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Be- und Entladen von Massengutschiffen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2001/96/EG – Vorschriften und Verfahrensregeln der EU für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Mit dieser Richtlinie sollen die Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf Massengutschiffe, die zum Laden oder Löschen fester Massengüter in europäischen Häfen anlaufen, erhöht werden.
  • Sie zielt darauf ab, das Risiko von Beschädigungen der Schiffe im Verlaufe des Be- oder Entladens zu verringern.
  • Mit ihr werden Standards für Schiffe und Umschlagsanlagen sowie die Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Schiff und Umschlagsanlage harmonisiert.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Richtlinie gilt für Umschlagsanlagen* in der EU und Massengutschiffe gleich welcher Flagge, die diese Umschlagsanlagen zum Laden oder Löschen fester Massengüter anlaufen.
  • Die EU-Länder tragen dafür Sorge, dass
    • die Betreiber von Umschlagsanlagen sicherstellen, dass einkommende Schiffe und ihre eigenen Umschlagsanlagen der Richtlinie entsprechen;
    • Schiffsführer und Vertreter der Umschlagsanlage sich vor dem Beginn der Arbeiten auf einen Lade- oder Löschplan im Sinne des SOLAS-Übereinkommens von 1974 einigen;
    • ihre eigenen Behörden Lade- oder Löscharbeiten verhindern oder anhalten, wenn nach ihrem Ermessen hierdurch die Sicherheit des Schiffs oder der Besatzung gefährdet würde;
    • regelmäßige und auch unangemeldete Besichtigungen während der Lade- oder Löscharbeiten durchgeführt werden, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Besichtigungen werden alle drei Jahre an die Europäische Kommission übermittelt.
  • Der Schiffsführer ist zu allen Zeiten verantwortlich für das sichere Be- und Entladen des unter seinem Befehl stehenden Schiffs.
  • Der Vertreter der Umschlagsanlage muss dem Schiffsführer vor Ankunft des Schiffes sämtliche relevanten Informationen liefern, darunter die Bezeichnung des Liegeplatzes, an dem das Laden oder Löschen erfolgen soll, sowie die verfügbaren Lade- und Löscheinrichtungen.
  • Der Vertreter der Umschlagsanlage muss dem Schiffsführer im Verlaufe des Be- oder Entladens eintretende Beschädigungen des Schiffes melden. Nötigenfalls werden solche Beschädigungen repariert.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 5. Februar 2002 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis zum 5. August 2003 in nationales Recht umsetzen.

SCHLÜSSELBEGRIFF

* Umschlagsanlage: jede ortsfeste, schwimmende oder bewegliche Einrichtung, die für das Beladen von Massengutschiffen mit festen Massengütern oder das Entladen von festen Massengütern aus Massengutschiffen ausgerüstet ist und benutzt wird.

RECHTSAKT

Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (ABl. L 13 vom 16.1.2002, S. 9-20)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 2001/96/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 14.03.2016

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