Rechtsschutz: Topografien von Halbleitererzeugnissen
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Richtlinie 87/54/EWG über den Rechtsschutz der Topografien von Halbleitererzeugnissen
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
- Die Richtlinie hat zum Ziel, in den EU-Ländern ein klares und harmonisiertes System für den Rechtsschutz von Topografien* (Layout-Entwürfe) von Halbleitererzeugnissen* zu schaffen.
- Der Zweck dieser besonderen Form des Rechts des geistigen Eigentums besteht darin, zu verhindern, dass Layout-Designs von Original-Mikrochips oder integrierten Schaltungen kopiert und anschließend vermarktet werden, entweder so, wie sie sind, oder in einem Produkt, in das sie eingebaut sind.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Bedingungen für die Gewährung des Schutzes von Topografien von Halbleitererzeugnissen
Die EU-Länder
- müssen Gesetze zum Schutz von Topografien von Halbleitererzeugnissen erlassen, deren Design zwei Bedingungen erfüllt:
- Sie sind das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit ihres Schöpfers,
- sie sind in der Halbleiterindustrie nicht alltäglich. Wenn die Elemente der Topografie eines Halbleitererzeugnisses innerhalb der Branche üblich sind, kann sie nur in dem Maße geschützt werden, in dem die Kombination dieser Elemente als Ganzes die oben genannte Bedingung erfüllt;
- müssen der Person, die die Topografie erstellt, das Recht auf Schutz gewähren, wenn es sich bei dieser Person um eine Person handelt, die Staatsangehöriger eines EU-Landes ist oder die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie können jedoch festlegen, wem das Recht gewährt wird, wenn eine Topografie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses des Schöpfers oder im Rahmen eines anderen Vertrages als eines Arbeitsvertrages geschaffen wird;
- können unter bestimmten Bedingungen Einzelpersonen, Unternehmen oder anderen juristischen Personen, die eine Topografie zuerst geschäftlich verwerten,
- sofern diese bisher nicht geschäftlich verwertet wurde,
- und die vom Genehmigungsinhaber die ausschließliche Genehmigung zur geschäftlichen Verwertung der Topografie in der gesamten EU erhalten haben, Schutz gewähren;
- können Verhandlungen mit Nicht-EU-Ländern aufnehmen, um das Recht auf Schutz auf Personen auszuweiten, die nicht unter die Richtlinie fallen. Wenn sie dies tun, müssen sie die Europäische Kommission darüber unterrichten;
- können in Bezug auf die Topografie eines Halbleitererzeugnisses den Schutz verweigern oder aufheben, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach der erstmaligen geschäftlichen Verwertung bei einer Behörde ein ordnungsgemäßer Antrag auf Eintragung gestellt wurde;
- können verlangen, dass Material zur Bezeichnung oder Veranschaulichung der Topografie bei den Behörden hinterlegt wird. Dieses Material darf jedoch nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wenn es sich um ein Geschäftsgeheimnis handelt.
Ausschließliche Rechte
Die gewährten Rechte sind ausschließliche Rechte. Diese umfassen das Recht, den folgenden Handlungen zuzustimmen oder sie zu verbieten:
- die Nachbildung einer geschützten Topografie und
- die geschäftliche Verwertung und die für diesen Zweck erfolgende Einfuhr einer Topografie oder eines Halbleitererzeugnisses, das unter Verwendung dieser Topografie hergestellt wurde.
Das ausschließliche Recht, der Nachbildung zuzustimmen oder sie zu verbieten, gilt nicht
- im privaten Bereich für nichtgeschäftliche Zwecke;
- zum Zweck der Analyse, der Bewertung oder zu Ausbildungszwecken erfolgende Nachbildung der in der Topografie erhaltenen Konzepte, Verfahren, Systeme oder Techniken oder der Topografie selbst.
Der Schutz, der den Topografien von Halbleitererzeugnissen gewährt wird, erstreckt sich nicht auf andere Konzepte, Verfahren, Systeme, Techniken oder kodierte Informationen, die in der Topografie eingebettet sind, als die Topografie selbst.
Eintragung
- Wenn die Eintragung der Topografie eine Voraussetzung für die Gewährung ausschließlicher Rechte ist, entstehen diese Rechte entweder
- an dem Tag, an dem die Eintragung ordnungsgemäß beantragt wurde, oder
- an dem Tag der erstmaligen geschäftlichen Verwertung an einem beliebigen Ort der Welt, je nachdem, was zuerst geschieht.
