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Sicherheit im Seeverkehr: Internationale Normen für die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen (Hafenstaatkontrolle)

Die vorliegende Richtlinie zielt auf die Harmonisierung der Bedingungen der Anwendung der internationalen Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren

RECHTSAKT

Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle)[Amtsblatt L 157 vom 7.7.1995] [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie soll die Sicherheit des Seeverkehrs in den Gewässern der Gemeinschaft verbessern und Schiffe, die den Normen nicht entsprechen, daraus fern halten.

Die Richtlinie ist auf Schiffe und ihre Besatzung anzuwenden, die einen Hafen eines Mitgliedstaats oder eine Anlage vor der Küste anlaufen oder vor einem solchen Hafen oder einer solchen Anlage vor Anker gegangen sind.

Die Mitgliedstaaten errichten und unterhalten geeignete nationale Seeschifffahrtsverwaltungen ("zuständige Behörden" genannt) für die Überprüfung von Schiffen in ihren Häfen oder Hoheitsgewässern.

Jeder Mitgliedstaat überprüft mindestens 25 % aller Schiffe, die seine Häfen angelaufen haben. Schiffe, die in den letzten sechs Monaten besichtigt worden sind, müssen nicht überprüft werden.

Folgende Schiffsarten sind einer verstärkten Kontrolle zu unterziehen:

  • Öltankschiffe, die auf Grund internationaler Vorschriften spätestens in fünf Jahren auszumustern sind
  • Massengutfrachter, älter als zwölf Jahre
  • Fahrgastschiffe
  • Gas- und Chemikalientankschiffe, älter als zehn Jahre, gerechnet ab dem in den Schiffssicherheitszeugnissen angegebenen Baudatum

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die bei einer Überprüfung festgestellten Mängel beseitigt werden.

Im Rahmen der Folgemaßnahmen nach einer Überprüfung und einem Festhalten eines Schiffes müssen die Mitgliedstaaten Fahrten, getroffene Maßnahmen und Sanktionen (Verweigerung des Zugangs zu allen Gemeinschaftshäfen) für Schiffe melden, die sich weigern, den Anforderungen der zuständigen Behörden nachzukommen.

Lotsen und Hafenbehörden sind verpflichtet, festgestellte Mängel zu melden.

Jeder Mitgliedstaat hat Maßnahmen für die Zusammenarbeit zwischen seiner zuständigen Behörde und den betreffenden Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu treffen.

Jede zuständige Behörde muss vierteljährlich mitteilen, wie viele Schiffe sie festgehalten hat, und die Bestimmungen für diese Informationen übermitteln.

Vom Reeder oder Betreiber eines Schiffes, das nach dieser Richtlinie überprüft worden ist und auf dem Mängel festgestellt worden sind, die ein Festhalten rechtfertigen, wird eine Gebühr erhoben, die die Kosten der Überprüfung deckt.

Die Mitgliedstaaten übermitteln jährlich die Anzahl der für sie arbeitenden Besichtiger und die Anzahl der Schiffe, die ihre Häfen angelaufen haben.

Es wird ein Regelungsausschuss eingesetzt, der die Kommission unterstützt.

Mit der Richtlinie 98/25/EG wird ein beim Fehlen von ISM-Zeugnissen (Internationaler Code für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung) anwendbares Verfahren eingeführt.

Richtlinie 98/25/EG

Mit dieser Richtlinie soll die Richtlinie 95/21/EG aktualisiert werden und die jüngsten Änderungen der internationalen Übereinkommen MARPOL (Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe), SOLAS (Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See) und STCW (über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten) einbezogen werden.

Richtlinie 98/42/EG

Mit dieser Richtlinie wird Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 95/21/EG über die Auswahl von Schiffen zur Überprüfung geändert und den in Anhang I Abschnitt I genannten Schiffen Vorrang eingeräumt.

Richtlinie 1999/97/EG

Mit dieser Richtlinie wird den Änderungen der Übereinkommen, Protokolle, Codes und Entschließungen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) sowie Entwicklungen im Rahmen der Pariser Vereinbarung Rechnung getragen. Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner alle erforderlichen Maßnahmen, um alle rechtlichen Hindernisse zu beseitigen, die einer Veröffentlichung der Liste der Schiffe entgegenstehen, die überprüft oder festgehalten wurden oder denen das Anlaufen eines Gemeinschaftshafens verwehrt wurde. Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterstützen Methoden zur größeren und früheren Verbreitung dieser Informationen.

Richtlinie 2001/106/EG

Mit der Richtlinie wird die Überprüfungsregelung für bestimmte, potenziell gefährliche Schiffe verbindlich vorgeschrieben (bisher im Ermessen der Behörde), die Maßnahmen gegen Schiffe, die ganz offensichtlich nicht den Normen entsprechen, werden verschärft und die Anwendung der Richtlinie 95/21/EG wird verbessert.

Richtlinie 2002/84/EG

Zweck dieser Richtlinie ist es, die Anwendung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Sicherheit im Seeverkehr, die Vermeidung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen zu verbessern.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 95/21/EG

27.07.1995

30.06.1996

ABl. 157 vom 7.7.1995

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 98/25/EG

07.05.1998

01.07.1998

ABl. 133 vom 7.5.1998

Richtlinie 98/42/EG

04.07.1998

30.09.1998

ABl. 184 vom 27.6.1998

Richtlinie 1999/97/EG

30.12.1999

13.12.2000

ABl. 331 vom 23.12.1999

Richtlinie 2001/106/EG

22.01.2002

22.07.2003

ABl. 19 vom 22.1.2002

Richtlinie 2002/84/EG

29.11.2002

23.11.2003

ABl. 324 vom 29.11.2002

Letzte Änderung: 15.05.2007

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