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Übereinkommen von Barcelona zum Schutz des Mittelmeers

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung (Übereinkommen von Barcelona)

Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers vor Verschmutzung (geändertes Übereinkommen von Barcelona)

Protokoll zur Verhütung der Verschmutzung des Mittelmeers durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge

Beschluss 77/585/EWG über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung sowie des Protokolls zur Verhütung der Verschmutzung des Mittelmeers durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge

Protokoll über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus (Protokoll über Verschmutzung vom Lande aus)

Änderungen des Protokolls über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus

Beschluss 1999/801/EG über die Annahme der Änderungen des Protokolls über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus

Beschluss 83/101/EWG über den Abschluss des Protokolls über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus

Protokoll über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers (Protokoll über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt)

Beschluss 84/132/EWG – Abschluss des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete des Mittelmeers

Beschluss 1999/800/EG über den Abschluss des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers sowie die Annahme der Anhänge des Protokolls (Übereinkommen von Barcelona)

Protokoll über die Zusammenarbeit bei der Vermeidung der Verschmutzung durch Schiffe und bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers in Notfällen (Verhütungs- und Notfallprotokoll)

Beschluss 2004/575/EG – Abschluss des Protokolls über die Zusammenarbeit bei der Vermeidung der Verschmutzung durch Schiffe und bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers in Notfällen zum Übereinkommen von Barcelona zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung

Protokoll über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum (Protokoll über integriertes Küstenzonenmanagement)

Beschluss 2010/631/EU – Abschluss des Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers

Protokoll zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds (Offshore-Protokoll)

Beschluss 2013/5/EU – Beitritt der EU zum Protokoll zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS, DER BESCHLÜSSE UND DER PROTOKOLLE?

  • Das Hauptziel des Übereinkommens und der Protokolle ist der Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers vor Verschmutzung.
  • Die Beschlüsse ermöglichen es der EU, dem Übereinkommen und den Protokollen beizutreten und gegebenenfalls Änderungen zu integrieren.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Übereinkommen von Barcelona

  • Es gibt 22 Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona, eines internationalen Übereinkommens, an dem 21 an das Mittelmeer angrenzende Länder (darunter acht EU-Länder – Kroatien, Zypern, Frankreich, Griechenland, Italien, Malta, Slowenien und Spanien) und die EU beteiligt sind.
  • Das Übereinkommen verpflichtet die Parteien zur Ergreifung aller Maßnahmen einzeln oder gemeinsam, um die Meeresumwelt und die Küstenregion des Mittelmeers zu schützen und zu verbessern, um zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen.

Die Ziele des Übereinkommens sind:

  • Schutz der Meeresumwelt und der Küstenregion durch Maßnahmen zur Verhinderung und Verringerung der Umweltverschmutzung und deren weitestgehende Beseitigung, sei es aufgrund von Aktivitäten an Land oder auf See;
  • Bewertung und Eingrenzung der Verschmutzung;
  • Durchführung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Meeres- und Küstenressourcen;
  • Integration der Umwelt in die wirtschaftliche und soziale Entwicklung;
  • Schutz des natürlichen und kulturellen Erbes;
  • Stärkung der Solidarität zwischen den an das Mittelmeer angrenzenden Ländern und
  • Beitrag zur Verbesserung der Lebensqualität.

Die Parteien des Übereinkommens verpflichten sich

  • zur Einführung eines Systems zur Zusammenarbeit und Umsetzung eines integrierten Überwachungs- und Bewertungsprogramms mit Informationen und Bewertungen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstenregion des Mittelmeers sowie zur Verringerung oder Beseitigung der Verschmutzung des Mittelmeers im Hinblick auf einen guten Umweltzustand*;
  • zur Einrichtung von Meeres-Naturschutzgebieten und besonders geschützter Gebiete von mediterraner Bedeutung;
  • zur Umsetzung des integrierten Küstenzonenmanagements (ICZM)*;
  • zur Bekämpfung vom Land ausgehender Verschmutzungsquellen;
  • zur Bekämpfung vom Meer ausgehender Verschmutzungsquellen;
  • zu Krisenplänen;
  • zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft und Technologie;
  • zur Ausarbeitung geeigneter Verfahren zur Feststellung der Haftung und zum Ersatz von Schäden, die durch Verschmutzung infolge von Verstößen gegen die Bestimmungen des Übereinkommens entstehen.

Es wurde 1995 geändert. Die wichtigsten Änderungen waren:

  • die Ausweitung des geografischen Anwendungsbereichs des Übereinkommens auf die Küste;
  • Anwendung des Vorsorgeprinzip;
  • Anwendung des „Verursacherprinzips“ – siehe Zusammenfassung;
  • Förderung von Folgenabschätzungen;
  • Schutz und die Erhaltung der biologischen Vielfalt;
  • Bekämpfung der Verschmutzung durch grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle;
  • Zugang zu Informationen sowie Beteiligung der Öffentlichkeit.

