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An das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) zu zahlende Gebühren

Die Verordnung legt die Höhe der an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsmodalitäten fest. Die Kommission hat 2005 und 2009 beschlossen, die HABM-Gebühren zu senken.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren [Vgl. Ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Betroffene Gebühren

Die Verordnung betrifft u. a. Gebühren für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, Widerspruchsgebühren, Eintragungs- und Verlängerungsgebühren, Gebühren für den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit, Beschwerdegebühren sowie Gebühren für die Löschung der Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts.

Zahlungsmodalitäten

Die an das Amt zu zahlenden Gebühren und Preise sind zu entrichten:

  • durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Bankkonto des Amts,
  • durch Übergabe oder Übersendung von Schecks, die auf das Amt ausgestellt sind, oder
  • durch Barzahlung.

Währungen

Die Zahlung der Gebühren und aller Kosten im Zusammenhang mit der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke sind in Euro zu leisten.

Angaben zur Zahlung

Bei jeder Zahlung ist neben dem Namen des Zahlenden Folgendes anzugeben:

  • bei der Zahlung der Anmeldegebühr der Zweck der Zahlung, d. h. „Anmeldegebühr“;
  • bei der Zahlung der Eintragungsgebühr das Aktenzeichen der Anmeldung, die der Eintragung zugrunde liegt, und der Zweck der Zahlung, d. h. „Eintragungsgebühr“;
  • bei der Zahlung der Widerspruchsgebühr das Aktenzeichen der Anmeldung und der Name des Anmelders der Gemeinschaftsmarke, gegen deren Eintragung Widerspruch eingelegt wird, und der Zweck der Zahlung, d. h. „Widerspruchsgebühr“;
  • bei der Zahlung der Gebühr für die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit die Nummer der Eintragung und der Name des Inhabers der Gemeinschaftsmarke, gegen die sich der Antrag richtet, und der Zweck der Zahlung, d. h. „Verfallsgebühr“ oder „Nichtigkeitsgebühr“.

Maßgebender Zahlungstag

Als Tag des Eingangs einer Zahlung beim Amt gilt:

  • im Fall einer Einzahlung oder Überweisung der Tag, an dem der eingezahlte oder überwiesene Betrag auf einem Bankkonto des Amts tatsächlich gutgeschrieben ist;
  • im Fall der Übergabe oder Übersendung eines Schecks der Tag, an dem der Scheck beim Amt eingeht, sofern er eingelöst wird;
  • im Fall der Barzahlung der Tag des Eingangs der Barzahlung.

Nicht ausreichender Gebührenbetrag

Eine Zahlungsfrist gilt grundsätzlich nur dann als eingehalten, wenn der volle Gebührenbetrag rechtzeitig gezahlt worden ist. Ist die Gebühr nicht in voller Höhe gezahlt worden, so wird der gezahlte Betrag nach Ablauf der Zahlungsfrist erstattet.

Erstattung geringfügiger Beträge

Zuviel gezahlte Gebühren werden nicht zurückerstattet, wenn der überschüssige Betrag geringfügig ist und der Einzahler die Erstattung nicht ausdrücklich beantragt hat. (Der Präsident bestimmt, was unter einem geringfügigen Betrag zu verstehen ist.)

Erstattung von Gebühren nach Verweigerung des Schutzes

Die zu erstattende Gebühr bei Schutzverweigerung ist der Tabelle in Artikel 2 zu entnehmen. Bei einer Gemeinschaftsmarke beträgt die zu erstattende Gebühr 1100 EUR zuzüglich 200 EUR für jede Waren- und Dienstleistungsklasse. Bei einer Gemeinschaftskollektivmarke beträgt die zu erstattende Gebühr 2200 EUR zuzüglich 400 EUR.

Bezieht sich die Schutzverweigerung auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen, beträgt die zu erstattende Gebühr 50% des Differenzbetrags zwischen den gezahlten Gebühren und den Gebühren, die hätten gezahlt werden müssen.

Senkung der HABM-Gebühren ab 2005 und 2009

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1687/2005 vom Oktober 2005 hat die Kommission die HABM-Gebühren herabgesetzt. Dadurch sinken für im EU-Binnenmarkt tätige Unternehmen die Kosten für den Schutz geistigen Eigentums. Diese Gebührensenkungen sind das Ergebnis von Effizienzsteigerungen beim HABM, an denen alle Unternehmen teilhaben sollen.

Die Verordnung (EG) Nr. 355/2009 vom März 2009 setzt die HABM-Gebühren herab und vereinfacht die Gebührenstruktur, indem die Höhe der Eintragungsgebühr für eine Gemeinschaftsmarke auf null festgesetzt wird. Somit wird lediglich eine Anmeldegebühr erhoben. Bei internationalen Registrierungen wird die Höhe der Eintragungsgebühr ebenfalls auf null festgesetzt. Diese Gebührensenkungen sollen einen ausgeglichenen Haushaltsplan des HABM gewährleisten und gleichzeitig den Zugang der Nutzer zum System der Gemeinschaftsmarke fördern.

Die Gebührensenkungen von 2009 haben folgende Auswirkungen:

  • die Unternehmen müssen lediglich eine Anmeldegebühr von 1050 EUR statt der 1750 EUR zahlen, die bisher für die Anmeldung und Eintragung einer Gemeinschaftsmarke zu entrichten waren;
  • für elektronische Anmeldungen gilt ein noch günstigerer Tarif, er beträgt nur 900 EUR statt der 1600 EUR, die derzeit insgesamt zu entrichten sind.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 2869/95

22.12.1995

-

Amtsblatt L 303 vom 15.12.1995

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 781/2004

1.10.2004

-

ABl. L 123 vom 27.4.2004

Verordnung (EG) Nr. 1042/2005

25.7.2005

-

ABl. L 172 vom 5.7.2005

Verordnung (EG) Nr. 1687/2005

22.10.2005

-

ABl. L 271 vom 15.10.2005

Verordnung (EG) Nr. 355/2009

1.5.2009

-

Abl. L 109 vom 30.4.2009

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission vom 22. Dezember 2006 an das Europäische Parlament und den Rat – Finanzielle Vorausschau des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) [KOM(2006) 865 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Die Mitteilung betrifft die langfristige Finanzierung des HABM. Das HABM gewährleistet den EU-weiten Rechtsschutz für die Marken, Muster und Modelle der Unternehmen aus aller Welt. Finanziert wird diese EU-Einrichtung von den Unternehmen, die seine Dienste in Anspruch nehmen. Das HABM erwirtschaftet erhebliche Liquiditätsreserven, vor allem weil ständig mehr Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster angemeldet werden. Obwohl 2005 die Gebühren gesenkt wurden, dürften die Liquiditätsreserven dennoch in den kommenden Jahren weiter zunehmen. Dieser jährliche Haushaltsüberschuss darf jedoch den finanziellen Bedarf des HABM für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nicht weiterhin kontinuierlich überschreiten. Daher schlägt die Kommission vor, die für Gemeinschaftsmarken erhobenen Gebühren regelmäßig zu überprüfen, damit das HABM einen ausgeglicheneren Haushalt erreicht.

Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [Amtsblatt L 78/1 vom 24.03.2009].

See also

  • Weitere Informationen finden Sie auf der Website des HABM.

Letzte Änderung: 07.10.2009

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