungen vereinbaren

  • Technologien auszutauschen, insbesondere mit Entwicklungsländern;
  • öffentlich zugängliche Informationen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt auszutauschen;
  • internationale und wissenschaftliche Zusammenarbeit zu fördern;
  • die Ergebnisse und Vorteile von Biotechnologien aus genetischen Ressourcen zu teilen.

Die Globale Umweltfazilität stellt Entwicklungsländern Finanzmittel für die Umsetzung des Übereinkommens bereit. Ihre Grundfinanzierung stammt von nationalen Regierungen und erheblichen freiwilligen Zusatzbeiträgen.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Übereinkommen ist am 29. Dezember 1993 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Im Rahmen des Übereinkommens wurden zwei Protokolle vereinbart. Das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit regelt die Verbringung der durch moderne Biotechnologie hervorgebrachten lebenden modifizierten Organismen in ein anderes Land. Das zweite Protokoll ist das Protokoll von Nagoya über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile. Die EU ist Vertragspartei beider Protokolle.

Im Oktober 2010 vereinbarten die Vertragsparteien im japanischen Nagoya einen zehnjährigen strategischen Plan zum Kampf gegen den Verlust an biologischer Vielfalt und legten hierfür 20 Ziele fest, die unter dem Namen Aichi-Ziele bekannt sind. Diese Verpflichtungen spiegeln sich in der EU-Biodiversitätsstrategie bis 2020 wider.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1-2)

Übereinkommen über die biologische Vielfalt (ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 3-20)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 50-65)

Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 234-249)

Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35-55)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 10.07.2020

Top