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Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Im Rahmen der Verwirklichung des Gemeinsamen Markts trägt die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zur Umsetzung der Freizügigkeit für Personen und Güter bei. Mit der ersten Richtlinie 72/166/EWG zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wurden zur Garantie der Freizügigkeit im Fahrzeugverkehr grundlegende Prinzipien festgelegt, d. h. die Aufhebung der Versicherungskontrolle an den Grenzen sowie die Versicherungspflicht im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflicht für alle Fahrzeuge in der EU. Vier weitere Richtlinien zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ergänzten später dieses System, um den Schutz der Opfer von Straßenverkehrsunfällen zu verbessern.

RECHTSAKTE

Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung

Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie)

Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Text von Bedeutung für den EWR)

ZUSAMMENFASSUNG

Die Harmonisierung der Regelungen bezüglich der Versicherungspflicht im Bereich der Haftpflicht für Kraftfahrzeuge * ist für die Verwirklichung des Binnenmarkts von hoher Bedeutung, denn sie ermöglicht die vollständige Anwendung der Freizügigkeit bei Personen und Gütern.

Von der Ersten Richtlinie 72/166/EG bis zur Fünften Richtlinie 2005/14/EG wurde der Anwendungsbereich der Kraftfahrzeug-Versicherung ausgeweitet - vor allem durch eine verstärkte Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten im Falle einer Entschädigung von Opfern bei Unfällen, die sich außerhalb des Wohnsitzstaats der Opfer ereignen.

Aufhebung der Kontrolle von Versicherungsbescheinigungen an den Grenzen

Die Aufhebung der Kontrolle von Haftpflicht-Versicherungsbescheinigungen an den Grenzen ist ein wichtiger Grundsatz, mit dem das Ziel verfolgt wird, in der Europäischen Union für einen Verkehr zu sorgen, der so fließt, als ob es sich um ein einziges Land handelt. Nichtsystematische Kontrollen der Versicherungsbescheinigungen bleiben jedoch möglich, sofern sie nicht diskriminierend sind und nicht im Rahmen einer ausschließlich der Überprüfung eben dieses Versicherungsschutzes dienenden Kontrolle stattfinden.

Bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort * im Gebiet eines Mitgliedstaats haben, verpflichten sich die nationalen Versicherungsbüros * zur Regelung von Schadensfällen, die sich a im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ereignen.

Fahrzeuge, die ihren Standort im Gebiet eines Drittstaats haben, werden nur dann auf dem Gebiet der Europäischen Union zugelassen, wenn alle Schäden, die möglicherweise im gesamten Gebiet der Europäischen Union verursacht werden können, durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt sind.

Versicherungspflicht im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflicht

Die Versicherungspflicht ergibt sich aus der Aufhebung der Kontrollen an den Grenzen. Jeder Mitgliedstaat muss die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit bei allen Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort in seinem Gebiet haben, die Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt ist.

Die Versicherung muss insbesondere das gesamte Gebiet der Europäischen Union abdecken. Die europäische Gesetzgebung zielt außerdem darauf ab, einen Kraftfahrer, der sein Fahrzeug außerhalb seines Wohnsitzstaates nutzt, nach einem Unfall in einem anderen Mitgliedstaat schnell und gemäß den Verfahren in seinem Wohnsitzstaat zu entschädigen.

Pflichtpolicen im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflicht decken für die Laufzeit des Vertrags mit einer einzigen Prämie das gesamte Gebiet der Europäischen Union ab.

Daneben können in bestimmten Mitgliedstaaten für bestimmte natürliche oder juristische Personen und für bestimmte Fahrzeugarten mit einem speziellen Kennzeichen Ausnahmeregelungen bestehen. Diese Ausnahmeregelungen müssen der Europäischen Kommission von den betreffenden Mitgliedstaaten gemeldet werden. Die Mitgliedstaaten müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Entschädigung für Schäden sicherzustellen, die von diesen Personen oder Fahrzeugen auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verursacht werden. Außerdem mussten die Mitgliedstaaten eine Stelle zur Entschädigung der Opfer in diesen besonderen Fällen benennen, um zu vermeiden, dass sie im Falle eines Unfalls keinen Schadensersatz erhalten.

Jedes nationale Versicherungsbüro ist angehalten, die Daten zu einem auf seinem Gebiet durch die Fahrzeuge anderer Mitgliedstaaten verursachten Unfall zentral zu sammeln und sie an die anderen nationalen Büros weiterzuleiten (wie z. B. Angaben zur Versicherung der Fahrzeuge).

