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Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge: Bauteile und Merkmale

Die Europäische Union aktualisiert ihr Recht in Bezug auf die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge. Bis 31. Dezember 2015 wird das bestehende System parallel mit dem im März 2013 neu eingeführten System angewendet.

RECHTSAKT

Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie gilt für Fahrzeuge folgender Klassen:

Kleinkrafträder, d. h. zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Motor und Hubraum von höchstens 50 cm3 bei innerer Verbrennung und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h;

Krafträder, d. h. zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen mit einem Motor und Hubraum von mehr als 50 cm3 bei innerer Verbrennung und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;

dreirädrige Kraftfahrzeuge, d. h. mit drei Rädern ausgestattete Kraftfahrzeuge mit einem Motor und Hubraum von mehr als 50 cm3 bei innerer Verbrennung und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;

vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von weniger als 350 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h oder weniger und einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger bzw. einer maximalen Nennleistung von 4 kW oder weniger.

Die Verfahren für die Erteilung der Typgenehmigung sind in der Richtlinie 2002/24/EG geregelt, und zwar in Bezug auf

die Reifen;

die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen;

die vorstehenden Außenkanten;

die Rückspiegel;

die Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft;

die Kraftstoffbehälter;

die Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe;

die elektromagnetische Verträglichkeit (elektronische Ausrüstung, die in der Nähe von elektromechanischen Geräten betrieben wird, darf keine negativen Auswirkungen auf ihre Leistung haben);

den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage (Fahrzeuge müssen die Vorschriften für Geräusch- und Abgasemissionen erfüllen);

die Anhängevorrichtungen und die Befestigungen (z. B. Anhängerkupplungen für Anhänger);

die Verankerungen der Sicherheitsgurte und die Sicherheitsgurte,

die Scheiben, die Scheibenwischer und die Scheibenwascher und die Entfrostungs- und Trocknungsanlagen.

Es wird eine Gleichwertigkeit bestimmter Vorschriften der vorliegenden Richtlinie (Reifen, Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, Rückspiegel und Sicherheitsgurte) mit bestimmten Vorschriften der Regelungen der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) festgelegt.

Behörden in den EU-Ländern, die die Typgenehmigung erteilen, erkennen daher die Typgenehmigungen an, die gemäß den Vorschriften der oben genannten UNECE-Regelungen erteilt wurden.

Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ersetzt ab dem 31.12.2015 die Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG.

HINTERGRUND

Verordnung (EU) Nr. 168/2013 trat am 22. März 2013 in Kraft. Nationale Behörden dürfen weder die Erteilung einer EU-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für einen neuen Fahrzeugtyp verweigern noch die Zulassung, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines neuen Fahrzeugs untersagen, wenn ein Hersteller dies beantragt, sofern das betreffende Fahrzeug dieser Verordnung entspricht. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 Verordnung (EU) Nr. 168/2013 wird von vier delegierten Rechtsakten und Durchführungsakten begleitet, in denen Prüfverfahren und technische Spezifikationen festgelegt werden.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 97/24/EG

18.8.1997

17.12.1998

ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1-454

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2002/51/EG

20.9.2002

31.3.2003

ABl. L 252 vom 20.9.2002, S. 20-32

Richtlinie 2003/77/EG

10.9.2003

3.9.2004

ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 24-48

Richtlinie 2005/30/EG

17.5.2005

17.5.2006

ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17-31

Richtlinie 2006/27/EG

28.3.2006

31.12.2006

ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 7-15

Richtlinie 2006/72/EG

8.9.2006

30.6.2007

ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 43-45

Richtlinie 2013/60/EU

11.12.2013

30.6.2014

ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 15-38

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (Amtsblatt L 124 vom 9.5.2002, S. 1-44).

Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (Amtsblatt L 60 vom 2.3.2013, S. 52-128).

Letzte Änderung: 23.07.2015

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