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Globale technische Harmonisierung von Fahrzeugen

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 97/836/EG – Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“)

Beschluss 2000/125/EG – Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“)

Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können

WAS IST DER ZWECK DER BESCHLÜSSE?

  • Der Beschluss 97/836/EG ermächtigt die EU, Mitglied des Übereinkommens der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) von 1958 über die Harmonisierung der technischen Normen für Radfahrzeuge*, ihre Ausrüstungsgegenstände und Teile zu werden. Ziel ist es, technische Handelshemmnisse für Kraftfahrzeuge zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens zu beseitigen.
  • Der Beschluss 2000/125/EG stellt die Genehmigung der EU für ein Parallelübereinkommen dar, das im Juni 1998 abgeschlossen wurde. Das Ziel des Beschlusses ist die Festlegung globaler technischer Regelungen für die Sicherheit, den Umweltschutz, die Energieeffizienz und die Diebstahlsicherung von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen.
  • Die Beteiligung der EU an beiden Übereinkommen gewährleistet die Kohärenz ihrer verschiedenen Harmonisierungsaktivitäten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Beschluss 97/836/EG:

  • listet die UN/ECE-Regelungen (über 100) auf, die die EU umsetzen wird. Diese reichen von Scheinwerfern und Bremsen über Sicherheitsgurte bis hin zu Diebstahlsicherungen;
  • besagt, dass die EU nach eigenem Ermessen eine Regelung zurückziehen oder festsetzen kann;
  • legt die praktischen Modalitäten für die Beteiligung der EU an den Arbeiten der UN/ECE fest, sowohl bei neuen Regelungen als auch bei den Prioritäten für das Arbeitsprogramm der Organisation;
  • bestätigt, dass EU-Länder, die UN-Regelungen unterzeichnen, an denen die EU als Ganzes nicht beteiligt ist, diese anwenden können, sofern sie nicht mit den EU-Rechtsvorschriften über die Typgenehmigung* für Kraftfahrzeuge unvereinbar sind.

Das UN/ECE-Übereinkommen von 1958:

  • setzt einen Verwaltungsausschuss mit Vertretern aller Unterzeichnerländer ein, der die technischen Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile ausarbeitet;
  • legt die Zusammensetzung und die Verfahrensregeln für den Verwaltungsausschuss fest:
    • ein Quorum setzt voraus, dass mindestens die Hälfte der Mitgliedsländer anwesend ist;
    • für die Annahme einer neuen Regelung oder einer Änderung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich;
    • eine Regelung tritt sechs Monate nach ihrer Annahme in Kraft, es sei denn, mehr als ein Drittel der Mitglieder stimmt dem nicht zu;
  • legt fest, dass die Regelungen Folgendes umfassen:
    • Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile;
    • technische Anforderungen;
    • Prüfverfahren für Leistungsanforderungen;
    • Bedingungen für die Erteilung der Typgenehmigung;
    • Datum des Inkrafttretens;
  • legt Verfahren fest, um sicherzustellen, dass Fahrzeuge und Teile die vorgeschriebenen Normen erfüllen, bevor sie die Typgenehmigung erhalten;
  • ermöglicht es den Unterzeichnerländern, die Typgenehmigung für Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile zu erteilen, die den verschiedenen Regelungen entsprechen, und bestätigt, dass sie die von ihren Partnerländern erteilten Genehmigungen akzeptieren müssen;
  • schreibt vor, dass Streitigkeiten zwischen Mitgliedern durch Verhandlungen und – sollten die Verhandlungen erfolglos sein – durch Schiedsverfahren beizulegen sind.

Das Parallelübereinkommen:

  • setzt einen Exekutivausschuss zur Umsetzung des Übereinkommens ein;
  • legt die von den technischen Regelungen zu erfüllenden Kriterien fest;
  • sieht anstelle der gegenseitigen Anerkennung des Typgenehmigungssystems zwei Verfahren zur Festlegung neuer globaler technischer Regelungen vor:
    • Harmonisierung bestehender nationaler Regelungen oder Normen, die in einem Vorschlagskompendium für globale Regelungen enthalten sind;
    • Ausarbeitung neuer Regelungen, die in einem globalen Register aufgeführt werden;
  • bestätigt die Europäische Kommission als Vertreterin der EU bei:
    • der Annahme und Notifikation globaler technischer Regelungen;
    • der Teilnahme an der Beilegung von Streitigkeiten;
    • der Änderung des Übereinkommens.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Die EU wurde am 24. März 1998 Vertragspartei des Übereinkommens von 1958.

Das Parallelübereinkommen von 1998 ist am 25. August 2000 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die beiden Übereinkommen tragen zu den Zielen der gemeinsamen Handelspolitik der EU bei, indem sie technische Handelshemmnisse beseitigen und den Zugang zu Märkten außerhalb der EU erleichtern.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Radfahrzeug: ein Fahrzeug, das sich auf Rädern bewegt und in der Regel über einen Container zur Beförderung von Personen oder Gegenständen verfügt.
Typgenehmigung: das von den nationalen Behörden angewandte Verfahren zur Bescheinigung, dass ein Fahrzeugmodell alle Sicherheits-, Umwelt- und Produktionsanforderungen der EU erfüllt, bevor es auf den EU-Markt gebracht werden darf.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78-94)

Die im Nachhinein an dem Beschluss 97/836/EG vorgenommenen Änderungen wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss 2000/125/EG des Rates vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) (ABl. L 35 vom 10.2.2000, S. 12-13)

Siehe konsolidierte Fassung.

Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können – Zusammensetzung und Verfahrensregeln für den Exekutivausschuss (ABl. L 35 vom 10.2.2000, S. 14-27)

Letzte Aktualisierung: 23.07.2019

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