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Zahlungsverzug

Mit Hilfe dieser Richtlinie sollen Unternehmen und Behörden zur Einhaltung der Zahlungsfristen im Handelsverkehr veranlasst werden.

RECHTSAKT

Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Handelsverkehr.

ZUSAMMENFASSUNG

Mit Hilfe dieser Richtlinie soll im Handelsverkehr der Europäischen Union durch Einführung von Mindestanforderungen bei der Beachtung des Subsidiaritätsprinzips und der Verhältnismäßigkeit im Einklang mit den Mitgliedstaaten Zahlungsverzug verhindert werden. Unbeschadet der bereits ergriffenen nationalen Maßnahmen sind diese Mindestanforderungen in sämtlichen Mitgliedstaaten zu beachten.

Wegen der daraus resultierenden erheblichen Verzerrungen des Wettbewerbs behindert Zahlungsverzug den Binnenmarkt in hohem Maße. Die Folgen in Form von administrativen und finanziellen Belastungen behindern den grenzüberschreitenden Handelsverkehr. Davon sind insbesondere Klein- und Mittelunternehmen (KMU) sowie das Handwerk betroffen.

Die Richtlinie erstreckt sich auf sämtliche Forderungen im Geschäftsverkehr. Sie gilt sowohl für Unternehmen als auch Behörden.

Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, tritt ab dem auf den Fälligkeitstermin folgenden Tag Zahlungsverzug ein. Im Prinzip ist der Rechnungsbetrag nach 30 Tagen ab Rechnungseingang bzw. - falls keine Rechnung vorliegt - ab dem Datum des Wareneingangs bzw. des Bezugs der Dienstleistungen fällig. Sämtliche Vereinbarungen über den Zahlungstermin unterliegen jedoch den in dieser Richtlinie festgesetzten Mindestanforderungen. Eine Missachtung derselben stellt einen offenen Rechtsmissbrauch dar. Bei spezifischen Vertragsformen, die durch das nationale Recht geregelt werden, kann das Zahlungsziel bis zu 60 Tagen betragen.

Nach Ablauf dieser Frist hat der Gläubiger Anspruch auf Zinszahlungen wegen Zahlungsverzugs. Der Verzugszinssatz entspricht dem Repro-Satz der Europäischen Zentralbank zuzüglich mindestens sieben Prozentpunkte. Die Entschädigung für sämtliche Beitreibungskosten muss aber in jedem Falle annehmbar sein.

Zwischen den Vertragsparteien kann auch vereinbart werden, die Eigentumsübertragung bis zur Entrichtung des gesamten Kaufpreises aufzuschieben (Eigentumsvorbehalt).

Legt der Gläubiger gegen den Schuldner Rechtsbehelf ein, kann er im Falle unbestrittener Geldforderungen auf ein beschleunigtes Beitreibungsverfahren zurück greifen, das jedoch innerhalb von 80 Tagen nach Klageerhebung eingeleitet werden muss.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Geschäftsverkehr: Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zur Lieferung von Gütern bzw. zur Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen.
  • Unternehmen: Jede im Rahmen ihrer unabhängigen wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit handelnde Organisation ist ein Unternehmen, auch wenn die betreffende Tätigkeit nur von einer einzelnen Person ausgeübt wird.
  • Zinssatz, der von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendet wird: dabei handelt es sich um den bei Festsatztendern auf diese Operationen angewendeter Zinssatz. Sofern eine Hauptrefinanzierungsoperation nach einem variablen Tenderverfahren durchgeführt wurde, bezieht sich dieser Zinssatz auf den sich aus diesem Tender ergebenden marginalen Zinssatz. Dies gilt für Begebungen mit einheitlichem und variablem Zinssatz.
  • Vollstreckbarer Titel: Entscheidungen, Urteile oder Zahlungsbefehle eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde, nach denen eine Zahlung unverzüglich oder in Raten zu leisten ist, und aufgrund deren der Gläubiger seine Forderung gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben kann; hierzu gehören auch Entscheidungen, Urteile oder Zahlungsbefehle, die vorläufig vollstreckbar sind, und dies auch bleiben, wenn der Schuldner einen Rechtsbehelf dagegen einlegt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2000/35/EG [Annahme im Mitentscheidungsverfahren COD/1998/0099]

8.8.2000

8.8.2002In den zehn neuen Mitgliedstaaten:1.5.2004

ABl. L 200 vom 8.8.2000

Letzte Änderung: 07.07.2005

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