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Schutz bestimmter Robbenarten

Diese Richtlinie sieht Maßnahmen zum Schutz bestimmter Robbenarten über gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zum Schutz von Jungrobben gegen die nicht-traditionelle Jagd vor.

RECHTSAKT

Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die gewerbliche Einfuhr bestimmter, aus Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder der Mützenrobbe (blueback) hergestellter Waren in das Gebiet der Gemeinschaft ist verboten.

Bei diesen Waren handelt es sich um

  • Rohe Pelzfelle und gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, auch zu Platten, Säcken, Vierecken, Kreuzen oder ähnlichen Formen zusammengesetzt
  • Waren aus diesen Pelzfellen

Diese Richtlinie gilt nicht für Waren, die von der von den Inuits ausgeübten traditionellen Jagd herrühren.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 83/129/EWG

1.10.1983

-

ABl. L 91 vom 9.4.1983

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 89/370/EWG

15.6.1989

-

ABl. L 163 vom 14.6.1989

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels [Amtsblatt L 61 vom 3.3.1997].

Mit dieser Verordnung soll gemäß dem CITES-Übereinkommen der Handel mit gefährdeten wild lebenden Tier- und Pflanzenarten überwacht werden, indem deren Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr sowie deren Inverkehrbringen in der Europäischen Union an Auflagen geknüpft werden.

Letzte Änderung: 01.09.2006

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