- Ist die Eintragung keine Voraussetzung für die Gewährung ausschließlicher Rechte, so entstehen die Rechte, wenn die Topografie erstmals an einem beliebigen Ort der Welt geschäftlich verwertet wird oder wenn sie zum ersten Mal fixiert oder kodiert wird.
Erlöschen von Rechten
Die ausschließlichen Rechte erlöschen zehn Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Topografie erstmals geschäftlich verwertet wurde. Wenn eine Eintragung erforderlich ist, wird der Zehnjahreszeitraum berechnet
- ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Eintragung ordnungsgemäß beantragt wurde, oder
- ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Topografie erstmals an einem beliebigen Ort der Welt geschäftlich verwertet wurde, je nachdem, was zuerst geschieht.
Ausweitung des Rechtsschutzes auf neue EU-Länder
Der Rechtsschutz der Topografien von Halbleitererzeugnissen wurde auf Einzelpersonen, Unternehmen und andere juristische Personen aus den folgenden Ländern ausgedehnt:
- die Vereinigten Staaten (Entscheidung 93/16/EWG),
- Kanada (Entscheidung 94/700/EG),
- Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation (Entscheidung 94/824/EG) und
- Isle of Man (Entscheidung 96/644/EG).
Durchsetzung des IPR
Mit der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 über die Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden, mit der die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 aufgehoben wurde, wurde die Liste der geschützten Rechte ab dem 1. Januar 2014 auch auf Topografien von Halbleitererzeugnissen ausgedehnt.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Sie ist am 23. Dezember 1986 in Kraft getreten und musste in den EU-Ländern bis zum 7. November 1987 in die nationale Gesetzgebung umgesetzt werden.
HINTERGRUND
Auf internationaler Ebene, im Rahmen des Internationalen Büros der Weltorganisation für Geistiges Eigentum, wurde im Jahr 1989 der Vertrag von Washington über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schaltkreise angenommen. Mit ihm wird der Schutz für die Topografien von integrierten Schaltkreisen eingeführt. Obwohl der Vertrag nicht in Kraft getreten ist, wurde sein Inhalt durch Verweis in das unter der Schirmherrschaft der Welthandelsorganisation unterzeichnete Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (allgemein bekannt als TRIPS-Übereinkommen — siehe Zusammenfassung) aufgenommen.
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
Topografie: im Falle eines Halbleitererzeugnisses (siehe nächsten Schlüsselbegriff) eine Reihe in Verbindung stehender Bilder, unabhängig von der Art ihrer Fixierung oder Kodierung,
- die ein dreidimensionales Muster der Schichten darstellen, aus denen ein Halbleitererzeugnis besteht;
- jedes Bild weist das Muster oder einen Teil des Musters einer Oberfläche des Halbleitererzeugnisses in einem beliebigen Fertigungsstadium auf.
Halbleitererzeugnis: integrierte Schaltungen, auch als Mikrochips (oder Chips) bekannt, sind die endgültige Form oder die Zwischenform eines Erzeugnisses,
- das aus einem Materialteil besteht, der eine Schicht aus halbleitendem Material enthält, und
- mit einer oder mehreren Schichten aus leitendem, isolierendem oder halbleitendem Material versehen ist, wobei die Schichten nach einem vorab festgelegten dreidimensionalen Muster angeordnet sind, und
- das ausschließlich oder neben anderen Funktionen eine elektronische Funktion übernehmen soll.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topografien von Halbleitererzeugnissen (ABl. L 24 vom 27.1.1987, S. 36-40)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15-34)
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum – Anhang XVII – Geistiges Eigentum – Verzeichnis nach Artikel 65 Absatz 2 (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 482-483)
AUSWEITUNG DES ÜBEREINKOMMENS AUF NEUE EU-LÄNDER
Entscheidung 96/644/EG des Rates vom 11. November 1996 zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topografien von Halbleitererzeugnissen auf Personen von der Isle of Man (ABl. L 293 vom 16.11.1996, S. 18-19)
Entscheidung 94/824/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über die Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topografien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation (ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 201-202)
Entscheidung 94/700/EG des Rates vom 24. Oktober 1994 zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topografien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus Kanada (ABl. L 284 vom 1.11.1994, S. 61-62)
Entscheidung 93/16/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topografien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus den Vereinigten Staaten von Amerika und aus bestimmten Gebieten (ABl. L 11 vom 19.1.1993, S. 20-21)
Nachfolgende Änderungen der Entscheidung 93/16/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung: 04.11.2020