Das Übereinkommen hat sieben angehängte Protokolle:

Dumping-Protokoll

  • Betrifft nur die Verschmutzung der Mittelmeerregion durch Schiffe und Flugzeuge.
  • Es verbietet das Einbringen bestimmter Arten von Abfällen und Stoffen (bestimmte giftige Verbindungen, Quecksilber, Cadmium, Kunststoffe, Rohöl usw.).
  • Es fordert die vorherige Erteilung nationaler Genehmigungen für andere Arten von Abfällen oder Stoffen wie Arsen, Blei, Kupfer, Zink, Chrom, Nickel, Behälter, Altmetall und bestimmte Arten von Pestiziden.

Verhütungs- und Notfallprotokoll

  • Es nimmt in das Übereinkommen von Barcelona Regeln für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der Verhütung und im Notfall bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers durch Schiffe auf.
  • Zudem versucht es, die Entwicklung und Umsetzung internationaler Vorschriften zu fördern, die auf der Grundlage der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation verabschiedet wurden.
  • Es legt betriebliche Maßnahmen fest, die die Vertragsparteien im Falle einer durch Schiffe verursachten Verschmutzung treffen müssen (Bewertung, Beseitigung/Minderung, Informationsmaßnahmen), sowie Sofortmaßnahmen, die an Bord von Schiffen, in Offshore-Anlagen und in Häfen ergriffen werden müssen (vor allem die Verfügbarkeit und Einhaltung von Notfallplänen).

Protokoll über Verschmutzung vom Lande aus

  • Es betrifft Verschmutzungen, die durch Ableitung aus Flüssen, Vorflutern, Kanälen oder anderen Wasserläufen oder durch sonstige Quellen oder Tätigkeiten (einschließlich Luftverschmutzung mit dem Ursprung vom Lande aus) auf dem Gebiet einer der Vertragsparteien des Protokolls verursacht werden.
  • Es listet die Stoffe auf, deren Ableitung verboten ist, und die Faktoren, die berücksichtigt werden sollten, um die Verschmutzung durch diese Stoffe zu beseitigen.
  • Es listet zudem die Stoffe auf, für die die Ableitung von den zuständigen nationalen Behörden genehmigt werden muss.
  • Es legt die Zusammenarbeit in Bezug auf Forschung und Information sowie Annahme geeigneter Programme, Maßnahmen und Standards zur Reduzierung oder Beseitigung der Zielsubstanzen fest.

Protokoll über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt

  • Das Protokoll bezieht sich auf
    • besondere Schutzgebiete im Mittelmeerraum und besondere Schutzgebiete von mediterraner Bedeutung;
    • den Schutz der natürlichen Ressourcen im Mittelmeerraum;
    • die Erhaltung der Vielfalt des Genpools und
    • den Schutz bestimmter Naturgebiete durch die Schaffung einer Reihe von besonders erhaltenen Gebieten.
  • Es verlangt von den Vertragsparteien, Leitlinien für die Einrichtung und Verwaltung von Schutzgebieten zu entwickeln, und listet eine Reihe geeigneter Maßnahmen auf, die die Parteien ergreifen müssen, wie z. B.:
    • Verbot der Einleitung oder Ableitung von Abfällen;
    • Regulierung der Einführung nicht einheimischer oder gentechnisch veränderter Arten.
  • Es legt nationale oder lokale Maßnahmen fest, die die Vertragsparteien treffen müssen, um die Tier- und Pflanzenarten im gesamten Mittelmeerraum zu schützen.

Offshore-Protokoll

  • Deckt eine breite Palette von Erforschungs- und Nutzungsaktivitäten ab und befasst sich mit einer Reihe von Problemen, darunter:
    • Genehmigungsanforderungen;
    • Entfernung verlassener oder stillgelegter Anlagen;
    • Verwendung und Entfernung von Schadstoffen;
    • Haftungs- und Entschädigungsanforderungen und
    • Koordination mit anderen Parteien des Übereinkommens von Barcelona auf regionaler Ebene.
  • Von den Vertragsparteien wird verlangt, einzeln oder in bilateraler bzw. multilateraler Zusammenarbeit alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um Verschmutzung durch Erforschungs- und Nutzungstätigkeiten im Offshore-Bereich im Anwendungsgebiet des Protokolls zu vermeiden, zu bekämpfen und zu überwachen.
  • Sie verpflichten sich auch, die besten verfügbaren, ökologisch wirksamen und wirtschaftlich angemessenen Techniken einzusetzen.

Protokoll über gefährliche Abfälle

  • Fordert die Parteien zur Zusammenarbeit auf, wenn eine große Menge Öl und/oder andere schädliche Substanzen im Mittelmeer, ob versehentlich oder kumulativ, eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die Meeresumwelt, die Küste oder die wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder ökologischen Interessen eines oder mehrerer Vertragspartner darstellt.
  • Bei der Zusammenarbeit stehen folgende Ziele im Vordergrund:
    • Erstellung von Notfallplänen;
    • Förderung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ölverschmutzung im Meer;
    • Überwachung und Austausch von Informationen über den Zustand des Mittelmeers;
    • Verbreitung von Informationen über die Organisation von Ressourcen und
    • über neue Methoden zur Verhütung und Bekämpfung von Umweltverschmutzung und Entwicklung von Forschungsprogrammen zu diesem Thema.

