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Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Verkehrswegen

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge

Richtlinie (EU) 2022/362 zur Änderung der Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU) 2019/520 hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Fahrzeuge

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Sie legt fest, wie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) Gebühren für die Benutzung von Verkehrswegen erheben dürfen. Die Gebühren sollen:

  • einen Binnenmarkt im Kraftverkehr unter lauteren Wettbewerbsbedingungen verwirklichen und die einheitliche und diskriminierungsfreie Anwendung der Bestimmungen sicherstellen;
  • die Anwendung des Nutzer- und des Verursacherprinzips stärken;
  • zur Finanzierung der Straßeninfrastruktur beitragen;
  • Staus und negative Auswirkungen auf die Umwelt und Gesundheit durch Luftverschmutzung und Lärmbelästigung bewältigen;
  • Die Dekarbonisierung des Verkehrs vorantreiben, indem zur Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens und den EU-Zielen zur Reduzierung der CO2-Emissionen beigetragen wird.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Richtlinie gilt für:
    • Kraftfahrzeugsteuern, die auf Lastkraftwagen erhoben werden;
    • Maut*- und Benutzungsgebühren.
  • Sie betrifft nicht Fahrzeuge:
    • die ausschließlich in den außereuropäischen Gebieten der Mitgliedstaaten eingesetzt werden;
    • die auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta und Melilla sowie auf den Azoren oder Madeira zugelassen wurden und ausschließlich für Transporte in diesen Gebieten oder zwischen diesen Gebieten und dem spanischen bzw. portugiesischen Festland eingesetzt werden.

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE ZU KRAFTFAHRZEUGSTEUERN

Die Mitgliedstaaten:

  • legen die Verfahren zur Erhebung und Einziehung von Steuern fest;
  • achten die in der Richtlinie festgesetzten Mindestsätze;
  • können ermäßigte Sätze oder Befreiungen anwenden:
    • auf Fahrzeuge der nationalen Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Straßenwartungsdienste, der Feuerwehrdienste, anderer Notdienste und der Ordnungsbehörden,
    • auf Fahrzeuge, die nur gelegentlich im öffentlichen Straßenverkehr des Mitgliedstaats eingesetzt werden, in dem sie zugelassen sind,
    • durch einstimmigen Beschluss des Rates der Europäischen Union aufgrund sozioökonomischer Aspekte.

ALLGEMEINE ERHEBUNGSGRUNDSÄTZE

Die Mitgliedstaaten

  • dürfen Maut- und Benutzungsgebühren einführen:
    • im transeuropäischen Straßennetz oder anderen Autobahnnetzen unter den in der Richtlinie festgelegten Bedingungen,
    • auf anderen Straßen, sofern dies den internationalen Verkehr nicht diskriminiert und nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt;
  • können Gebühren für verschiedene Fahrzeugklassen (schwere Nutzfahrzeuge, Lastkraftwagen, Kraftomnibusse, leichte Nutzfahrzeuge, leichte gewerbliche Nutzfahrzeuge, Kleinbusse und Personenkraftwagen) voneinander unabhängig einführen;
  • können auf bestimmten Straßenabschnitten ermäßigte Gebühren vorsehen oder bestimmte Straßenabschnitte, insbesondere in dünn besiedelten Gebieten, vollständig von der Gebührenerhebung ausnehmen;
  • können ermäßigte Gebühren oder Befreiungen vorsehen für:
    • Fahrzeuge, für die eine Steuerentlastung oder -befreiung möglich ist,
    • Fahrzeuge, die im Eigentum von Menschen mit Behinderungen stehen oder von diesen genutzt werden,
    • emissionsfreie Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von bis zu 4,25 Tonnen,
    • Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von mehr als 3,5 und weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufs benötigt, benutzt werden,
    • schwere Nutzfahrzeuge, die von der Verordnung zu Fahrtenschreibern ausgenommen sind;
  • erheben ab dem 25. März 2030 im transeuropäischen Kernverkehrsnetz keine Benutzungsgebühren für schwere Nutzfahrzeuge;
  • unterrichten die Europäische Kommission spätestens sechs Monate vor der Erhebung neuer oder wesentlich geänderter Infrastrukturgebühren;
  • dürfen Ermäßigungen der Infrastrukturgebühr gewähren für beispielsweise Häufignutzer, um die eingesparten Verwaltungskosten widerzuspiegeln;
  • dürfen keine Ermäßigungen auf die externen Kostenstellen einer Mautgebühr gewähren;
  • dürfen Gebühren setzen:
    • die speziell zur Verringerung der Staubildung oder zur Bekämpfung von Umweltauswirkungen wie Luftverschmutzung in städtischen Gebieten konzipiert sind; das gilt auch für Straßen des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die solche Gebiete durchqueren,
    • die speziell für die Finanzierung von Anlagen konzipiert sind, die für die Stromversorgung emissionsarmer und emissionsfreier Fahrzeuge im Straßenverkehr errichtet werden bzw. wurden, und die bei diesen Fahrzeugen erhoben werden;
  • erlassen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Richtlinie zu verhängen sind;
  • verfassen und veröffentlichen bis zum 25. März 2025 und anschließend alle fünf Jahre einen Bericht über die in ihrem Hoheitsgebiet erhobenen Maut- und Benutzungsgebühren.

