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Beschaffung von Verteidigungsgütern

Dieses Grünbuch setzt die Debatte über die Zweckmäßigkeit einer Gemeinschaftsmaßnahme zur Schaffung eines europäischen Marktes für Verteidigungsgüter fort. Dargelegt werden zunächst die Hauptmerkmale des öffentlichen Auftragswesens für Verteidigungsgüter (Abschottung der Märkte, Besonderheiten, Grenzen des Rechtsrahmens), aufgrund deren ein gemeinschaftliches Handeln in diesem Bereich gerechtfertigt erscheint. Anschließend werden Überlegungen zu Maßnahmen auf europäischer Ebene angestellt.

RECHTSAKT

Grünbuch der Kommission vom 23. September 2004 über die Beschaffung von Verteidigungsgütern [KOM(2004) 608 endgültig - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

ZUSAMMENFASSUNG

Dieses Grünbuch ist eine der von der Kommission geplanten Maßnahmen für den schrittweisen Aufbau eines wettbewerbsfähigen europäischen Marktes für Verteidigungsgüter („European Defence Equipment Market", EDEM). Mit seiner Veröffentlichung am 23. September 2004 wurde eine viermonatige offizielle Konsultation gestartet.

Das Grünbuch geht besonders auf drei Merkmale des öffentlichen Auftragswesens im Verteidigungsbereich ein:

  • starke Abschottung auf nationaler Ebene,
  • Besonderheiten, durch die es sich vom öffentlichen Auftragswesen in anderen Bereichen unterscheidet,
  • komplexe Anwendungsvorschriften.

Die Besonderheiten bei der Beschaffung von Verteidigungsgütern sind nicht nur wirtschaftlicher und technologischer Art, sondern hängen auch von der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten ab. Die Staaten als einzige Kunden bestimmen in der Regel den Markt. Sie kontrollieren den Rüstungshandel über Exportlizenzen und durch Erteilung von Genehmigungen für die Teilnahme an Ausschreibungen. Darüber hinaus wird im Verteidigungsbereich wegen der Anforderungen hinsichtlich Versorgungssicherheit und Vertraulichkeit häufig auf rein nationale Verfahren zurückgegriffen. Des Weiteren sind die Rüstungsprogramme insbesondere aufgrund ihres beschränkten Produktionsvolumens, der wirtschaftlichen Risiken und ihres langen Lebenszyklus sehr komplex.

Was die Anwendungsvorschriften angeht, so gelten die gemeinschaftlichen Regelungen auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens gemäß der Richtlinie 2004/18/EG auch für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Verteidigungsbereich, allerdings vorbehaltlich der in Artikel 296 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) vorgesehenen Ausnahmeregelung. Diese Ausnahmeregelung ermöglicht es den Mitgliedstaaten, ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen geltend zu machen. In seiner Rechtsprechung hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung eng begrenzt. Bei der Anwendung ergeben sich jedoch nach wie vor einige Schwierigkeiten, die insbesondere daher rühren, dass es weder eine genaue Auslegung dieser Bestimmungen noch eine Definition des Begriffs des wesentlichen Sicherheitsinteresses gibt.

Die Verteidigungsmärkte unterliegen daher noch weitgehend einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die meistens mehr oder weniger transparente Ausnahmen von den Regeln für öffentliche Aufträge vorsehen. Diese Rechtsvorschriften sind in vielen Bereichen inhomogen. Dies betrifft sowohl die Veröffentlichung der Ausschreibungen als auch die Möglichkeiten der Nichtveröffentlichung, die Auswahlkriterien für die Lieferanten, die Ausschreibungsverfahren und die Kriterien für die Auftragsvergabe.

Neben diesen einzelstaatlichen Bestimmungen gibt es Regeln für Rüstungskooperationsprogramme, die in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegt sind. Angesichts der unbefriedigenden Ergebnisse dieser Vereinbarungen soll die kürzlich gegründete und dem Rat unterstehende Europäische Verteidigungsagentur in Abstimmung mit der Kommission zur Schaffung eines wettbewerbsfähigen europäischen Verteidigungsmarktes beitragen.

In dem Grünbuch werden zwei Möglichkeiten genannt, durch die sich die genannten Hindernisse, die den Zugang der europäischen Wirtschaft zu den Verteidigungsmärkten der Mitgliedstaaten beschränken, beseitigen lassen:

  • Klärung des bestehenden Rechtsrahmens: Im Grünbuch wird die Ausarbeitung eines unverbindlichen Instruments, beispielsweise einer Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen, vorgeschlagen. In einer solchen Mitteilung ließen sich die vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätze für die Auslegung des Artikels 296 EG-Vertrag näher erläutern;
  • Schaffung eines besonderen Instruments zur Ergänzung des gemeinschaftlichen Rechtsrahmens. Es wird vorgeschlagen, eine neue Richtlinie zur Koordinierung der Verfahren zur Auftragsvergabe auszuarbeiten, die mehr Rechtssicherheit, mehr gemeinschaftsweite Informationen über die Verträge sowie die notwendige Flexibilität bei der Auftragsvergabe ermöglichen würde. Das Grünbuch geht dabei auch auf inhaltliche Einzelheiten dieser etwaigen Richtlinie ein.

Diese Instrumente stellen zwar sicher keine umfassende Lösung für alle Eigenheiten des öffentlichen Auftragswesens im Verteidigungsbereich dar, sie wären jedoch einer erfolgreichen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten förderlich.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung zu Auslegungsfragen bezüglich der Anwendung des Artikels 296 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) auf die Beschaffung von Verteidigungsgütern vom 7. Dezember 2006 [KOM(2006) 779 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament vom 6. Dezember 2005 über die Ergebnisse der Konsultation zum Grünbuch über die Beschaffung von Verteidigungsgütern und über künftige Initiativen der Kommission [KOM(2005) 626 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Mitteilung der Kommission vom 11. März 2003 „Europäische Verteidigung - Industrie- und Marktaspekte: Auf dem Weg zu einer Verteidigungsgüterpolitik der Europäischen Union" [KOM(2003) 113 endgültig - Amtsblatt C 76 vom 25.3.2003]

Letzte Änderung: 13.12.2006

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