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Normung: Informationstechnologie und Telekommunikation

Mit diesem Beschluss soll eine engere Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung technischer Normen * in den Bereichen Informationstechnologie und Telekommunikation (IKT) gefördert werden. Dies dürfte die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Hersteller in der Europäischen Gemeinschaft (EG) verbessern.

RECHTSAKT

Beschluss 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

Zweck dieses Beschlusses ist die Einführung einer gemeinschaftlichen Normungspolitik in den Bereichen Informationstechnologie und Telekommunikation.

Ziele

Die Maßnahmen im Bereich der Normungsarbeit erleichtern den Informationsaustausch innerhalb der EG. Sie bauen Hindernisse ab, die durch voneinander abweichende Regelungen in Bereichen entstehen, in denen es keine Normen gibt.

Vorgeschlagene Maßnahmen

Es werden konkrete Maßnahmen vorgeschlagen,

  • um die Normung in Europa zu fördern;
  • um Normen im IKT-Bereich auszuarbeiten und anzuwenden;
  • um Funktionsspezifikationen in der Telekommunikation auszuarbeiten und anzuwenden.

Maßnahmen

Der Beschluss will erreichen, dass europäische Normen * und Funktionsspezifikationen ausgearbeitet und eingeführt werden. Bei ihrer Arbeit stützen sich die europäischen Normungsgremien und die europäischen technischen IKT-Instanzen auf internationale Normen.

Falls internationale Normen fehlen, haben diese Instanzen die Aufgabe, technische Spezifikationen zur Einführung europäischer Normen auszuarbeiten.

Außerdem sollen die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen,

  • um die Anwendung der Normen und Funktionsspezifikationen durch eine Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern;
  • um die Anwendung der Normen und Funktionsspezifikationen bei öffentlichen Lieferaufträgen und technischen Vorschriften zu fördern.

Da die nationalen Verfahren unterschiedlich sind, müssen die Mitgliedstaaten bei öffentlichen IKT-Lieferaufträgen:

  • auf europäische Normen und Vornormen * Bezug nehmen;
  • auf internationale Normen Bezug nehmen, wenn diese im Land des Auftraggebers übernommen worden sind.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Norm: technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung gebilligt worden ist, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist.
  • Internationale Norm: Norm, die von einer anerkannten internationalen Normenorganisation verabschiedet worden ist.
  • Europäische Norm: Norm, die von den Normenorganisationen, mit denen die Gemeinschaft Abkommen geschlossen hat, gemäß ihren satzungsmäßigen Bestimmungen gebilligt worden ist.
  • Europäische Vornorm: Norm, die unter dem Bezugszeichen »ENV" von den Normenorganisationen, mit denen die Gemeinschaft Abkommen geschlossen hat, gemäß deren satzungsmäßigen Bestimmungen angenommen worden ist.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 87/95/EWG

7.2.1988

-

ABl. L 36 vom 7.2.1987

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr.° 807/2003 [Verfahren CNS/2001/0316]

5.6.2003

-

ABl. L 122 vom 16.5.2003

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität [Amtsblatt L 91 vom 7.4.1999]

Diese Richtlinie enthält einen Rechtsrahmen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie für den freien Warenverkehr in diesem Bereich.

Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften [Amtsblatt L 204 vom 21.7.1998]

Zweck dieser Richtlinie ist es, die Behinderung des freien Warenverkehrs, die sich durch den Erlass unterschiedlicher technischen Vorschriften in den Mitgliedstaaten ergibt, zu verringern oder zu beseitigen.

Letzte Änderung: 13.01.2006

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