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Erdgasversorgungssicherheit

Erdgas, seit jeher in der Europäischen Union (EU) ein bevorzugter Brennstoff für die Stromerzeugung, wird im Brennstoffmix immer wichtiger. Europa ist im Hinblick auf die Versorgung mit Erdgas in einer vergleichsweise günstigen Lage, da es über große Eigenreserven verfügt und 70-80 % der weltweiten Erdgasreserven sich in wirtschaftlicher Nähe zum europäischen Markt befinden. Im neuen Erdgasbinnenmarkt wird es nicht mehr nur einen einzigen Versorger geben, der für die Versorgungssicherheit zuständig ist. Diese Verantwortung kann daher nicht allein der Erdgaswirtschaft überlassen bleiben, die selbst auf Importlieferungen angewiesen ist.

RECHTSAKT

Richtlinie 2004/67/EG des Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung.

ZUSAMMENFASSUNG

Hintergrund

Im Grünbuch über die Energieversorgungssicherheit wurde die besorgniserregende Abhängigkeit der Gasimporte von Quellen außerhalb der Europäischen Union (EU) aufgezeigt. Mehr als 40 % unseres Erdgasverbrauchs werden derzeit eingeführt, und den Prognosen zufolge könnte diese Importabhängigkeit im Jahr 2020 bei 70 % liegen.

In einem im Wandel begriffenen europäischen Gasmarkt (EN) kann die Organisation der Versorgungssicherheit nicht einem einzigen Marktakteur ausschließlich anvertraut werden. Mit Blick darauf müssen die Mitgliedstaaten die Aufgaben und Zuständigkeiten aller Marktbeteiligten bezüglich der Versorgungssicherheit festlegen.

Nach der Erdgasrichtlinie 2003/55/EG haben die Mitgliedstaaten das Recht, die Versorgungssicherheit als eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung zu betrachten. In dieser Richtlinie wurden die gemeinsamen Regeln für den Erdgasbinnenmarkt festgelegt, auf Grund derer die Mitgliedstaaten die im Falle einer plötzlichen Krise auf dem Energiemarkt erforderlichen Maßnahmen treffen können. Da der Erdgasmarkt in der Gemeinschaft liberalisiert wird, besteht ein zunehmender Bedarf, die sichere Erdgasversorgung zu gewährleisten.

Allerdings müssen noch unterschiedliche Wettbewerbshindernisse überwunden werden: hohe Netzzugangsentgelte, Gewährleistung allgemeiner diskriminierungsfreier und transparenter Netzzugangsbedingungen, Schwierigkeiten für neue Marktteilnehmer, Beherrschung der Gasgewinnung und -einfuhr durch ein oder zwei Unternehmen usw.

Ziel

Die Richtlinie schafft einen gemeinsamen Rahmen, in dem die Mitgliedstaaten allgemeine politische Vorgehensweisen im Bereich der Erdgasversorgungssicherheit festlegen, die transparent, solidarisch und diskriminierungsfrei sind und mit den Erfordernissen eines vom Wettbewerb geprägten europäischen Erdgasbinnenmarktes übereinstimmen.

Versorgungssicherheit für bestimmte Kunden

Die Mitgliedstaaten treffen dafür Sorge, dass Privathaushalte in ihrem Hoheitsgebiet zumindest in folgenden Fällen in ausreichendem Maße geschützt sind:

  • bei einer partiellen Unterbrechung der nationalen Gasversorgung während eines Zeitraums, der von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten festzulegen ist;
  • bei extrem kalten Temperaturen während eines auf einzelstaatlicher Ebene festzulegenden Spitzenverbrauchszeitraums;
  • bei außergewöhnlich hoher Gasnachfrage in extremen Kaltwetterperioden, wie sie statistisch gesehen einmal in 20 Jahren auftreten.

Parallel dazu können die Mitgliedstaaten

  • den Geltungsbereich auf kleine und mittlere Unternehmen sowie auf andere Kunden ausdehnen, die ihre Energieversorgung nicht von Erdgas auf andere Energiequellen umstellen können,
  • Mindestrichtziele für einen möglichen künftigen Beitrag der innerhalb oder außerhalb des Mitgliedstaats gelegenen Speicheranlagen zur Versorgungssicherheit festlegen oder die Industrie verpflichten, dies zu tun,
  • in Zusammenarbeit mit einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich im Wege bilateraler Vereinbarungen, geeignete Maßnahmen ergreifen, um unter Rückgriff auf die Gasspeicheranlagen in diesem anderen Mitgliedstaat die Einhaltung der Versorgungssicherheitsstandards zu erreichen,
  • nationale Notfallbestimmungen erlassen und veröffentlichen.

