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Einheitlicher europäischer Luftraum – EU-Bestimmungen für Flugsicherungsdienste

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 550/2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Die vorliegende Verordnung legt gemeinsame Anforderungen für eine sichere und effiziente Erbringung von Flugsicherungsdiensten für den allgemeinen Flugverkehr in der Europäischen Union als Teil der zum einheitlichen europäischen Luftraum* fest. Die Verordnung ist verbindlich und gilt in allen EU-Ländern.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung legt die Zertifizierungsverfahren für Flugsicherungsorganisationen dar, die von den nationalen Aufsichtsbehörden der EU-Länder übernommen werden sollen. In den Zeugnissen, die in allen EU-Ländern Gültigkeit besitzen, sind die Rechte und Pflichten der Flugsicherungsorganisationen angegeben. Dies beinhaltet den diskriminierungsfreien Zugang zu Diensten für Luftraumnutzer*, unter besonderer Berücksichtigung des Sicherheitsaspekts und der Möglichkeit, ihre Dienstleistungen anderen Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzern und Flughäfen in der EU anzubieten.

Anforderungen für die Zertifizierung

Diese umfassen:

  • Fähigkeiten und Eignung,
  • Systeme für das Sicherheits- und Qualitätsmanagement,
  • Meldesysteme und Finanzkraft,
  • Haftung, Versicherungsschutz und Sicherheit,
  • Eigentums- und Organisationsstruktur, einschließlich der Vermeidung von Interessenkonflikten,
  • Personal, einschließlich Personalplanung.

Nationale Aufsichtsbehörden

Die nationalen Aufsichtsbehörden in den EU-Ländern sind jeweils für die Benennung eines Zeugnisinhabers zur Erbringung ausschließlicher Flugverkehrsdienste zuständig. Sie stellen außerdem die Einhaltung der Luftraumblocks unter ihrer Kontrolle sicher. Dies geschieht gemeinsam (oder per Vereinbarung), wenn ein Luftraumblock sich über mehr als ein Land erstreckt, oder wenn ein Zeugnisinhaber Dienste in mehr als einem Land erbringt.

Erfüllt ein Dienstleister die Anforderungen nicht, so trifft die Behörde geeignete Maßnahmen, diese können den Entzug des Zeugnisses einschließen. Die Behörden sind infolge dessen für die Gewährleistung der Kontinuität des Dienstes zuständig.

Funktionale Luftraumblöcke

Die EU-Länder und Drittländer müssen, falls erforderlich, in gegenseitigem Einverständnis die Umsetzung von funktionalen Luftraumblöcken sicherstellen. Diese benötigen die erforderliche Kapazität und Effizienz, um ein hohes Sicherheitsniveau aufrechtzuerhalten und eine Verringerung der Umweltauswirkungen zu erzielen. Um das Verfahren zu erleichtern, kann die Europäische Kommission einen Koordinator für das System der funktionalen Luftraumblöcke benennen.

Die nationalen Behörden können einen ausschließlichen Dienstleister für Wetterdienste benennen.

Für den allgemeinen Flugverkehr* werden ausschließlich zur Vereinfachung der betrieblichen Erfordernisse Betriebsdaten in Echtzeit zwischen Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzern und Flughäfen ausgetauscht. Es werden genehmigte schriftliche Vereinbarungen zur Formalisierung von Arbeitsbeziehungen zwischen Dienstleistern und mit militärischen Stellen eingerichtet.

Die Verordnung fordert offene Rechnungslegungsverfahren und legt detaillierte Leitlinien für eine faire und transparente Preisgestaltung von Flugsicherungsdiensten für Luftraumnutzer dar.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 20. April 2004 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Einheitlicher europäischer Luftraum: eine Initiative, durch die Gestaltung, Verwaltung und Regulierung des Luftraums in der gesamten EU koordiniert wird.
Luftraumnutzer: Betreiber von Flugzeugen, die für den allgemeinen Flugverkehr genutzt werden.
Allgemeiner Flugverkehr: Flüge, die nach den Regeln und Verfahren der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation durchgeführt werden. Diese können auch militärische Flüge umfassen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10-19)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2018/1139des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1-122)

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystem für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1-30)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31-58)

Durchführungsverordnung Nr. 409/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement (Amtsblatt L 123 vom 4.5.2013, S. 1-7)

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament – Die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (KOM(1999) 614 endg. vom 1. Dezember 1999)

Verordnung (EU) Nr. 176/2011 der Kommission vom 24. Februar 2011 über die vor Einrichtung und Änderung eines funktionalen Luftraumblocks bereitzustellenden Informationen (ABl. L 51 vom 25.2.2011, S. 2-7)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 der Kommission vom 17. Oktober 2011 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 (ABl. L 271 vom 18.10.2011, S. 15-22)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission vom 17. Oktober 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010 (ABl. L 271 vom 18.10.2011, S. 23-41)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 482/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 über die Einrichtung eines Systems zur Gewährleistung der Software-Sicherheit durch Flugsicherungsorganisationen und zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 (ABl. L 141 vom 31.5.2008, S. 5-10)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1-9)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20-25)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26-42)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 20.05.2019

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