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Seehafeninfrastruktur: Dienstequalität in Seehäfen

Die Mitteilung umfasst eine bestimmte Anzahl von durch die Kommission aufgestellten Tipps zur Verbesserung der Dienstqualität in Seehäfen.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat vom 13. Februar 2001: Verbesserung der Dienstequalität in Seehäfen: Ein zentraler Aspekt für den europäischen Verkehr [KOM(2001) 35 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

ZUSAMMENFASSUNG

Das Grünbuch der Kommission über Seehäfen und Seeverkehrsinfrastruktur hat eine engagierte Diskussion zwischen den Beteiligten und den europäischen Institutionen ausgelöst. Die Diskussion ist von drei zentralen Themen bestimmt:

  • Einbeziehung der Seehäfen in das transeuropäische Verkehrsnetz
  • umfassender Ansatz bei der Regelung des Zugangs zum Markt für Hafendienste
  • Finanzierung von Seehäfen und Hafeninfrastruktur mit öffentlichen Mitteln

Seehäfen und transeuropäisches Verkehrsnetz (TEN-V)

Die Entscheidung 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) stellt eine allgemeine Grundlage für die Schaffung eines integrierten multimodalen Infrastrukturnetzes dar. Den Seehäfen kommt in diesem Netz offenkundig eine besondere Bedeutung zu.

Daher hat die Kommission in Bezug auf den Bereich Seehäfen, Binnenhäfen und Umschlagterminals vorgeschlagen, anhand objektiver Kriterien etwa 300 Seehäfen auszuwählen und in die Netzpläne aufzunehmen, und sich im Hinblick auf Seehäfen um eine genauere Definition der Vorhaben von gemeinsamem Interesse bemüht.

Zugang zum Markt für Hafendienste

"Hafendienste" sind kommerzielle Dienstleistungen, die den Hafenbenutzern gegen Entgelt angeboten werden. Diese Dienstleistungen sind in der Regel nicht in den Hafengebühren enthalten. Trotz unterschiedlicher Marktöffnung in den Mitgliedstaaten und selbst in Häfen innerhalb eines Mitgliedstaats haben alle Mitgliedstaaten beschlossen, diesen Sektor schrittweise für den Wettbewerb zu öffnen.

Aus bestimmten Gründen können Beschränkungen des Marktzugangs bei gewissen Hafendiensten gerechtfertigt sein: Platzmangel in bestimmten Häfen, die Rolle der Häfen bei gemeinschaftlichen Zollverfahren, ihre besondere Verantwortung für die Sicherheit auf See und an Land sowie für den Umweltschutz.

Der Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang zum Markt für Hafendienste hat darum zum Ziel, für diesen Zugang, der in Häfen mit internationalem Verkehr nach den Regeln des Wettbewerbs zu erfolgen hat, umfassendere Vorschriften festzulegen, wobei den Erfordernissen der Sicherheit auf See und des Umweltschutzes sowie den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und der Verschiedenartigkeit der betreffenden Häfen Rechnung zu tragen ist. Diese Vorschriften sollten als Rahmen für einzelstaatliche Maßnahmen dienen, die dazu beitragen, bestehende Beschränkungen auf dem Markt für Hafendienste abzubauen, und gleichzeitig nach dem Subsidiaritätsprinzip sicherstellen, dass dabei nationale und regionale Besonderheiten berücksichtigt werden.

Öffentliche Finanzmittel und Seehäfen

Im Hinblick auf den Wettbewerb bleibt die Verteilung der Finanzströme zwischen öffentlicher Hand, Hafenbetreibern und Nutzern der Hafeneinrichtungen und -dienste eine Frage von zentraler Bedeutung, für die eine Lösung gefunden werden muss.

Während in der Vergangenheit die Finanzierung von Häfen und Hafeneinrichtungen durch den Steuerzahler die Regel war, hat sich nun ein spürbarer Trend zu einer stärkeren privaten Finanzbeteiligung herausgebildet. Gleichzeitig streben immer mehr Häfen eine aktivere Geschäftstätigkeit an. Manche Häfen werden sogar auf rein kommerzieller Grundlage betrieben.

