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Straßenverkehrssicherheit: Beförderung von Druckgeräten

Mit dieser Richtlinie sollen die Bedingungen für die Beförderung von Druckgeräten im Straßen- und Schienenverkehr in der gesamten Gemeinschaft harmonisiert werden. Die Harmonisierung stärkt die Sicherheit von ortsbeweglichen Druckgeräten, die für die Beförderung gefährlicher Güter zugelassen sind. Der freie Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte in der Gemeinschaft wird ebenfalls sichergestellt.

RECHTSAKT

Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie soll die Sicherheit von ortsbeweglichen Druckgeräten* im Rahmen der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und auf der Schiene stärken. Damit wird der freie Verkehr dieser Geräte innerhalb der Gemeinschaft gefördert.

Anwendungsbereich

Die Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG betreffen den Gefahrguttransport auf der Straße und der Schiene. In diesen Richtlinien sind

Konformitätsbewertungsverfahren

 vorgesehen, die für bestimmte ortsbewegliche Druckgeräte gelten.

Die vorliegende Richtlinie gilt für alle neuen ortsbeweglichen Druckgeräte, die für den Transport gefährlicher Güter dienen, die unter die Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG fallen. Sie gilt für:

  • das Inverkehrbringen neuer ortsbeweglicher Druckgeräte ab 1. Juli 2001;
  • die wiederholte Verwendung und die wiederkehrende Prüfung neuer ortsbeweglicher Druckgeräte ab 1. Juli 2001;
  • die wiederholte Verwendung, die wiederkehrende Prüfung und die Neubewertung* der Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte, die den technischen Anforderungen der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG genügen;
  • für Gasflaschen, die die Konformitätskennzeichnung gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG tragen.

Für bestimmte Geräte (Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks) wurde der Beginn der Anwendung der Richtlinie auf 1. Juli 2005 verschoben (Entscheidungen 2001/107/EG und 2003/525/EG der Kommission).

Freizügigkeit

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von ortsbeweglichen Druckgeräten, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, nicht verbieten, beschränken oder behindern.

Ausnahmen

Diese Richtlinie gilt nicht für:

  • Aerosolbehälter und Flaschen für Atemschutzgeräte,
  • Geräte, die vor dem 1. Juli 2001 in Verkehr gebracht wurden und nicht den Anforderungen der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG genügen,
  • Geräte, die ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem von Drittstaaten verwendet werden.

Bewertung und Neubewertung der Konformität

Für das Inverkehrbringen neuer ortsbeweglicher Druckgeräte in der Gemeinschaft wird von einer benannten Stelle* geprüft, ob die Konformität mit den Bestimmungen dieser Richtlinie gegeben ist.

Für das Inverkehrbringen neuer ortsbeweglicher Druckgeräte innerhalb eines Landes kann eine zugelassene Stelle* prüften, ob die Konformität mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie gegeben ist.

Kennzeichnung

Ortsbewegliche Druckgeräte, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, müssen ein Kennzeichen tragen.

Schutzklausel

Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen, die Beförderung oder Verwendung eines ortsbeweglichen Druckgeräts beschränken oder untersagen, wenn das Gerät die Gesundheit bzw. die Sicherheit von Personen, Haustieren oder Gütern zu gefährden droht.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Ortsbewegliches Druckgerät: alle Gefäße (Flaschen, Großflaschen, Druckfässer, Kryo-Behälter, Flaschenbündel gemäß Anhang A der Richtlinie 94/55/EG
  • Zugelassene Stelle: eine Prüfstelle, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkannt wird. Die zugelassene Stelle muss ein organisatorisch abgegrenzter Teil eines Unternehmens sein, das am Entwurf, an der Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Wartung der von ihr inspizierten Geräte beteiligt ist.
  • Benannte Stelle: eine Prüfstelle, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats benannt wird. Eine benannte Stelle muss von den beteiligten Parteien unabhängig sein; sie erbringt folglich Fremdprüfungsleistungen.
  • Neubewertung: das Verfahren, bei dem auf Antrag des Eigentümers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder des Besitzers im nachhinein überprüft wird, ob bereits vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem 1. Juli 1999 oder im Fall des Artikels 18 binnen zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen wurden, die Konformitätsanforderungen erfüllen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 1999/36/EG

1.6.1999

1.12.2000

ABl. L 138 vom 1.6.1999

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2001/2/EG

17.1.2001

1.7.2001

ABl. L 5 vom 10.1.2001

Richtlinie 2002/50/EG

26.6.2002

1.1.2003

ABl. L 149 vom 7.6.2002

VERBUNDENE RECHTSAKTE

DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN

Entscheidung 2003/525/EG der Kommission vom 18. Juli 2003 zur Verschiebung des Anwendungsdatums der Richtlinie 1999/36/EG des Rates über ortsbewegliche Druckgeräte hinsichtlich bestimmter Geräte [Amtsblatt L 183 vom 22.7.2003].

Entscheidung 2001/107/EG der Kommission vom 25. Januar 2001 zur Verschiebung des Anwendungsdatums der Richtlinie 1999/36/EG des Rates über ortsbewegliche Druckgeräte hinsichtlich bestimmter Geräte [Amtsblatt L 39 vom 9. 2.2001].

DURCHFÜHRUNGSBERICHT

Bericht der Kommission vom 9. September 2005 über die Anwendung der Richtlinie 1999/36/EG des Rates über ortsbewegliche Druckgeräte durch die Mitgliedstaaten [KOM(2005) 415 endg. – nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

DRUCKGERÄTE

Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte [Amtsblatt L 181 vom 9.7.1997].

Ziel der Richtlinie ist die Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Drückgeräte, die druckbedingte Risiken bergen.

BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER

Richtlinie 2000/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2000 über die Mindestanforderungen für die Prüfung der Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen [Amtsblatt L 118 vom 19.5.2000].

Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen [Amtsblatt L 145 vom 19.6.1996].

AEROSOLPACKUNGEN

Richtlinie 2008/47/EG der Kommission vom 8. April 2008 zur Änderung der Richtlinie 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt [Amtsblatt L96 vom 9.4.2008].

Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen [Amtsblatt L 147 vom 9.6.1975].

Letzte Änderung: 01.08.2008

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