Die Maut- und Benutzungsgebühren:

  • dürfen nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung führen aufgrund:
    • der Staatsangehörigkeit des Verkehrsteilnehmers,
    • des Herkunftslands des Verkehrsunternehmers oder des Lands der Zulassung des Fahrzeugs,
    • des Ausgangs- oder Zielpunkts der transportierten Waren;
  • sind niedriger für Personenkraftwagen, Kleinbusse und leichte gewerbliche Nutzfahrzeuge, die strengsten Vorschriften zu CO2- und Schadstoffemissionen entsprechen;
  • sollten zumindest elektronisch 24 Stunden täglich zu entrichten sein und den Verkehrsfluss möglichst wenig beeinträchtigen.

Benutzungsgebühren:

  • müssen im Verhältnis zur Dauer der Benutzung der betreffenden Verkehrswege stehen;
  • dürfen die in der Richtlinie festgesetzten Höchstsätze nicht überschreiten.

Die Mitgliedstaaten können die folgenden Gebühren erheben:

  • Infrastruktur – für schwere Nutzfahrzeuge, beruhend auf dem Grundsatz der Anlastung entstandener Kosten (Bau, Betrieb, Instandhaltung und Ausbau des Verkehrswegenetzes). Die Gebühr muss entsprechend der CO2-Emissionen des Fahrzeugs differenziert werden. Sie darf zur Staureduzierung, zur Minimierung von Infrastrukturschäden und zur Optimierung der Nutzung der betreffenden Infrastruktur oder zur Förderung der Verkehrssicherheit differenziert werden.
  • Externe Kosten – diese entsprechen den durch Luftverschmutzung, Lärmbelastung und Klimawandel von schweren Nutzfahrzeugen verursachten Kosten.
  • Stau – für Straßenabschnitte, in denen sich regelmäßig Staus bilden, und nur in den Zeiträumen mit hohem Verkehrsaufkommen. Die Gebühr gilt in gleicher Weise für alle Fahrzeugklassen. Kleinbusse, Busse und Kraftomnibusse können befreit werden, um kollektive Verkehrsmittel und die sozioökonomische Entwicklung und den territorialen Zusammenhalt zu fördern.

Die Kommission:

WANN TRETEN DIE RICHTLINIEN IN KRAFT?

  • Richtlinie 1999/62/EG war bis zum 1. Juli 2000 in nationales Recht umzusetzen.
  • Die Richtlinie (EU) 2022/362 zur Änderung ist bis zum 25. März 2024 in nationales Recht umzusetzen.

HINTERGRUND

  • Die Steuern und Infrastrukturgebühren sind wichtig für die Aufrechterhaltung und Entwicklung des transeuropäischen Verkehrsnetzes. Schwere Nutzfahrzeuge haben deutliche Auswirkungen auf Verkehrswege und die Umwelt, doch leichte Nutzfahrzeuge erzeugen die meisten Emissionen und Staus.
  • Die ursprüngliche Richtlinie 1999/62/EG (Eurovignette) zu Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge wurde dreimal geändert. Die neueste Richtlinie (EU) 2022/362 setzt eine Frist für die schrittweise Abschaffung zeitabhängiger Gebühren (auch der Eurovignette) im transeuropäischen Kernverkehrsnetz. Sie führte auch ein neues System differenzierter Gebühren ein, um den Einsatz von schweren Nutzfahrzeugen mit geringeren CO2-Emissionen anzuregen.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Maut. Entfernungsabhängige Gebühren.

HAUPTDOKUMENTE

Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42-50).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 1999/62/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 zur Änderung der Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU) 2019/520 hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Fahrzeuge (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1-39).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202-240).

Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (Neufassung) (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 45-76).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264, vom 9.10.2015, S. 1-5).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1-33).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51-70).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32-46).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 30.06.2022

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