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Strahlung – Schutz vor Exposition gegenüber umschlossenen Strahlenquellen (bis 2018)

ZUSAMMENFASSUNG VON DOKUMENT:

Richtlinie 2003/122/Euratom – Sicherheitsnormen für den Schutz vor Strahlung

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Die Richtlinie führt strengere Vorschriften zum Umgang mit „umschlossenen radioaktiven Strahlenquellen“ ein. Sie harmonisiert zudem den EU-weiten Ansatz.

„Umschlossene radioaktive Strahlenquellen“ sind geringe Mengen radioaktiven Materials, die

dauerhaft in einer Kapsel umschlossen oder

mit einem nicht radioaktiven Material verbunden sind,

um Undichtheit/Kontamination zu verhindern.

Sie haben zahlreiche Verwendungsmöglichkeiten (z. B. Medizin, Forschung und Industrie).

Die Richtlinie gilt für hoch radioaktive umschlossene Strahlenquellen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Aufgegebene, verloren gegangene oder verlegte (oder ohne Genehmigung verbrachte) Strahlenquellen werden als „herrenlose Strahlenquellen“ bezeichnet.

Herrenlose Strahlenquellen können ein Gesundheitsrisiko darstellen. Das Ziel dieser Richtlinie ist es, dieses Risiko zu verringern.

Sie ersucht die EU-Länder,

die Zuständigkeiten zuzuweisen, um herrenlose Strahlenquellen zu bergen;

Systeme einzurichten, um herrenlose Strahlenquellen (z. B. auf Schrottplätzen) zu entdecken;

Kampagnen zur Bergung von herrenlosen Strahlenquellen durchzuführen;

Arbeitnehmer in der sicherenHandhabung zu unterweisen.

Bestimmungen für Besitzer von Strahlenquellen

Der Besitzer führt Buch über alle in seine Zuständigkeit fallenden Strahlenquellen. Die Aufzeichnungen umfassen folgende Angaben:

Standort;

Angaben zur Weitergabe (Standort und/oder Zuständigkeit);

Identitätskennzeichnung.

Zudem müssen sie:

den Zustand der Strahlenquelle regelmäßig prüfen;

Tests (wie z. B. Dichtheitstests) gemäß internationalen Standards durchführen;

Verlust, Diebstahl und eine unbefugte Nutzung verhindern (und gegebenenfalls den Behörden melden);

Arbeitnehmern Unterweisung im Strahlenschutz geben;

den Behörden melden, wenn Personen Strahlung ausgesetzt wurden.

EU-Länder müssen:

eine für die Durchführung dieser Richtlinie zuständige Behörde benennen;

ein System für die vorherige Genehmigung von Ausrüstung einrichten, die hoch radioaktive Strahlenquellen verwendet;

sicherstellen, dass Besitzer über Sicherheitsvorschriften verfügen und für die Wiederverwendung oder Entsorgung zahlen können;

ein System zur Überwachung der Weitergabe einrichten;

gewährleisten, dass finanzielle Mittel für die Bergung von herrenlosen Strahlenquellen verfügbar sind;

im Falle von Verlust, Beseitigung oder Diebstahl bzw. bei der Entdeckung von herrenlosen Strahlenquellen mit anderen EU-Staaten zusammenarbeiten.

WANN TRITT DIESE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 31. Dezember 2003 in Kraft getreten.

Sie wurde durch Richtlinie 2013/59/Euratom ersetzt, in der die wichtigsten Vorschriften aufgenommen wurden. Richtlinie 2013/59/Euratom tritt am 6. Februar 2014 in Kraft.

RECHTSAKT

Richtlinie 2003/122/Euratom des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2003/122/Euratom

31.12.2003

31.12.2005

ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 57-64

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1-73)

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Erfahrungen mit der Durchführung der Richtlinie 2003/122/Euratom zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen (COM(2015) 158 final vom 16.4.2015)

Letzte Aktualisierung: 15.10.2015

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