Protokoll über integriertes Küstenzonenmanagement (ICZM)

  • Ziel ist es, eine gemeinsame Grundlage für das ICZM auf der Grundlage eines Ökosystemansatzes im Mittelmeerraum zu schaffen, der am 24. März 2011 in Kraft getreten ist.
  • Das ICZM hat sechs Ziele:
    • die nachhaltige Entwicklung der Küstenzonen durch rationelle Planung der Aktivitäten;
    • Erhaltung der Küstenzonen;
    • nachhaltige Verwendung der natürlichen Ressourcen;
    • Erhaltung der Ökosysteme und der Küstenlinien;
    • Verhütung und Minimierung von Naturkatastrophen und Klimawandel;
    • verbesserte Zusammenarbeit.

Die EU ist Vertragspartei aller oben genannten Protokolle – mit Ausnahme des Protokolls über gefährliche Abfälle.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

  • Das Übereinkommen von Barcelona ist am 15. April 1978 in Kraft getreten.
  • Das Dumping-Protokoll ist am 15. April 1978 in Kraft getreten.
  • Das Protokoll über Verschmutzung vom Lande aus ist am 6. November 1983 in Kraft getreten.
  • Das Protokoll über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers ist am 12. Dezember 1999 in Kraft getreten.
  • Das Verhütungs- und Notfallprotokoll ist am 25. Juni 2004 in Kraft getreten.
  • Das Protokoll über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum ist am 24. März 2011 in Kraft getreten.
  • Das Offshore-Protokoll ist am 29. März 2013 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Guter Umweltzustand: definiert in der EU-Rahmenrichtlinie für Meeresstrategien (Richtlinie 2008/56/EG – siehe Zusammenfassung) als den Umweltzustand von Meeresgewässern, in denen diese ökologisch vielfältige und dynamische Ozeane und Meere bieten, die sauber und gesund sind und produktiv unter ihren spezifischen Bedingungen, und die Nutzung der Meeresumwelt ist auf einem nachhaltigen Niveau, wodurch das Potenzial für Nutzungen und Aktivitäten heutiger und zukünftiger Generationen gesichert wird.
Integriertes Küstenzonenmanagement: ein dynamischer Prozess für die nachhaltige Bewirtschaftung und Nutzung von Küstengebieten unter Berücksichtigung der Fragilität von Küstenökosystemen und -landschaften, der Vielfalt von Aktivitäten und Nutzungen, der Wechselwirkungen zwischen Letzteren und der maritimen Zukunft einiger der Letzteren und ihre Auswirkungen auf Land und Meer.

HAUPTDOKUMENTE

Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung (Übereinkommen von Barcelona) (ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 3-11)

Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers vor Verschmutzung (geändertes Übereinkommen von Barcelona)

Protokoll zur Verhütung der Verschmutzung des Mittelmeers durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 44-50)

Beschluss 77/585/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung sowie des Protokolls zur Verhütung der Verschmutzung des Mittelmeers durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1-34)

Protokoll über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus (ABl. L 67 vom 12.3.1983, S. 3-18)

Änderungen des Protokolls über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus (ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 20-31)

Beschluss 1999/801/EG des Rates vom 22. Oktober 1999 über die Annahme der Änderungen des Protokolls über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus (Übereinkommen von Barcelona) (ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 18-31)

Beschluss 83/101/EWG des Rates vom 28. Februar 1983 über den Abschluss des Protokolls über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus (ABl. L 67 vom 12.3.1983, S. 1-2)

Protokoll über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers (ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 3-17)

Beschluss 84/132/EWG des Rates vom 1. März 1984 über den Abschluss des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete des Mittelmeers (ABl. L 68 vom 10.3.1984, S. 36-37)

Beschluss 1999/800/EG des Rates vom 22. Oktober 1999 über den Abschluss des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers sowie die Annahme der Anhänge des Protokolls (Übereinkommen von Barcelona) (ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 1-2)

Protokoll über die Zusammenarbeit bei der Vermeidung der Verschmutzung durch Schiffe und bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers in Notfällen (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 41-46)

Beschluss 2004/575/EG des Rates vom 29. April 2004 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Protokolls über die Zusammenarbeit bei der Vermeidung der Verschmutzung durch Schiffe und bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers in Notfällen zum Übereinkommen von Barcelona zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 40)

Protokoll über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum (ABl. L 34 vom 4.2.2009, S. 19-28)

Beschluss 2010/631/EU des Rates vom 13. September 2010 über den Abschluss des Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers im Namen der Europäischen Union (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 1-2)

Protokoll zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds (ABl. L 4 vom 9.1.2013, S. 15-33)

Beschluss 2013/5/EU des Rates vom 17. Dezember 2012 über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds (ABl. L 4 vom 9.1.2013, S. 13-14)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung über das Inkrafttreten des Protokolls zum Schutz des Mittelmeeres vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrundes zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (ABl. L 187 vom 6.7.2013, S. 1)

Mitteilung über das Inkrafttreten des Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (ABl. L 242 vom 20.9.2011, S. 1)

Letzte Aktualisierung: 30.06.2020

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