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Europäische Agentur für Flugsicherheit

Die Kommission schlägt die Gewährleistung eines einheitlichen, hohen Sicherheitsniveaus in der Zivilluftfahrt in Europa vor, um den einheitlichen europäischen Luftraum zu verwirklichen. Sie gibt die entsprechenden Kompetenzen der Europäischen Agentur für Flugsicherheit an und unterstreicht die Notwendigkeit, die mit der Flugsicherheit zusammenhängenden Normen zu harmonisieren.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit [Amtsblatt L 240 vom 07.09.2002] [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

Um den wachsenden Besorgnissen der Fluggäste Rechnung zu tragen, sind die Flugzeuge so zu gestalten, dass das Sicherheitsniveau sowie die Gesundheit der Fluggäste besser gewährleistet werden.

Das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, dem alle Mitgliedstaaten beigetreten sind, sieht bereits Mindestnormen zur Gewährleistung der Sicherheit der Zivilluftfahrt sowie Umweltschutzvorschriften vor.

Der Geltungsbereich der Verordnung erstreckt sich auf alle Bereiche der Zivilluftfahrt. Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- und Polizeidienst verwendet werden, sowie daran beteiligte Personen und Stellen sind davon ausgenommen.

Materielle Anforderungen

Die Aufgabe der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) (EN) ist die Förderung der Harmonisierung der technischen Vorschriften und vor allem die Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung. Nicht selten muss ein Hersteller je nach Verwendungsland heute noch verschiedene Versionen desselben Flugzeuges oder derselben Ausrüstung produzieren.

Gleichzeitig soll diese Vereinheitlichung die Geschäftstätigkeit der Luftfahrtindustrie in Europa vereinfachen, indem es den Zugang zum gesamten europäischen Markt mit nur einer Zulassung ermöglicht.

Unter außergewöhnlichen Umständen und vorbehaltlich einer angemessenen Kontrolle der Gemeinschaft sind die Mitgliedstaaten berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen

  • bei Sicherheitsproblemen im Zusammenhang mit einem Erzeugnis, mit Personen oder einer Stelle;
  • bei unvorhergesehenen und dringenden betrieblichen Umständen oder Erfordernissen von begrenzter Dauer;
  • wenn ein gleichwertiges Sicherheitsniveau durch Verwendung anderer als die vorgeschriebenen Mittel erreicht werden kann.

Die im Rahmen der Verordnung gesammelten Informationen werden gemäß der Richtlinie 95/46/EG über den Schutz personenbezogener Daten vertraulich behandelt. Gleichwohl stehen diese Informationen allen nationalen Zivilluftfahrtbehörden und Untersuchungsstellen für Unfälle und Störungen zur Verfügung. Ein von der Agentur jährlich veröffentlichter Sicherheitsbericht unterrichtet die Öffentlichkeit über das allgemeine Sicherheitsniveau.

Europäische Agentur für Flugsicherheit

Die Agentur wird folgende Aufgaben erfüllen:

  • Sie wird den Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Festlegung gemeinsamer Normen unterstützen, die geeignet sind, das höchste Sicherheits- und Umweltschutzniveau zu gewährleisten.
  • Sie wird die einheitliche Anwendung dieser Normen in Europa überwachen, ebenso die Umsetzung erforderlicher Schutzmaßnahmen.
  • Sie wird die Verbreitung dieser Normen weltweit fördern.

Die Agentur kann bestimmte Arten von Verwaltungsakten erlassen. Sie kann

  • verbindliche Einzelentscheidungen im Rahmen der Erteilung von Musterzulassungen und der Durchführung von Inspektionen und Untersuchungen treffen;
  • unverbindliche Dokumente über annehmbare Nachweisverfahren (z. B. Lufttüchtigkeitscodes) und Leitfäden (zur Verwendung im Zulassungsverfahren) erarbeiten sowie der Kommission Gutachten über die wesentlichen Anforderungen und die zu beschließenden Durchführungsvorschriften übermitteln.

Innerer Aufbau

Die Agentur ist eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats kann die Agentur in jedem Mitgliedstaat Außenstellen einrichten. Sie wird von ihrem Exekutivdirektor vertreten.

Das Personal der Agentur besteht aus einer begrenzten Zahl von Beamten, die von der Kommission oder den Mitgliedstaaten für leitende Funktionen abgestellt oder abgeordnet werden, sowie aus anderen Bediensteten, die die Agentur für eine begrenzte Dauer einstellt, die streng dem Bedarf entspricht.

Alle an die Kommission gerichteten Gutachten im Hinblick auf künftige zu erlassende Rechtsakte müssen in allen Amtssprachen der Gemeinschaft verfügbar sein. Zulassungsanträge an die Agentur können in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft verfasst sein, wobei die Agentur in derselben Sprache antwortet.

Der Verwaltungsrat besitzt eine Aufsichtsfunktion, die durch die Ernennung des Exekutivdirektors, die Verabschiedung des Jahresberichts und des Arbeitsprogramms (nach Zustimmung der Kommission) sowie durch Haushaltsentscheidungen ausgeübt wird. Er beschließt die Arbeitsverfahren, nach denen die Agentur handeln muss, insbesondere die von der Kommission zu genehmigenden Leitlinien für die Übertragung von Zulassungsaufgaben an qualifizierte Stellen.

Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommission. Der Verwaltungsrat wählt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mandatsperiode beträgt drei Jahre mit Möglichkeit zur Wiederwahl.

Der Exekutivdirektor ist als Einziger befugt, Akte in den Bereichen Sicherheit und Umweltschutz zu erlassen. Er entscheidet über Inspektionen und Untersuchungen. Er ist der Leiter der Agentur und damit für die Vorbereitung und Durchführung des Haushalts und des Arbeitsprogramms sowie für alle Personalfragen verantwortlich.

