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Aktionsplan für die biologische Vielfalt in der Landwirtschaft

Die Kommission legt einen Aktionsplan zur Verbesserung oder Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Verhinderung ihres durch landwirtschaftliche Tätigkeiten bedingten Rückgangs fest.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 27. März 2001 - Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft (Teil III) [KOM(2001) 162 eng. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Mitteilung bildet den Teil III der Mitteilung der Kommission vom 27. März 2001 über Aktionspläne zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für die Gebiete Schutz der natürlichen Ressourcen, Landwirtschaft, Fischerei sowie Entwicklung und wirtschaftliche Zusammenarbeit. Dieser Teil ist speziell der Landwirtschaft gewidmet.

Einleitung

Während der letzten Jahrzehnte sind die Arten und ihre Habitate, die Ökosysteme und die Gene (d. h. die biologische Vielfalt) weltweit immer rascher zurückgegangen oder verschwunden. Dieser Verlust an biologischer Vielfalt ist sehr bedauerlich und wird sich negativ auf die wirtschaftliche Entwicklung auswirken, da sie die Grundlage für Nahrung, Fasern, Getränke, Medikamente und industrielle Verfahren sowie für die Fischzucht und die Landwirtschaft darstellt, von denen unser Leben abhängt.

Im Februar 1998 hatte die Kommission eine Mitteilung über eine Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt herausgegeben. Diese Strategie sah bereits spezielle Aktionspläne für verschiedene Sektoren vor. Die heutige Mitteilung enthält Aktionspläne für den Schutz der natürlichen Ressourcen, die Landwirtschaft, die Fischerei sowie die Entwicklung und wirtschaftliche Zusammenarbeit.

Die Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und diese Aktionspläne verdeutlichen das Bestreben der Europäischen Union, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen und die Umweltbelange auch in anderen Politikbereichen und anderen Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Die Durchführung der Aktionspläne und die Beurteilung ihres Erfolges sollen anhand von Indikatoren überwacht werden, die die Kommission noch mit Hilfe der Mitgliedstaaten, der Wissenschaftler und der betroffenen Organisationen festlegen muss. Diese werden dann an Ort und Stelle abgelesen und miteinander verglichen.

Der Vermittlungsmechanismus der Europäischen Gemeinschaft (EC-CHM) (EN) ist ein wertvolles Forum für den Austausch von Informationen über die biologische Vielfalt. Er müsste stärker unterstützt und ausgebaut werden.

Die Kommission bemüht sich zurzeit festzustellen, welcher Forschungsbedarf zur Erhaltung der biologischen Vielfalt besteht, um diesen dann in ihrem sechsten Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung zu berücksichtigen.

Die Kommission beabsichtigt, einen Fachausschuss für biologische Vielfalt zu gründen, der die Informationen weitergeben und nach möglichen Ergänzungen europäischer und nationaler Maßnahmen suchen soll. NRO, Industrie, Verbände und alle Interessenten sollen als Beobachter an den Ausschusssitzungen teilnehmen können.

Prioritäten

Der die Landwirtschaft betreffende Teil analysiert zunächst, in welchem Verhältnis diese und die biologische Vielfalt zueinander stehen und hebt sowohl den gegenseitigen Nutzen als auch die Belastung der biologischen Vielfalt durch die Landwirtschaft hervor. Aus dieser Analyse ergeben sich folgende Prioritäten des Aktionsplans:

  • Beibehaltung von intensiven Landbaupraktiken mit dem Ziel, einen vernünftigen Grad der Intensivierung zu erreichen, der sich nicht nachteilig auf die biologische Vielfalt auswirkt: durch Festlegung einer guten landwirtschaftlichen Praxis, durch verminderten Düngemitteleinsatz, durch Unterstützung extensiver Produktionsmethoden und durch Erreichen einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Naturressourcen;
  • Aufrechterhaltung einer wirtschaftlich lebensfähigen und sozial akzeptablen landwirtschaftlichen Tätigkeit, um die biologische Vielfalt zu schützen;
  • Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen für eine nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt;
  • Sicherung der notwendigen ökologischen Infrastruktur;
  • Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung lokaler Rassen und Sorten sowie der Vielfalt der in der Landwirtschaft zum Einsatz kommenden Sorten;
  • Verhinderung der Ausbreitung nicht einheimischer Arten.

Instrumente

In dieser Mitteilung sind mehrere Gemeinschaftsinstrumente genannt, die für die Umsetzung des Aktionsplans zur Erhaltung der biologischen Vielfalt genutzt werden können:

  • Verordnung des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln für direkte Fördersysteme im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik;
  • Agrarumweltmaßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung: diese stellen eines der wesentlichen Elemente dieses Aktionsplans dar;
  • sonstige Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;
  • Umweltkomponenten der Gemeinsamen Marktorganisationen;
  • Verordnung (EG) Nr. 870/2004 des Rates über die genetischen Ressourcen der Landwirtschaft;
  • Umweltkomponenten marktbezogener Instrumente über Qualität: diese sind in Anlage 2 der Mitteilung enthalten;
  • den Pflanzenschutz betreffende Rechtsvorschriften;
  • SAPARD.

Eine dieser Mitteilung beigefügte Tabelle gibt einen Überblick über diese Instrumente, die Ziele und den ungefähren Zeitplan für die Erreichung der in der Gemeinschaftsstrategie zugunsten der biologischen Vielfalt genannten sektoralen und horizontalen Ziele sowie die weiter oben aufgelisteten Prioritäten dieses Aktionsplans.

Die Effizienz des Aktionsplans hängt von der ordnungsgemäßen Durchführung all dieser Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten ab. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, bis 2003 einen Bericht vorzulegen, in dem genau angegeben ist, wodurch eine Verbesserung der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft verhindert wird.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2006 mit dem Titel: „ Eindämmung des Verlusts der biologischen Vielfalt bis zum Jahr 2010 und darüber hinaus - Erhalt der Ökosystemleistungen zum Wohl der Menschen "[KOM (2006) 216 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Letzte Änderung: 14.11.2007

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