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Rechte von Personen mit eingeschränkter Mobilität – Flugreisen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 – Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Sie untersagt es den Luftfahrtunternehmen, die Buchung oder Beförderung von Fluggästen wegen deren eingeschränkter Mobilität oder Behinderung* abzulehnen.
  • Zudem gewährleistet diese Verordnung, dass Fluggäste mit einer Behinderung oder eingeschränkter Mobilität unentgeltliche Hilfeleistungen erhalten, damit sie Flugdienste in gleicher Weise wie andere Reisende in Anspruch nehmen können.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ausnahmen und besondere Bedingungen

Unter besonderen Bedingungen kann ein Luftfahrtunternehmen, sein Erfüllungsgehilfe oder ein Reiseunternehmen die Buchung oder Beförderung einer Person mit eingeschränkter Mobilität oder einer Behinderung ablehnen, und zwar:

  • um geltenden Sicherheitsanforderungen, die in Rechtsvorschriften festgelegt sind, nachzukommen (das Luftfahrtunternehmen kann auch verlangen, dass die Person von einer anderen Person begleitet wird, die in der Lage ist, Hilfe zu leisten, um den Sicherheitsanforderungen nachzukommen);
  • wenn wegen der Größe des Luftfahrzeugs oder seiner Türen die Anbordnahme oder die Beförderung dieser Person physisch unmöglich ist.

In beiden Fällen muss die betroffene Person unmittelbar über die Gründe unterrichtet werden. Es muss sich nach besten Kräften bemüht werden, der betroffenen Person eine annehmbare Alternative zu unterbreiten. Personen, denen die Anbordnahme aus vorgenannten Gründen verweigert wurde, haben gemäß Verordnung (EG) Nr. 261/2004 das Recht auf Erstattung oder anderweitige Beförderung.

Hilfeleistung auf Flughäfen

Personen mit eingeschränkter Mobilität oder einer Behinderung haben Anspruch auf die in der Verordnung genannten unentgeltlichen Hilfeleistungen:

  • auf Flughäfen (Abflug-, Ziel- und Transitflughäfen) und
  • an Bord von Luftfahrzeugen (zum Beispiel der Transport von Mobilitätshilfen und die Beförderung von Blindenhunden).

Die Leitungsorgane der Flughäfen können zur Finanzierung dieser Leistungen von den Flughafennutzern eine besondere Umlage erheben.

Verstöße und Sanktionen

Die EU-Länder und die Länder der Europäischen Freihandelszone müssen für Verstöße gegen die Verordnung Sanktionen festlegen und unabhängige Beschwerdestellen einrichten.

Durch die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wird eine EU-weite Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen festgelegt.

Leitlinien

Die Europäische Kommission veröffentlichte im Jahr 2012 Leitlinien zur Anwendung der Verordnung. Darin wurden praktische Probleme und Unsicherheiten seitens der Luftfahrtunternehmen und der Fluggäste mit einer Behinderung oder eingeschränkter Mobilität angegangen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 15. August 2006 in Kraft getreten.

SCHLÜSSELBEGRIFF

* Behinderter Mensch oder Person mit eingeschränkter Mobilität: eine Person, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen (sensorischen oder motorischen, dauerhaften oder zeitweiligen) Behinderung, einer geistigen Behinderung oder Beeinträchtigung, wegen anderer Behinderungen oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist und deren Zustand angemessene Unterstützung und eine Anpassung der für alle Fluggäste bereitgestellten Dienstleistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1-9)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Version hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1-8)

Letzte Aktualisierung: 15.02.2016

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