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Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Fusionskontrollverordnung)

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Sie legt EU-Vorschriften für Zusammenschlüsse* fest, bei denen zwei oder mehr Unternehmen durch Fusion oder Übernahme fusionieren.
  • Sie vermeidet die Mehrfachanmeldung ein und desselben Zusammenschlusses bei verschiedenen Wettbewerbsbehörden in der EU; Grundlage hierfür ist das Prinzip der Subsidiarität, wonach die Wettbewerbsbehörde zuständig ist, die am besten für die Prüfung einer gegebenen Fusion geeignet ist.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Diese Verordnung gilt für alle Zusammenschlüsse von EU-weiter Bedeutung*.

Anmeldeverfahren

  • In der Regel müssen die Parteien, die nach dem Zusammenschluss die Kontrolle übernehmen werden, dies der Europäischen Kommission vor der Durchführung des Zusammenschlusses mitteilen.
  • Gleichwohl gestattet die Verordnung die Anmeldung vor Abschluss einer verbindlichen Vereinbarung, was die Abstimmung mit den Wettbewerbsbehörden bei der Prüfung von Zusammenschlüssen erleichtert. Diese vorherige Anmeldung ermöglicht es den beteiligten Unternehmen oder Personen, die Kommission in einem begründeten Antrag zu unterrichten, bevor sie einen Zusammenschluss anmelden. Dies gibt den Parteien die Möglichkeit, gegenüber der Kommission glaubhaft zu machen, dass der geplante Zusammenschluss zwar zu einer grenzübergreifenden Fusion führt, aber nur den Wettbewerb auf dem Markt eines EU-Landes berührt.
  • Wenn das betreffende EU-Land dem Antrag auf Verweisung nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags widerspricht, verfügt die Kommission ab Erhalt des Antrags über 25 Arbeitstage, um die Sache ganz oder teilweise an die zuständigen Behörden dieses EU-Landes zu verweisen, damit dieses Land sein nationales Wettbewerbsrecht anwenden kann.
  • Dasselbe Verfahren kommt zur Anwendung, wenn eine Person oder ein Unternehmen die Kommission auf grenzübergreifende Auswirkungen aufmerksam machen will, die ein Zusammenschluss ohne EU-weite Bedeutung auf europäischer Ebene haben könnte.

Einleitung des Verfahrens: die Kommission

Nach Erhalt einer Anmeldung muss die Kommission entscheiden, ob

  • das Verfahren eingeleitet wird;
  • Nachprüfungen vorgenommen werden oder
  • Sanktionen verhängt werden.

Zunächst stellt sie im Wege einer Entscheidung fest, ob der Zusammenschluss

  • unter die vorliegende Verordnung fällt;
  • mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist;
  • Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit gibt.

Ein Zusammenschluss von EU-weiter Bedeutung darf prinzipiell weder vor der Anmeldung noch vor Ablauf einer Frist von drei Wochen nach der Anmeldung vollzogen werden. Wurde jedoch ein Zusammenschluss bereits vollzogen und für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt, kann die Kommission den betreffenden Unternehmen die Auflösung des Zusammenschlusses oder die Wiederherstellung des Zustands vor Vollzug des Zusammenschlusses auferlegen.

Die Kommission kann auch einstweilige Maßnahmen anordnen, wenn sie feststellt, dass ein angemeldeter Zusammenschluss zwar in den Geltungsbereich der Verordnung fällt, aber keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt aufwirft oder geringfügige Änderungen genügen würden, um die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt herzustellen.

Um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, kann die Kommission die nachstehenden Sanktionen verhängen:

  • Geldbußen: Die Kommission kann gegen Unternehmen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % ihres erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn sie unrichtige, irreführende oder unvollständige Angaben machen oder die Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilen sowie wenn sie die während einer Untersuchung angebrachten Siegel gebrochen haben. Die Kommission kann Geldbußen in Höhe von bis zu 10 % des von den Unternehmen erzielten Gesamtumsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig einen Zusammenschluss vor seinem Vollzug nicht anmelden, einen Zusammenschluss unter Missachtung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung vollziehen oder einer Entscheidung der Kommission zuwiderhandeln; oder
  • Zwangsgelder: Die Kommission kann gegen Unternehmen Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des durchschnittlichen täglichen Gesamtumsatzes für jeden Arbeitstag des Verzugs von dem in ihrer Entscheidung (z. B. über die Auskunftserteilung oder Nachprüfung) bestimmten Zeitpunkt an festsetzen.