Für die Regelung zur Bestimmung des Lands, in dem das Risiko belegen ist, besteht bei Unfällen, an denen ein Fahrzeug beteiligt ist, das von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt wurde, eine Ausnahme. In diesem Fall gilt ab Juni 2007, dass der Bestimmungsmitgliedstaat während eines Zeitraums von dreißig Tagen nach Annahme des gelieferten Fahrzeugs durch den Käufer die Entschädigung der Opfer übernimmt, und zwar auch dann, wenn das Fahrzeug offiziell noch nicht zugelassen ist.

Schutz der Opfer

Der Schutz der Geschädigten gilt für alle Schäden, die in ihrem Wohnsitzstaat verursacht wurden. Der Schutz gilt auch für alle Schäden, die in einem anderen Staat verursacht wurden, als in ihrem Wohnsitzstaat. Allerdings müssen sie durch versicherte Fahrzeuge verursacht worden sein, die dort ihren gewöhnlichen Standort haben. Es gelten auch besondere Maßnahmen, um unter bestimmten Bedingungen die Schäden zu ersetzen, welche durch nicht versicherte oder nicht ermittelte Fahrzeuge verursacht wurden.

Die Bedeutung des Begriffs Schaden wird ebenfalls genau beschrieben. Die Pflichthaftpflicht deckt im Prinzip Personen- und Sachschäden ab. Sie deckt auch die Personenschäden aller Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers. Ab Juni 2007 werden alle Personen- und Sachschäden von Fußgängern, Radfahrern und anderen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern ebenfalls in allen Mitgliedstaaten von dieser Versicherung gedeckt.

Aus diesem Grund erfolgt in folgenden Fällen kein Ausschluss vom Versicherungsschutz:

  • bei Geschädigten, die in einem Verwandtschaftsverhältnis zu der Person stehen, die für den Unfall verantwortlich ist, und
  • bei Drittopfern, im Falle einer nicht autorisierten Nutzung des Fahrzeugs oder im Falle einer Nutzung des Fahrzeugs ohne Führerschein oder ohne dass technische Vorschriften und Sicherheitsvorschriften erfüllt wurden.

Außerdem wurden vom europäischen Gesetzgeber Mindestdeckungssummen festgelegt, die versichert werden müssen. Unbeschadet dieser Mindestdeckungssummen können möglicherweise von den Mitgliedstaaten höhere Garantiebeträge vorgeschrieben werden. Es gelten folgende Mindestdeckungssummen:

  • Bei Personenschäden liegt die Mindestdeckungssumme bei 350 000 EUR pro Opfer oder bei 500 000 EUR pro Schadensfall, unabhängig von der Anzahl der Opfer. Diese Beträge werden ab Juni 2007 oder mit Ende der Übergangszeit für den betreffenden Mitgliedstaat auf eine Million Euro pro Opfer oder auf fünf Millionen Euro pro Schadensfall erhöht.
  • Bei Sachschäden liegt die Mindestdeckungssumme bei 100 000 EUR pro Schadensfall, unabhängig von der Anzahl der Opfer (dieser Betrag wird ab Juni 2007 oder mit Ende der Übergangszeit für den betreffenden Mitgliedstaat auf eine Million Euro erhöht). Außerdem kann vom Mitgliedstaat im Falle eines Sachschadens eine Selbstbeteiligung festgelegt werden, wenn das in den Schaden verwickelte Fahrzeug gestohlen oder unter Anwendung von Gewalt erlangt wurde.

Die neuen Beträge werden außerdem alle fünf Jahre anhand der Entwicklung des europäischen Verbraucherpreisindexes überprüft.

Die Geschädigten haben ein Recht auf Auskunft. Daher wurden in jedem Mitgliedstaat aufgrund der europäischen Rechtsvorschriften Auskunftsstellen eingerichtet. Diese Auskunftsstellen sind gehalten, allen Geschädigten, die Auskünfte zu erteilen, die es ihnen ermöglichen, Ersatz für den erlittenen Schaden zu beantragen, d. h. Informationen zur Zulassungsnummer und Angaben zur Versicherungspolice für das in den Unfall verwickelte Fahrzeug.

Sie verfügen auch über einen Direktanspruch gegenüber den Versicherungsunternehmen. Dies garantieren die Mitgliedstaaten, einschließlich im Wohnsitzstaat der Geschädigten.

