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Zivilluftfahrt und Europäische Agentur für Flugsicherheit

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung(EG) Nr. 216/2008 – Gemeinsame Vorschriften für die Zivilluftfahrt und Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Die vorliegende Verordnung legt die wichtigsten Vorschriften und Grundsätze zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Niveaus der zivilen Flugsicherheit in Europa sowie zur Einrichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) fest.

Gemeinsame Sicherheitsvorschriften bilden die Grundlage für die Flugsicherheit in der Europäischen Union. Sie bieten ein einheitliches Anforderungsniveau für die Betreiber*, Hersteller und das Luftfahrtpersonal. Dies wiederum ermöglicht den freien Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb des EU-Binnenmarktes sowie die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen* durch die EU-Länder. Dadurch werden die Verwaltungslast und der Arbeitsaufwand für die nationalen Behörden und die Industrie verringert.

Die Verordnung verfolgt zudem folgende Ziele:

  • Sicherstellung eines hohen Niveaus des Umweltschutzes;
  • Erleichterung des freien Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehrs;
  • Steigerung der Kostenwirksamkeit bei den Verfahren der Regulierung und Zulassung*.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung gilt für die Bauart, die Herstellung, die Instandhaltung und den Betrieb von luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen sowie für die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Personen und Organisationen.

Zur Umsetzung der zuvor genannten Ziele sieht die Verordnung insbesondere die Schaffung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) vor. Es werden die Aufgaben, der innere Aufbau, die Arbeitsweise und die Finanzvorschriften der Agentur dargelegt.

Die Hauptaufgaben der EASA sind:

  • die Erstellung von Gutachten zur zivilen Flugsicherheit in Europa;
  • die Unterstützung der Europäischen Kommission durch die Ausarbeitung von Maßnahmen, die zur Durchführung dieser Verordnung zu treffen sind, sowie Unterstützung in technischen Fragen, beispielsweise im Zusammenhang mit Bau- und Konstruktionsvorschriften;
  • die Ausführung von zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Inspektionen und Untersuchungen.

Im Hinblick auf den inneren Aufbau werden in der Verordnung die wichtigsten Vorschriften für die Agentur festgelegt, darunter Rechtsstellung, Befugnisse, Zusammensetzung des Verwaltungsrats und die Aufgaben und Befugnisse des Exekutivdirektors.

Ergänzend zur EASA werden in der Verordnung die gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit definiert:

  • Lufttüchtigkeit: Damit ein Luftfahrzeug betrieben werden kann, wird ein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis verlangt. Darüber hinaus sind andere Arten von Zulassungen erforderlich für Erzeugnisse, Teile oder Ausrüstungen von Luftfahrzeugen;
  • Umweltschutz: Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen von Luftfahrzeugen müssen den einschlägigen EU- und weltweiten Umweltschutzanforderungen entsprechen;
  • Zulassung der Flugbesatzung: Die Piloten benötigen für die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten eine Lizenz und ein ärztliches Zeugnis. Die Ausbildungseinrichtungen müssen in geeigneter Weise zugelassen werden;
  • Flugplätze und Flugverkehrsmanagement: Es sind Zeugnisse erforderlich, die die Sicherheit von Flugplätzen* sicherstellen. Zudem benötigen die für das Flugverkehrsmanagement zuständigen Dienste entsprechende Zeugnisse.

Die Verordnung befasst sich weiterhin mit einer Reihe damit verbundener Angelegenheiten, beispielsweise Aufsicht und Durchsetzung, Anerkennung von Zulassungen bzw. Zeugnissen und Anerkennung von Zulassungen bzw. Zeugnissen aus Drittländern.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 8. April 2008 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Betreiber: eine juristische oder natürliche Person, die ein oder mehrere Luftfahrzeuge betreibt oder zu betreiben beabsichtigt.

* Zeugnis: ein Genehmigungsschein, ein Erlaubnisschein oder eine andere Urkunde, die als Ergebnis der Zulassung ausgestellt wird.

* Zulassung: jede Form der Anerkennung, dass ein Erzeugnis, ein Teil oder eine Ausrüstung, eine Organisation oder eine Person die geltenden Vorschriften erfüllt, sowie die Ausstellung des entsprechenden Zeugnisses, mit dem diese Übereinstimmung bescheinigt wird.

* Flugplatz: jeder Ort, an dem Flugbetrieb stattfinden kann – von Landebahnen bis hin zu internationalen Flughäfen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1-49)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72-84)

Letzte Aktualisierung: 30.11.2015

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