Angesichts der Bedeutung der Erdgasversorgungssicherheit muss die Kommission anhand der Berichte der Mitgliedstaaten verfolgen,

  • wie viele neue langfristige Gaseinfuhrverträge mit Drittländern geschlossen werden,
  • ob bei der Gasversorgung ausreichende Liquidität besteht,
  • über wie viel Arbeitsgas und Entnahmekapazität die Erdgasspeicher verfügen,
  • bis zu welchem Grad die nationalen Erdgasnetze der Mitgliedstaaten untereinander vernetzt sind,
  • welches die absehbare Gasversorgungslage in bestimmten geografischen Gebieten der Gemeinschaft ist.

Die Kommission erstattet bis zum 19. Mai 2008 auf der Grundlage der Umsetzungsweise der Richtlinie Bericht über die Wirksamkeit der angewendeten Instrumente und deren Auswirkungen auf den Erdgasbinnenmarkt sowie über die Entwicklung des Wettbewerbs auf dem Erdgasbinnenmarkt.

Koordinierungsgruppe „Erdgas"

Es wird eine Koordinierungsgruppe „Erdgas" eingesetzt, die die Abstimmung der Versorgungssicherheitsmaßnahmen erleichtern soll und ferner die Mitgliedstaaten bei der Koordinierung einzelstaatlicher Maßnahmen unterstützen kann.

Die Gruppe setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten sowie der Interessenverbände der Gasindustrie und der betreffenden Verbraucherverbände zusammen. Sie steht unter dem Vorsitz der Kommission.

Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen einen Bericht, in dem sie insbesondere die folgenden Punkte behandeln:

  • wettbewerbliche Auswirkungen der gemäß der Richtlinie ergriffenen Maßnahmen;
  • Umfang der Bevorratungskapazität;
  • Anteil langfristiger Erdgaslieferverträge, die von den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen und registrierten Unternehmen geschlossen worden sind, und insbesondere deren Restlaufzeit;
  • ordnungspolitische Rahmenbedingungen zur Schaffung angemessener Anreize für neue Investitionen in die Exploration, Förderung, Speicherung und Verflüssigung sowie den Transport von Erdgas.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2004/67/EG[Annahme: COD/2002/0220]

19.5.2004

19.5.2006

ABl. L 127 vom 29.4.2004

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juli 2009 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG [KOM(2009) 363 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Dieser Vorschlag für eine Verordnung soll eine sichere Erdgasversorgung gewährleisten, indem er ein dauerhaftes Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts sicherstellt. Dieser Vorschlag legt die Zuständigkeiten der Erdgasunternehmen, der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der gewerblichen Erdgasverbraucher und der Europäischen Kommission im Bereich der Versorgungssicherheit fest.

Die von jedem Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde ist für folgende Aufgaben zuständig:

  • Einrichtung eines Präventionsplans mit den für die Risikoeindämmung notwendigen Maßnahmen. Dieser Plan legt die Versorgungsstandards fest, bewertet die Risiken, erarbeitet präventive Maßnahmen und stellt die Angaben zu den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bereit. Dieser Plan wird alle zwei Jahre aktualisiert;
  • Einrichtung eines Notfallplans mit den für die Begrenzung der Auswirkungen einer Versorgungsstörung notwendigen Maßnahmen. Er legt die im Krisenfall geltenden Verfahren fest.

Die zuständige Behörde eines Staates soll sicherstellen, dass die Erdgasindustrie die Gasversorgung für geschützte Verbraucher in folgenden Fällen aufrechterhält:

  • bei extrem kalten Temperaturen an sieben aufeinanderfolgenden Tagen;
  • bei hohem Gasverbrauch über einen Zeitraum von sechzig Tagen.

Diese Behörde ist außerdem für die Risikobewertung im Zusammenhang mit der Sicherheit der Erdgasversorgung zuständig. Diese Risikobewertung ist alle zwei Jahre durchzuführen.

Bei Versorgungskrisen muss es mit den gemäß diesem Vorschlag eingerichteten Infrastrukturen möglich sein, 60 Tage lang den gesamten Erdgasverbrauch des berechneten Gebiets abzudecken.

Krisenstufen sind:

  • die Frühwarnstufe;
  • die Alarmstufe:
  • die Notfallstufe.

Darüber hinaus betont der Vorschlag, wie wichtig Solidarität und Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten für die Bewältigung einer Versorgungkrise sind.

Mitentscheidungsverfahren 2009/0108/COD

Beschluss 791/2006/EG der Kommission vom 7. November 2006 über die Zusammensetzung der Koordinierungsgruppe Erdgas [Amtsblatt L 319 vom 18.11.2006]

Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG [Amtsblatt L 176 vom 15.7.2003].

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Energiebinnenmarkt: Abgestimmte Maßnahmen im Bereich der Energieversorgungssicherheit [KOM(2002) 488 endg. – nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Letzte Änderung: 03.08.2009

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