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Zahlungssysteme: Beziehungen zwischen Karteninhabern und Kartenausstellern

Die vorliegende Richtlinie zielt ab auf die Gewährleistung eines verstärkten Verbraucherschutzes bei der Verwendung elektronischer Zahlungsinstrumente, um so einen Beitrag zu einem echten Binnenmarkt für diese Instrumente zu leisten.

RECHTSAKT

Empfehlung 97/489/EG der Kommission vom 30. Juli 1997 zu den Geschäften, die mit elektronischen Zahlungsinstrumenten getätigt werden (besonders zu den Beziehungen zwischen Emittenten und Inhabern solcher Instrumente).

ZUSAMMENFASSUNG

Die gesamte Empfehlung bezieht sich auf Geschäfte, die mit einem Instrument des Fernzugangs zu einem Konto getätigt werden, und zwar

  • auf Überweisungen mittels eines elektronischen Zahlungsinstruments, ausgenommen solche, die durch Finanzinstitute in Auftrag gegeben und ausgeführt werden;
  • auf Barabhebungen mittels eines elektronischen Zahlungsinstruments und das Laden (Entladen) eines E-Geldinstruments bei Einrichtungen wie Geldautomaten und multifunktionalen Bankautomaten in Gebäuden des Emittenten oder eines das Zahlungsinstrument akzeptierenden Instituts.

Ein Teil der Empfehlung bezieht sich auf elektronische Zahlungsinstrumente. Wenn es jedoch um das Laden (Entladen) eines Instruments selbst durch einen Fernzugang zum Konto des Kunden geht, gelangt die gesamte Empfehlung zur Anwendung.

Die Empfehlung gilt nicht für:

  • Zahlungen mittels Schecks;
  • die Garantiefunktion bestimmter Karten im Zusammenhang mit Zahlungen mittels Schecks.

Bei der Unterzeichnung des Vertrags bzw. auf jeden Fall rechtzeitig vor der Lieferung des elektronischen Zahlungsinstruments teilt der Emittent dem Inhaber die Vertragsbedingungen und sonstigen Bedingungen mit, die für die Ausgabe und die Verwendung des entsprechenden elektronischen Zahlungsinstruments gelten. Die Bedingungen geben das auf den Vertrag anwendbare Recht an.

Diese Bedingungen müssen klar und verständlich sowie in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats verfügbar sein, in dem das elektronische Zahlungsinstrument angeboten wird. In den Bedingungen muß zudem auf folgende Punkte eingegangen werden:

  • eine Beschreibung des elektronischen Zahlungsinstruments und ggf. auch der technischen Anforderungen und eventuell vorhandener Finanzobergrenzen;
  • eine Darstellung der jeweiligen Pflichten und Haftungen des Inhabers und des Emittenten;
  • ggf. der übliche Zeitraum, innerhalb dessen das Konto des Inhabers belastet oder kreditiert wird, einschließlich einer Angabe des Wertstellungsdatums oder des üblichen Zeitraums, innerhalb dessen der Inhaber eine Rechnung erhält;
  • alle Arten der vom Inhaber zu tragenden Kosten;
  • der Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Transaktion vom Inhaber angefochten werden kann und ein Hinweis auf die geltenden Abhilfe- und Beschwerdeverfahren.

Kann das elektronische Zahlungsinstrument ebenfalls für Geschäfte im Ausland verwendet werden, so werden dem Inhaber auch die folgenden Informationen mitgeteilt:

  • Angabe des Betrags etwaiger Gebühren und Kosten, die für Fremdwährungsgeschäfte berechnet werden, ggf. einschließlich der Wechselkurse;
  • der Referenzkurs.

Der Emittent läßt dem Inhaber Informationen über die mittels eines elektronischen Zahlungsinstruments getätigten Geschäfte zukommen. Diese Informationen müssen auf die folgenden Punkte eingehen:

  • eine Bezugsangabe, anhand deren der Inhaber das Geschäft bestimmen kann;
  • der Betrag, der dem Inhaber für das Geschäft belastet wird;
  • der Betrag etwaiger Gebühren und Kosten, die für bestimmte Geschäftstypen zugrundegelegt werden.

Der Inhaber muß die letzten fünf Geschäftsvorgänge, die mit dem Instrument getätigt wurden, und den Restbetrag, der noch auf dem Instrument gespeichert ist, nachprüfen können.