Bericht über die Formen der öffentlichen Finanzierung und Gebührenerhebung in den Seehäfen der Gemeinschaft ("Bestandsaufnahme")

Die Kommission hat mit aktiver Unterstützung der Mitgliedstaaten in Form einer Bestandsaufnahme Informationen über die Formen der öffentlichen Finanzierung und Gebührenerhebung in den Seehäfen der Gemeinschaft gesammelt. Folgende Schlussfolgerungen können gezogen werden:

  • 90 % des gemeinschaftlichen Seehandels wird in Häfen abgewickelt, in denen Investitionsentscheidungen und andere organisatorische oder administrative Maßnahmen (Gebührengestaltung) von öffentlichen Einrichtungen getroffen oder beeinflusst werden.
  • Der Anteil der öffentlichen Investitionen in Hafenprojekte beträgt zwischen 5 und 10 % der gesamten von der Gemeinschaft getätigten Verkehrsinfrastrukturinvestitionen.
  • Die Transparenz der öffentlichen Finanzierung ist unzureichend.
  • Die Gebühren- und Kostendeckungsregelungen sind sehr unterschiedlich.
  • Der Markt für Hafendienste befindet sich im Umbruch und die Möglichkeiten des Marktzugangs nehmen zu, obwohl die Vorschriften, die ein faires und offenes Auswahlverfahren für Dienstleistungsanbieter gewährleisten sollen, unklar und unangemessen sind.

Transparenz

In der Bestandsaufnahme werden drei bei der Hafenverwaltung verwendete Buchhaltungsmethoden herausgestellt, wobei die Untersuchung dieser Methoden ergeben hat, dass keine davon geeignet ist, transparente und eindeutige Informationen über den Fluss öffentlicher Gelder in die Häfen und die Verwendung dieser Gelder durch die Hafenbetreiber zu liefern.

Die Konsultationen nach der Veröffentlichung des Grünbuches haben diese unbefriedigende Situation deutlich gemacht. Sie verhindert im Bedarfsfall eine wirksame Kontrolle der für staatliche Beihilfen geltenden Vorschriften durch die Kommission und droht generell den Wettbewerb zu einem Zeitpunkt zu beeinträchtigen, zu dem Mitgliedstaaten und Hafenbehörden darum bemüht sind, Privatinitiativen, Wettbewerb und privates Kapital in die Häfen zu lassen.

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen ("Transparenzrichtlinie") zusammen mit einer in die Richtlinie über den Zugang zum Markt für Hafendienste aufzunehmenden Verpflichtung zur getrennten Kontoführung die Situation spürbar verbessern wird.

Staatliche Beihilfen für Häfen

Die Kommission wurde ersucht, wie in anderen Bereichen Leitlinien über staatliche Beihilfen zum Bau von Hafeninfrastruktureinrichtungen aufzustellen. Vor allem wegen des geringen Umfangs der einschlägigen Rechtsprechung zieht es die Kommission jedoch vor, weiterhin Einzelfälle zu prüfen, wobei das Ergebnis allein von den Fakten und Besonderheiten der jeweiligen Situation abhängt.

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist die Selektivität das einzig gültige Kriterium bei der Frage, ob eine Investition, sei es in die Hafeninfrastruktur, Suprastruktur, in bewegliches Vermögen oder betriebsspezifische Dienste, als Beihilfe einzustufen ist.

Öffentliche (allgemeine) Infrastruktureinrichtungen stehen allen Hafenbenutzern gleichermaßen zur Verfügung, und die Kommission betrachtet Investitionen in diese Art von Infrastruktur meist als allgemeine Maßnahmen, sofern sie allen gegenwärtigen und künftigen Benutzern zur Verfügung gestellt wird.

In Fällen der "benutzereigenen Infrastruktureinrichtungen", in denen die Behörden in ihrem Besitz befindliche Grundstücke herrichten und zu marktüblichen Preisen verkaufen oder vermieten, betrachtet die Kommission die entsprechenden Investitionen nicht als staatliche Beihilfe.

Investitionen in die Suprastruktur können alle Arten von Gebäuden (Lagerhäuser, Speicher, Büros) und alle Arten fester oder halbbeweglicher Ausrüstungen umfassen. Derartige Investitionen kommen in der Regel bestimmten Unternehmen zugute und stellen daher staatliche Beihilfen dar, sofern keine im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen zum Tragen kommen.

Öffentliche Unterstützung für Investitionen in unbewegliches Vermögen und betriebsspezifische Dienste (z. B. einzelner Träger von Hafendiensten) kommen im Allgemeinen bestimmten Unternehmen zugute und stellen daher staatliche Beihilfen dar, sofern keine im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen zum Tragen kommen.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (Text von Bedeutung für den EWR)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat - Verbesserung der Dienstequalität in Seehäfen: Ein zentraler Aspekt für den europäischen Verkehr [KOM/2001/0035 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht

Grünbuch vom 10. Dezember 1997 über Seehäfen und Seeverkehrsinfrastruktur [KOM/97/0678 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Letzte Änderung: 30.01.2008

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