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Schrittweise Konvergenz während der ersten Stufe der WWU

1) ZIEL

Im Anschluss an den Beschluss des Europäischen Rates von Madrid (Juni 1989), dass die erste Stufe der WWU am 1. Juli 1990 beginnt, Verstärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung durch ein System der multilateralen Überwachung, um den für den Erfolg dieser Stufe erforderlichen Konvergenzgrad zu erreichen.

2) RECHTSAKT

Entscheidung 90/141/EWG des Rates vom 12. März 1990 zur Erreichung einer schrittweisen Konvergenz der Politiken und der wirtschaftlichen Ergebnisse während der ersten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion [Amtsblatt L 78 vom 24.3.1990].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Der Rat unternimmt eine multilaterale Überwachung, die alle Aspekte der Wirtschaftspolitik sowohl in kurz- als auch in längerfristiger Perspektive umfasst.

Dabei gelten die Grundsätze der Preisstabilität, eines gesunden öffentlichen Finanz- und Währungsgebarens, gesunder Zahlungsbilanzen und offener wettbewerbsfähiger Märkte.

Während in engerem Rahmen stattfindender Beratungen, deren Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können, kann der Rat wirtschaftspolitische Anregungen geben und auf Vorschlag der Kommission wirtschaftspolitische Empfehlungen aussprechen.

Diese Überwachung vollzieht sich auf der Grundlage

  • von Angaben über wirtschaftliche Ergebnisse und Wirtschaftspolitiken einschließlich Geld- und Haushaltspolitiken;
  • regelmäßiger Länderberichte über die nationale Wirtschaftslage, die Wirtschaftsaussichten und die Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten;
  • einer regelmäßigen Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Gemeinschaft und eines umfassenden Jahresberichts. Der Jahreswirtschaftsbericht wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses verabschiedet.Sieht der Rat die Wirtschaftsstabilität und den wirtschaftlichen Zusammenhalt der Gemeinschaft bedroht, so kann er an einen oder mehrere Mitgliedstaaten Empfehlungen richten, mit dem Ziel, die notwendigen wirtschaftspolitischen Korrekturen zu fördern.Bedrohen Ereignisse außerhalb der Gemeinschaft die Wirtschaftsstabilität und den wirtschaftlichen Zusammenhalt der Gemeinschaft, so findet in den zuständigen Gemeinschaftsgremien eine Konsultierung statt, um etwaige Maßnahmen in Betracht zu ziehen.Um die Übereinstimmung zwischen der Geld- und den anderen Wirtschaftspolitiken zu fördern, wird der Vorsitzende des Ausschusses der Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten eingeladen, an den einschlägigen Tagungen des Rates teilzunehmen.Der Präsident des Rates und die Kommission erstatten dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat regelmäßig Bericht über die Ergebnisse der multilateralen Überwachung.Die Regierungen bringen die Ergebnisse der multilateralen Überwachung ihren Parlamenten zur Kenntnis, so dass sie bei der Festlegung der nationalen Wirtschaftspolitik berücksichtigt werden können.

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken [Amtsblatt L 209 vom 2.8.1997]

Diese Verordnung verstärkt und verdeutlicht klärt die Bestimmungen des Vertrags zur multilateralen Überwachung und der Haushaltsdisziplin während der dritten Stufe der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (WWU).

Letzte Änderung: 12.11.2002

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