Vor jeder Entscheidung über die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit oder über die Festsetzung von Geldbußen und Zwangsgeldern muss die Kommission einen Beratenden Ausschuss aus Vertretern der zuständigen Behörden der EU-Länder anhören. Der Gerichtshof der Europäischen Union kann die Geldbuße oder das Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Verweisungsverfahren: die Kommission und die zuständigen Behörden der EU-Länder

Die Bestimmung von Zusammenschlüssen mit EU-weiter Bedeutung erfolgte bislang durch die Anwendung des Umsatzschwellenkriteriums und des „3+“-Kriteriums (wonach eine ausschließliche Zuständigkeit der EU gegeben ist, wenn mindestens drei EU-Länder einen Verweisungsantrag stellen). Die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 führt ein drittes Kriterium für die Verweisung an die zuständigen Behörden der EU-Länder ein.

  • Ein EU-Land kann der Kommission von sich aus oder auf deren Aufforderung hin binnen 15 Arbeitstagen nach Erhalt einer Kopie der Anmeldung mitteilen, dass ein Zusammenschluss den Wettbewerb auf seinem innerstaatlichen Markt erheblich beeinträchtigen würde. Der betreffende Produkt- oder Dienstleistungsmarkt muss alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweisen, ohne einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darzustellen.
  • Die Kommission verfügt über eine Frist von 65 Arbeitstagen ab Anmeldung, um darüber zu entscheiden, ob sie den Fall gemäß der vorliegenden Verordnung selbst prüfen oder ganz oder teilweise an die zuständigen Behörden des betreffenden EU-Landes verweisen möchte (ergeht keine Entscheidung, wird davon ausgegangen, dass der Fall an das betreffende EU-Land verwiesen wurde).
  • Umgekehrt können EU-Länder beantragen, dass die Kommission einen Zusammenschluss prüft, der zwar keine EU-weite Bedeutung aufweist, aber den Wettbewerb zwischen EU-Ländern stark zu beeinträchtigen und erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb in ihren Hoheitsgebieten zu haben droht. Die Kommission unterrichtet ihrerseits die zuständigen Behörden der betreffenden EU-Länder und die beteiligten Unternehmen und gibt eine Frist von 15 Arbeitstagen vor, damit sich jedes andere EU-Land an dem Antrag beteiligen kann. Hat die Kommission innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen nicht über die Verweisung oder Nichtverweisung entschieden, so wird davon ausgegangen, dass eine dem Antrag entsprechende Entscheidung getroffen wurde.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Zusammenschluss: Ein „Zusammenschluss“ wird dadurch bewirkt, dass eine dauerhafte Veränderung der Kontrolle in der Weise stattfindet, dass
  • zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen oder Unternehmensteile fusionieren;
  • eine oder mehrere Personen, die bereits mindestens ein Unternehmen kontrollieren, oder ein oder mehrere Unternehmen die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über ein oder mehrere andere Unternehmen erwerben.

Verbundene Erwerbsvorgänge, die voneinander abhängen oder wirtschaftlich eng miteinander verknüpft sind, sind als Zusammenschluss zu werten.

Zusammenschluss von EU-weiter Bedeutung: Ein Zusammenschluss hat „EU-weite Bedeutung“, wenn folgende Umsätze erzielt werden:
  • ein weltweiter Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen zusammen von mehr als 5 Mrd. Euro; und
  • ein EU-weiter Gesamtumsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen von jeweils mehr als 250 Mio. Euro; dies gilt nicht, wenn die beteiligten Unternehmen jeweils mehr als zwei Drittel ihres unionsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben EU-Land erzielen.

Ein Zusammenschluss, der die vorgenannten Schwellen nicht erreicht, kann dennoch EU-weite Bedeutung haben, wenn

  • der weltweite Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen zusammen mehr als 2,5 Mrd. Euro beträgt;
  • der Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen in mindestens drei EU-Ländern jeweils 100 Mio. Euro übersteigt;
  • in jedem von mindestens drei EU-Ländern der Gesamtumsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen jeweils mehr als 25 Mio. Euro beträgt;
  • der unionsweite Gesamtumsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen jeweils 100 Mio. Euro übersteigt; dies gilt nicht, wenn die beteiligten Unternehmen jeweils mehr als zwei Drittel ihres unionsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben EU-Land erzielen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1-22)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5-9)

Berichtigung der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (ABl. C 11 vom 15.1.2014, S. 6)

Letzte Aktualisierung: 08.01.2019

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