Schadensregulierungsbeauftragter

Der Beauftragte hat die Aufgabe, alle mit den Entschädigungsfällen in Zusammenhang stehenden Informationen zusammenzutragen und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Schadensfälle zu regulieren. Er muss in der Lage sein, den Fall in der Amtssprache oder in den Amtssprachen des Wohnsitzstaats des Geschädigten zu prüfen.

Jedes Versicherungsunternehmen, das Risiken in Verbindung mit der Kraftfahrzeug-Haftpflicht deckt, ist gehalten, in allen anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem es seine behördliche Zulassung erhalten hat, einen Schadensregulierungsbeauftragten zu benennen.

Der Schadensregulierungsbeauftragte muss in dem Mitgliedstaat, für den er benannt wird, ansässig oder niedergelassen sein. Jedoch schließt der Umstand, dass ein Schadensregulierungsbeauftragter zu benennen ist, für das Opfer oder seinen Versicherer nicht die Möglichkeit aus, unmittelbar gerichtlich gegen den Unfallverursacher bzw. dessen Versicherer vorzugehen.

Außerdem können finanzielle oder administrative Sanktionen eingeleitet werden, wenn die Schadensersatzansprüche, welche der Geschädigte beim Versicherungsunternehmen des Unfallverursachers oder beim Schadensregulierungsbeauftragten des Versicherungsunternehmens angemeldet hat, länger als drei Monate unbeantwortet bleiben. Diese Sanktionen garantieren den Opfern, dass sie eine angemessene Entschädigung erhalten.

Garantiefonds, Auskunftsstellen, Entschädigungsstellen und Zentralstellen

Durch die europäischen Richtlinien wird der Schutz der Opfer gestärkt, indem sie in jedem Mitgliedstaat die Einrichtung von vier verschiedenen Stellen vorsehen, d. h. die Einrichtung eines Garantiefonds, einer Entschädigungsstelle, einer Auskunftsstelle und einer Zentralstelle. Die Mitgliedstaaten können frei darüber entscheiden, ob sie eine Einrichtung oder mehrere Einrichtungen für die Ausübung der diesen Stellen übertragenen Aufgaben benennen. Diese Stellen müssen garantieren, dass das Opfer binnen kürzester Frist entschädigt wird, auch in Fällen, in denen der Versicherer des für den Unfall Verantwortlichen eine Zusammenarbeit ablehnt.

Der Garantiefonds hat die Aufgabe, Opfer für Sach- und Personenschäden zu entschädigen, die von einem nicht ermittelten oder nicht versicherten Fahrzeug verursacht wurden.

Das Opfer kann sich daher direkt an den Garantiefonds seines Wohnsitzstaates wenden. Dieser ist angehalten, dem Opfer eine begründete Auskunft über sein Tätigwerden zu erteilen, das auf der Grundlage der vom Opfer mitgeteilten Informationen erfolgt.

Die Mitgliedstaaten können jedoch von der Einschaltung dieser Stelle Personen ausschließen, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, sofern der Fonds nachweisen kann, dass sie wussten, dass das Fahrzeug nicht versichert war. Die Mitgliedstaaten können die Einschaltung dieser Stelle bei Sachschäden, die durch ein nicht ermitteltes Fahrzeug verursacht wurden, beschränken oder ausschließen. Ferner kann in einigen Ländern für Sachschäden, die durch ein nicht versichertes Fahrzeug verursacht wurden, eine Selbstbeteiligung angesetzt werden.

Die Entschädigungsstelle hat den Auftrag, den Geschädigten in folgenden Fällen Ersatz zu leisten:

  • Der Versicherer des Fahrzeugs, das den Unfall verursacht hat, hat keinen Schadensregulierungsbeauftragten benannt.
  • Der Versicherer oder sein Beauftragter haben binnen einer Frist von drei Monaten nach Einreichung des Schadensersatzantrags kein Schadensersatzangebot unterbreitet oder keine begründete Antwort erteilt.

Dagegen wird die Stelle nicht tätig, wenn der Geschädigte gerichtliche Schritte eingeleitet hat.

Die Entschädigungsstelle verfügt ab Einreichen des Schadensersatzantrags durch den Geschädigten über eine zweimonatige Frist, um tätig zu werden, sofern das Versicherungsunternehmen oder dessen Beauftragter zwischenzeitlich nicht mit einer mit Gründen versehenen Antwort auf den Antrag reagiert haben.