Der Inhaber unterliegt bestimmten Verpflichtungen. So muß er insbesondere:

  • das elektronische Zahlungsinstrument gemäß den Bedingungen verwenden, die für die Ausgabe und die Verwendung eines Zahlungsinstruments gelten, und vor allem alle sich vernünftigerweise aufdrängenden Maßnahmen ergreifen, um die sichere Verwahrung des elektronischen Zahlungsinstruments zu gewährleisten;
  • dem Emittenten unverzüglich nach seiner Kenntnisnahme den Verlust oder den Diebstahl des elektronischen Zahlungsinstruments, die Verbuchung eines nicht genehmigten Geschäfts auf seinem Konto sowie jeglichen Fehler oder jegliche Unregelmäßigkeit bei der Führung des Kontos durch den Emittenten mitteilen;
  • seine persönliche Kennummer oder jeglichen sonstigen Code nicht in leicht erkennbarer Form vermerken.

Außer im Ausnahmefalle kann der Inhaber keinen Auftrag stornieren, den er mittels seines elektronischen Zahlungsinstruments erteilt hat.

Bis zum Zeitpunkt der Benachrichtigung trägt der Inhaber den infolge des Verlusts oder des Diebstahls des elektronischen Zahlungsinstruments verursachten Ausfall bis zu einer Höchstgrenze selbst, die aber 150 ECU nicht überschreiten darf. Eine Ausnahme bildet der Fall, in dem er mit grober Fahrlässigkeit oder betrügerisch handelt.

Der Inhaber, der der Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Emittenten nachgekommen ist, haftet nicht mehr für den infolge des Verlusts oder des Diebstahls des elektronischen Zahlungsinstruments verursachten Ausfall, außer wenn er betrügerisch handelt.

Der Inhaber ist nicht haftbar, wenn das Zahlungsinstrument ohne dessen Vorlage oder ohne dessen elektronische Identifizierung gebraucht wurde.

Der Emittent kann die Bedingungen ändern, sofern diese Änderung dem Inhaber persönlich anzeigt wird. Nach einem Zeitraum von einem Monat wird davon ausgegangen, daß der Inhaber die mitgeteilten Bedingungen angenommen hat, sofern er sich nicht zuvor aus dem Vertrag zurückgezogen hat.

Das zuvor Gesagte gilt allerdings nicht für bedeutende Änderungen des derzeitigen Zinssatzes, die zu dem bei der Veröffentlichung einer solchen Änderung genannten Termin in Kraft treten. Vorbehaltlich des Rechts des Inhabers, den Vertrag zu kündigen, unterrichtet der Emittent den Inhaber persönlich sobald als möglich hiervon.

Der Emittent muß eine Reihe von Verpflichtungen einhalten. So soll er insbesondere:

  • die persönliche Kennummer des Inhabers keiner anderen Person als dem Inhaber selbst gegenüber offenlegen;
  • dem Inhaber kein unerwünschtes elektronisches Zahlungsinstrument zusenden;
  • interne Aufzeichnungen für die in dieser Empfehlung genannten Geschäfte halten;
  • sicherstellen, daß dem Inhaber geeignete Mittel zu Gebote stehen, um die in der Empfehlung im Falle des Diebstahls, des Verlusts oder des Irrtums vorgesehene Meldung zu machen;
  • bei einem Streit mit dem Inhaber nachweisen, daß das Geschäft ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht wurde und nicht von einer technischen Panne oder einem sonstigen Mangel beeinträchtigt wurde.

Der Emittent eines elektronischen Zahlungsinstruments ist in den folgenden Fällen haftbar:

  • für die Nichtabwicklung oder mangelhafte Abwicklung der in dieser Empfehlung genannten Geschäfte;
  • für die durch den Inhaber nicht genehmigten Geschäfte sowie für jegliche Fehler oder Unregelmäßigkeiten, die dem Emittenten bei der Führung des Kontos des Inhabers anzulasten sind.

Die Haftungssumme des Emittenten setzt sich wie folgt zusammen:

  • aus dem Betrag für das nicht abgewickelte oder unzureichend abgewickelte Geschäft;
  • aus dem Betrag, der erforderlich ist, um den Inhaber wieder in die Position zu versetzen, in der er sich vor der Abwicklung des nicht genehmigten Geschäfts befunden hat.

Der Emittent eines elektronischen Zahlungsinstruments haftet für den Verlust an einem auf dem elektronischen Zahlungsinstrument des Inhabers verzeichneten Wert oder für die mangelhafte Abwicklung der Geschäfte des Inhabers, sofern dieser Verlust oder diese mangelhafte Abwicklung auf ein schlechtes Funktionieren des Instruments, der Einrichtung/des Terminals oder eines anderen Geräts zurückzuführen ist, das zur Verwendung freigegeben worden war, soweit diese Funktionsstörung nicht vom Inhaber wissentlich herbeigeführt wurde.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß angemessene und wirksame Mittel für die Beilegung von Streitfällen zwischen Inhabern und Emittenten bestehen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Empfehlung 97/489/EG

2.8.1997

31.12.1998

ABl. L 208 vom 2.8.1997

Letzte Änderung: 08.08.2005

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