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Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 95/50/EG – einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Mit der Richtlinie wird ein einheitliches EU-weites System für Kontrollen in Stichproben von Gefahrguttransporten auf der Straße eingeführt, um eine hohe Sicherheit zu gewährleisten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Richtlinie gilt für Kontrollen der Länder der Europäischen Union (EU) von Gefahrguttransporten auf der Straße, die mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die im Gebiet der betreffenden Länder am Straßenverkehr teilnehmen oder aus einem Nicht-EU-Land in ihr Gebiet einfahren. Sie gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter mit Fahrzeugen, für die die Streitkräfte eines EU-Landes verantwortlich sind.
  • Die Kontrollen erfolgen im Gebiet eines EU-Landes, sofern sie nicht als Grenzkontrollen an den Binnengrenzen der EU, sondern im Rahmen der üblichen Kontrollen ohne Diskriminierung, stattfinden.
  • Die Richtlinie hat drei Anhänge:
    • Anhang I – die Prüfliste, die während einer Inspektion ausgefüllt werden muss;
    • Anhang II – eine Liste und Kategorisierung von Verstößen (Kategorie I umfasst z. B. nicht zum Transport zugelassenes Gut, Fehlen der Konformitätserklärung des Absenders/Verladers für den Stoff und der Transportverpackung gemäß Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr, Fahrzeug oder Verpackung ungeeignet usw.);
    • Anhang III – Muster des Standardformulars für den Bericht der EU-Länder an die Europäische Kommission über Verstöße und Sanktionen, die national erfasst wurden.
  • Die Kontrollen müssen
    • zumindest die in der Prüfliste in Anhang I aufgeführten Elemente umfassen;
    • an verschiedenen Orten und zu beliebigen Tageszeiten stattfinden und
    • in einem Teil des Straßennetzes durchgeführt werden, der so groß ist, dass eine Umgehung der Kontrollposten schwierig ist.
  • Die Behörden der EU-Länder können Transporte an Ort und Stelle anhalten, die nicht die Vorschriften erfüllen. Die Fahrt darf erst fortgesetzt werden, wenn die Vorschriften erfüllt sind, je nach den Gegebenheiten oder Sicherheitserfordernissen können auch andere angemessene Maßnahmen ergriffen werden. Diese können gegebenenfalls die Verweigerung der Einfahrt solcher Fahrzeuge in die EU einschließen.
  • Daneben können auch Kontrollen in den Räumlichkeiten von Unternehmen vorgenommen werden.
  • Die EU-Länder arbeiten bei der effizienten Durchführung dieser Richtlinie zusammen (Meldung von Verstößen an das Land, in dem das Transportunternehmen seinen Sitz hat, Informationsaustausch usw.).
  • Jede EU-Land übermittelt der Kommission für jedes Kalenderjahr einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie mit den folgenden in der Richtlinie angeführten Angaben:
    • geschätzter Umfang der Gefahrguttransporte auf der Straße (in beförderten Tonnen oder in Tonnen/Kilometer);
    • Anzahl der durchgeführten Kontrollen und Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach dem Ort der Zulassung (im innerstaatlichen Gebiet, im Gebiet anderer EU-Länder oder im Gebiet von Nicht-EU-Ländern);
    • Anzahl der festgestellten Verstöße und Art der festgestellten Verstöße;
    • Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.
  • Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie durch die EU-Länder vor.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 17. Oktober 1995 in Kraft getreten und musste bis zum 1. Januar 1997 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 35-40)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 95/50/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße durch die Mitgliedstaaten (COM(2017) 112 final vom 6.3.2017)

Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13-59)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

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