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Protokoll über Schwermetalle

1) ZIEL

Verringerung der Schwermetallemissionen, bei denen mit weiträumigem grenzüberschreitendem atmosphärischem Transport zu rechnen ist, und die schädliche Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben können.

2) GEMEINSCHAFTSMASSNAHME

Beschluss 2001/379/EG des Rates vom 4. April 2001 über die Genehmigung des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle im Namen der Europäischen Gemeinschaft.

3) INHALT

Am 24. Juni 1998 hat die Kommission das Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung betreffend Schwermetalle unterzeichnet. Der vorliegende Beschluss soll zur Genehmigung des Protokolls im Namen der Gemeinschaft führen.

Ziel des Protokolls ist die Verringerung der durch Menschen verursachten Schwermetallemissionen, die weiträumig und über Landesgrenzen hinweg über die Luft verbreitet werden und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt erheblichen Schaden zufügen können. Dieses Ziel soll durch die Senkung der jährlichen Emissionen von Kadmium, Blei und Quecksilber in die Luft sowie durch die Anwendung von Maßnahmen zur Kontrolle der Produkte erreicht werden.

Aus dem Protokoll erwachsende Verpflichtungen

Im Protokoll wird festgelegt, dass die Vertragsparteien alle in ihrem Gebiet bestehenden oder entstehenden großen Schwermetallquellen mit den besten verfügbaren Techniken ausstatten müssen. Die besten verfügbaren Techniken sind in Anhang III des Protokolls definiert.

Die Vertragsparteien müssen die in Anhang V festgelegten Emissionsgrenzwerte einhalten.

Die Vertragsparteien müssen gemäß den in Anhang VI festgelegten Bestimmungen Produktkontrollmaßnahmen einführen.

Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit, zusätzliche Verwaltungsmaßnahmen (siehe Anhang VII) im Hinblick auf die Produkte anzuwenden.

Die Vertragsparteien müssen die Schadstoffregister für Kadmium, Blei und Quecksilber regelmäßig aktualisieren.

Die Vertragsparteien entwickeln politische Strategien und Programme, um den Verpflichtungen des Protokolls zu entsprechen.

Die Vertragsparteien teilen dem Exekutivorgan des Übereinkommens die Maßnahmen mit, die sie in Anwendung des Protokolls getroffen haben. Die Parteien teilen ebenfalls die Höhe ihrer Schwermetallemissionen mit.

Die Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsparteien dieses Protokolls wird in regelmäßigen Abständen durch einen Durchführungsausschuss geprüft.

Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien

Die Vertragsparteien fördern Forschung, Entwicklung, Überwachung und Zusammenarbeit im Bereich der Schwermetalle und in Bezug auf:

  • Emissionen, weiträumigen Transport und bestehende Konzentrationen;
  • ihre Schadstoffpfade und -verzeichnisse;
  • ihre Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt;
  • die besten verfügbaren Techniken und Praktiken;
  • ihre Einsammlung, Verwertung und Entsorgung;
  • ein globales Konzept zur Ausarbeitung künftiger Strategien;
  • die Bewertungsmethoden für die Strategien unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Faktoren;
  • Alternativen;
  • das Sammeln von Informationen über Konzentrationen von Schwermetallen in bestimmten Produkten, über das Emissionspotenzial sowie über Verfahren zur Verringerung dieser Emissionen.

4) frist für den erlass einzelstaatlicher umsetzungsvorschriften

Entfällt.

5) zeitpunkt des inkrafttretens (falls abweichend von 4)

Entfällt.

6) quellen

Amtsblatt L 134 vom 17. 5. 2001

7) weitere arbeiten

8) durchführungsmassnahmen der kommission

Letzte Änderung: 04.07.2005

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