Die für Dritte eingetretene Entschädigungsstelle kann die Rückzahlung der als Entschädigung gezahlten Summe von der Entschädigungsstelle des Mitgliedstaats fordern, in dem das Versicherungsunternehmen des Schadensverursachers niedergelassen ist.

Können Fahrzeug oder Versicherungsunternehmen nicht ermittelt werden, erfolgt ein Forderungsübergang vom Geschädigten auf die Entschädigungsstelle und diese hält daher eine Forderung:

  • gegenüber dem Garantiefonds des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, für den Fall, dass das Versicherungsunternehmen nicht ermittelt werden kann;
  • gegenüber dem Garantiefonds des Mitgliedstaats, in dem sich der Unfall ereignet hat, für den Fall, dass das Fahrzeug nicht ermittelt werden kann; oder
  • gegenüber dem Garantiefonds des Mitgliedstaats, in dem sich der Unfall ereignet hat, für den Fall, dass es sich um ein Fahrzeug aus einem Drittland handelt.

Die Auskunftsstelle hat die Aufgabe, ein Register mit den in ihrem Gebiet zugelassenen Fahrzeugen zu führen, eine Liste der Haftpflichtversicherungen, die Kraftfahrzeuge versichern, sowie eine Liste der Stellen, die benannt wurden, um den Geschädigten die Schäden in den betreffenden Mitgliedstaaten zu ersetzen.

Ein Geschädigter kann sich binnen einer Frist von sieben Jahren nach einem Unfall an die Auskunftsstelle seines Wohnsitzstaates oder des Staates, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, oder des Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat, wenden. Er kann auf diese Weise Auskünfte zum Namen des Versicherers und die Nummer der Versicherungspolice des betreffenden Fahrzeugs sowie den Namen des Schadensregulierungsbeauftragten in seinem Wohnsitzstaat erhalten.

Die Auskunftsstellen kooperieren miteinander und wenden sich an die Versicherungsunternehmen oder an die Zulassungsstellen für Kraftfahrzeuge, um diese Auskünfte zu erhalten. Sie leiten die Informationen an den Geschädigten weiter, wenn dieser ein berechtigtes Interesse am Erhalt dieser Informationen hat. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Auskunftsstelle muss im Einklang mit den Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten (Richtlinie 95/46/EG) erfolgen.

Um die Bereitstellung der für die Schadensregulierung notwendigen, grundlegenden Daten zu erleichtern, werden diese außerdem ab Juni 2007 in jedem Mitgliedstaat in einer Zentralstelle zusammengeführt - gegebenenfalls in elektronischer Form.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Fahrzeug: jedes maschinell angetriebene Kraftfahrzeug, welches zum Verkehr zu Lande bestimmt und nicht an Gleise gebunden ist, sowie Anhänger, auch wenn sie nicht angekoppelt sind.
  • Gebiet, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat: 84/5/EWG
  • Nationales Versicherungsbüro: Berufsverband, der gemäß der am 25. Januar 1949 vom Unterausschuss für Straßenverkehr des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa ausgesprochenen Empfehlung Nr. 5 gegründet wurde und der Versicherungsunternehmen umfasst, die in einem Staat zur Ausübung der „Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung" zugelassen sind.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 72/166/EWG

27.4.1972(Datum der Bekanntgabe)

31.12.1973

ABl. L 103 vom 2.5.1972

Richtlinie 84/5/EWG

04.1.1984(Datum der Bekanntgabe)

31.12.1987

ABl. L 8 vom 11.1.1984

Richtlinie 90/232/EWG

18.5.1990(Datum der Bekanntgabe)

31.12.1992

ABl. L 129 vom 19.5.1990

Richtlinie 2000/26/EG [Annahme: Mitentscheidung COD/1997/0264]

20.7.2000

20.7.2002

ABl. L 181 vom 20.7.2000

Richtlinie 2005/14/EG [Annahme: Mitentscheidung COD/2002/0124]

11.6.2005

11.6.2007

ABl. L 149 vom 11.6.2005

VERWANDTE RECHTSAKTE

Richtlinie 72/430/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972 zur Änderung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht [Amtsblatt L 291 vom 28.12.1972]

2003/20/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2002 zur Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

2003/564/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 2003 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Text von Bedeutung für den EWR) [Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2626]

2004/332/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. April 2004 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung [Amtsblatt L 105 vom 14.4.2004]

2005/849/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 2005 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung [Amtsblatt L 315 vom 1.12.2005]

Letzte Änderung: 09.03.2006

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