Es werden Beschwerdekammern eingerichtet, die von der Agentur getroffene Einzelentscheidungen untersuchen. Es besteht eine eindeutige Trennung von Funktionen zwischen den Beschwerdekammern und der Agentur. Die Mitglieder der Beschwerdekammern genießen Unabhängigkeit.

Folgende Entscheidungen können angefochten werden:

  • Musterzulassungen
  • Entscheidungen im Zusammenhang mit Untersuchungen
  • Entscheidungen zu Gebühren

Beschwerden haben nur dann aufschiebende Wirkung, wenn die Agentur dies entscheidet. Beschwerden können nur gegen abschließende Entscheidungen eingelegt werden.

Jede Person kann gegen eine an sie gerichtete Entscheidung oder gegen eine Entscheidung, die sie unmittelbar und individuell betrifft, Beschwerde einlegen.

Die Beschwerdekammer kann ihre Prüfung entweder durch eine Entscheidung oder durch Rückverweisung der Sache an die zuständige Stelle der Agentur abschließen, wobei im letzteren Fall die Agentur an die Entscheidung der Kammer gebunden ist. Gegen die Entscheidungen der Beschwerdekammern kann Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erhoben werden, und zwar aus denselben Gründen, die für gemeinschaftliche Handlungen gemäß Artikel 230 EG-Vertrag vorgesehen sind.

Die Mitgliedstaaten können Beschwerde gegen Entscheidungen der Agentur zu Musterzulassungen und zu Inspektionen einlegen.

Arbeitsweise

Der Verwaltungsrat hat transparente Verfahren für die Annahme von Gutachten, annehmbaren Nachweisverfahren und Leitlinien festzulegen. Diese Verfahren müssen sicherstellen, dass die vorhandene Sachkenntnis genutzt wird, eine auf breiter Basis erfolgende Anhörung aller betroffenen Kreise stattfindet und das Recht aller Mitgliedstaaten auf Beteiligung am Annahmeprozess gewahrt wird. Es sind besondere Verfahren festzulegen, damit die Agentur bei Sicherheitsproblemen sofortige Maßnahmen ergreifen kann. Im Fall von Einzelentscheidungen werden ähnlich transparente Verfahren angewandt.

Die Agentur und die in ihrem Auftrag handelnden qualifizierten Stellen können die erforderlichen Untersuchungen und Inspektionen durchführen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

Die Agentur nimmt Inspektionen in den Mitgliedstaaten vor, um die Anwendung der Verordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften auf nationaler Ebene zu überwachen.

Die Agentur kann die erforderlichen Untersuchungen durchführen, um entsprechende Zulassungen auszustellen und die fortlaufende Sicherheitsaufsicht zu gewährleisten.

Finanzvorschriften

Die Finanzierung des Haushalts der Agentur erfolgt durch einen Beitrag der Gemeinschaft, durch Gebühren (für die von der Agentur ausgestellten Zulassungen) und Entgelte für Veröffentlichungen und Schulungen, die von der Agentur durchgeführt werden.

Die Finanzkontrolle erfolgt durch den Finanzkontrolleur der Kommission. Der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften prüft die Bücher der Agentur und veröffentlicht einen jährlichen Tätigkeitsbericht. Die Entlastung bezüglich der Ausführung des Haushaltsplans wird dem Exekutivdirektor vom europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates erteilt.

Der Verwaltungsrat beschließt nach Zustimmung der Kommission und Stellungnahme des Rechnungshofs Finanzvorschriften, die das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans umfassen.

Die Agentur nimmt erst 12 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung die ihr obliegenden Aufgaben vollständig wahr.

Im Jahr 2004 hat die Agentur ihren endgültigen Sitz in Köln (Deutschland) bezogen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1592/2002

27.09.2002

27.09.2002

ABl. L 240 vom 15.07.2002

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1643/2003

30.09.2003

30.09.2003

ABl. L 245 vom 22.07.2003

Verordnung (EG) Nr. 334/2007

29.3.2007

-

ABl. L 88 vom 29.3.2007

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 15. November 2005 - Erweiterung der Aufgaben der Europäischen Agentur für Flugsicherheit - Blick auf 2010 [KOM(2005) 578 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Die Mitteilung der Kommission vom 15. November 2005 sieht eine Ausweitung der Aufgaben der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) vor. Nach der Unfallreihe vom Sommer 2005 schlägt die Kommission vor, die gemeinsamen Vorschriften und damit auch die Kompetenzen der EASA auszudehnen, um eine harmonisierte Anwendung der Flugsicherheitsvorschriften in Europa und effizientere Rechtsvorschriften für die europäische Luftfahrt im Allgemeinen zu gewährleisten. Die EASA wird die Anwendung der gemeinsamen Vorschriften vorbereiten, umsetzen und kontrollieren. Sie ist laut der Kommission auch dazu berufen, bis 2010 zu der europäischen Behörde mit umfassenden Befugnissen für alle Aspekte der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu werden.

Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt [Amtsblatt L 355 vom 30.12.2002].

Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Anpassung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit [Amtsblatt L 243 vom 27.09.2003].

Verordnung (EG) Nr. 104/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit [Amtsblatt L 16 vom 23.01.2004].

Beschluss des Rates vom 29. April 2004 über den Abschluss des Protokolls über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Europäischen Organisation für Flugsicherung durch die Europäische Gemeinschaft [Amtsblatt L 304 vom 30.09.2004].

Letzte Änderung: 28.08.2007

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