Wettbewerb: Freistellung bestimmter Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 über die Anwendung des EU-Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen
ZUSAMMENFASSUNG
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
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Die Europäische Kommission kann bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche die Voraussetzungen zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) (jetzt Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) erfüllen, einzeln freistellen.
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Sie kann zudem Gruppenfreistellungen per Verordnung erteilen.
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Sie ist darüber hinaus ermächtigt, durch Gruppenfreistellungen bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisenzu erteilen.
Anwendungsbereich
Diese Verordnung ermächtigt die Kommission, Artikel 101 Absatz 3 AEUV auf bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anzuwenden, die Folgendes bezwecken:
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die Erforschung und Entwicklung von Produkten oder Verfahren sowie die Nutzung der Ergebnisse einschließlich der Bestimmungen über das gewerbliche Eigentumsrecht und die nicht verbreiteten wissenschaftlichen Erkenntnisse;
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die Spezialisierung einschließlich der zu ihrer Verwirklichung notwendigen Vereinbarungen.
Voraussetzungen für Freistellungsverordnungen
Die Freistellungsverordnungen der Kommission müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen:
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eine Definition der Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, auf die sie anwendbar sind, enthalten und die Beschränkungen, Klauseln und sonstigen Bedingungen nennen, die darin enthalten sein können;
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für einen begrenzten Zeitraum anwendbar sein. Sie können jedoch geändert oder außer Kraft gesetzt werden;
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rückwirkend auf Vereinbarungen anwendbar sein, die am Tag ihres Inkrafttretens eine rückwirkende Entscheidung in Anwendung von Artikel 6 der Verordnung Nr. 17 (EWG) der durch Verordnung (EG) des Rates Nr. 1/2003 ersetzt wurde, hätten in Anspruch nehmen können.
Diese Verordnungen unterliegen folgenden Genehmigungsverfahren:
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Der Verordnungsentwurf muss veröffentlicht sein, damit alle interessierten Personen und Organisationen ihre Bemerkungen der Kommission unterbreiten können;
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die Kommission konsultiert den Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen vor der Veröffentlichung eines Verordnungsentwurfs oder dem Erlass einer Verordnung;
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stellt die Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines EU-Mitgliedstaates oder von natürlichen oder juristischen Personen fest, dass in einem gegebenen Fall Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne einer solchen Verordnung dennoch bestimmte mit den Voraussetzungen von Artikel 101 Absatz 3 nicht zu vereinbarende Wirkungen zeitigen, kann die Kommission mit Entscheidung den Vorteil der Anwendung dieser Verordnung entziehen.
WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am 18. Januar 1972 in Kraft getreten. Für die Beitrittsländer tritt diese Verordnung am Tag des Beitritts zur EU in Kraft.
RECHTSAKT
Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 (vormals Artikel 85 Absatz 3) des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 285 vom 29.12.1971, S. 46-48)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Verordnung (EG) des Rates Nr. 1/2003 vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1-25). Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 04.01.2016