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Zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft

Ziel des Programms ist es, die nationalen, regionalen und lokalen Bemühungen der Mitgliedstaaten zum Schutz von Personen, Gütern und Umwelt bei natur- und technologiebedingten Katastrophen zu unterstützen und zu ergänzen.

RECHTSAKT

Entscheidung 1999/847/EG des Rates vom 9. Dezember 1999 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

Am 19. Dezember 1997 verabschiedete die Gemeinschaft ein erstes Aktionsprogramm für den Katastrophenschutz für die Jahre 1998 und 1999. Mit der vorliegenden Entscheidung sollen die Leitlinien für die Fortführung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2004 festgelegt werden. Die Entscheidung 2005/12/EG verlängert die Laufzeit des Aktionsprogramms bis zum 31. Dezember 2006.

Das neue Programm soll nach einem für drei Jahre festgelegten und jährlich im Hinblick auf die folgenden drei Jahre zu überprüfenden Plan durchgeführt werden, in dem die in enger Zusammenarbeit mit den nationalen, regionalen und lokalen Stellen zu treffenden Einzelmaßnahmen festgelegt sind.

Mit dem Programm werden vier Ziele angestrebt:

  • Vermeidung der Gefährdung und Schädigung von Personen und Gütern sowie der Umwelt im Fall natur- und technologiebedingter Katastrophen;
  • Bessere Vorbereitung der Stellen, die in den Mitgliedstaaten für den Katastrophenschutz zuständig sind;
  • Verbesserung der Verfahren für Einsätze während und nach Katastrophen;
  • Information, Ausbildung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit.

Die Entscheidung sieht vor, dass die Kommission bei der Durchführung des Programms von einem Ausschuss unterstützt wird, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Gemeinschaftsbeitrag für die einzelnen Vorhaben sowie die jährlichen Mittel für die einzelnen Maßnahmenbereiche (insgesamt 2 Mio. Euro) sind im Anhang zum Vorschlag genannt.

Die Kommission legt dem Parlament und dem Rat spätestens am 30. September 2002 und am 31. März 2004 einen Bericht über die Durchführung des Programms vor.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung 1999/847/EG

gültig ab: 01.01.2000in Kraft getreten am: 16.12.1999

-

ABl. L 327 vom 21.12.1999

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung 2005/12/EG

1.1.2005

-

ABl. L 6 vom 8.1.2005

VERWANDTE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission „Ausbau der Katastrophenschutzkapazitäten in der Europäischen Union" [KOM (2004) 200 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht] Ziel dieser Mitteilung ist es, einen Überblick über die Hilfskapazitäten des Katastrophenschutzes in der EU, sowohl innerhalb als auch außerhalb Europas, zu geben und, wo nötig, Verbesserungen vorzuschlagen. Die Kommission stellt fest, dass das Gemeinschaftsverfahren in den zwei Jahren seit seiner Einrichtung bewiesen hat, dass es für die beteiligten Länder von Nutzen sein kann. Sie betont jedoch, dass bestimmte Probleme bestehen, die besonderer Aufmerksamkeit bedürfen:

  • Informationslücken: Die Kommission schlägt vor, herauszufinden, bei welcher Art Notfall das Gemeinschaftsverfahren eingeleitet werden dürfte und welche personellen und technischen Hilfskapazitäten zur Verfügung stehen;
  • Schulungsbedarf sowie Konzentration auf die Interoperabilität, die insbesondere durch die Fortsetzung des Schulungsprogramms mit gemeinsamen Übungen erreicht werden soll;
  • Verbesserung der Kommunikation und Koordination, besonders zwischen den verschiedenen Instrumenten der EU, durch Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das Beobachtungs- und Informationszentrum im Katastrophenfall und/oder wenn sie um Hilfe bitten oder einem Hilferuf nachkommen, zu informieren.
  • Finanzfragen innerhalb und außerhalb der EU: Die Kommission empfiehlt eine Überprüfung und eventuelle Erweiterung der Möglichkeiten der Gemeinschaft, die bei Einsätzen innerhalb und außerhalb der EU anfallenden Transportkosten zu finanzieren. Weiterhin schlägt sie vor zu prüfen, ob in bestimmten Fällen sofort Mittel zur Verfügung gestellt werden können, mit denen die Mitgliedstaaten zusätzliche Hilfsmaßnahmen, die ihre eigenen finanziellen Kapazitäten übersteigen, bezahlen könnten.

Entscheidung 2001/792/EG [Amtsblatt L 297 vom 15.11.2001]

Diese Entscheidung vervollständigt das Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz (2000-2004). Sie zielt ab auf eine bessere Koordinierung der Maßnahmen bei Natur- und Technologie-Katastrophen, Strahlenunfällen sowie Umweltkatastrophen einschließlich schwerwiegender Meeresverschmutzung innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft

Beschluss 2000/354/GASP [Amtsblatt L 127 vom 27.5.2000]

Beschluss des Rates vom 22. Mai 2000 zur Einsetzung eines Ausschusses für die nichtmilitärischen Aspekte der Krisenbewältigung.

Letzte Änderung: 03.11.2004

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