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Mobile Maschinen und Geräte: Gasförmige Schadstoffe

Zur Verringerung der Luftverschmutzung durch mobile Maschinen und Geräte werden durch die Richtlinie gemeinschaftliche Grenzwerte für diese Motoren sowie Zertifizierungsverfahren im Hinblick auf die Einhaltung dieser Normen festgelegt.

RECHTSAKT

Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte [Vgl. ändernde(r) Rechtsakt(e)].

ZUSAMMENFASSUNG

Durch diese Richtlinie sollen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über

  • Emissionsnormen und
  • Typgenehmigungsverfahren für Motoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte angeglichen werden.

Die Richtlinie enthält folgende Begriffsbestimmungen:

  • mobile Maschinen und Geräte": mobile Maschinen, mobile industrielle Ausrüstungen oder Fahrzeuge mit oder ohne Aufbau, die nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße bestimmt sind und in die ein Verbrennungsmotor gemäß der Definition in Anhang I Nummer 1 eingebaut ist, wie beispielsweise Bagger und andere Baumaschinen. In der Richtlinie 2004/26/EG wurde diese Definition auf Lokomotiven und Binnenschiffe ausgeweitet (siehe unten).
  • Typgenehmigung": Verfahren, durch das ein Mitgliedstaat bestätigt, dass ein Verbrennungsmotortyp oder eine Motorenfamilie hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Richtlinie genügt;
  • Motortyp": Kategorie von Motoren, die sich hinsichtlich der in Anhang II Anlage 1 aufgeführten wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden;
  • Motorenfamilie": eine von einem Hersteller festgelegte Gruppe von Motoren, die konstruktionsbedingt ähnliche Abgas-Emissionseigenschaften aufweisen sollen und den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

Diese Richtlinie gilt für Motoren mit Kompressionszündung (Dieselmotoren) und Motoren mit Fremdzündung (Benzinmotoren), die in mobile Maschinen und Geräte, einschließlich Lokomotiven und Schiffe für die Binnenschifffahrt, eingebaut werden.

Typgenehmigungsverfahren für Motortypen oder Motorenfamilien:

  • Ein Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung ist vom Hersteller bei der Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaates zu stellen. Dem Antrag ist eine Beschreibungsmappe beizufügen (siehe Anhang II) [Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie darf nicht in mehr als einem Mitgliedstaat gestellt werden (Artikel 3)];
  • der Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird, erteilt die Typgenehmigung für alle Motortypen oder Motorenfamilien, die der Beschreibung in der Beschreibungsmappe entsprechen und den Vorschriften der Richtlinie 97/68/EG genügen;
  • für jeden genehmigten Motortyp oder jede genehmigte Motorenfamilie wird ein Typgenehmigungsbogen ausgestellt;
  • die Genehmigungsbehörde jedes Mitgliedstaats übermittelt den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten jeden Monat eine Liste der Motortypen und/oder Motorenfamilien, deren Genehmigung sie in dem betreffenden Monat erteilt, verweigert oder entzogen hat (Artikel 4);
  • der Antrag auf eine Änderung oder Erweiterung einer Typgenehmigung ist ausschließlich an den Mitgliedstaat zu stellen, der die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat (Artikel 5).

Der Hersteller bringt an jeder in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Einheit folgende Kennzeichen an:

  • Handelsmarke oder Handelsname des Herstellers des Motors;
  • Motortyp, Motorenfamilie sowie eine einmalige Motoridentifizierungsnummer;
  • Nummer der EG-Typgenehmigung.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Registrierung oder das Inverkehrbringen neuer Motoren nicht verweigern, wenn diese Motoren die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen (Artikel 8).

Die Mitgliedstaaten können seit dem 30. Juni 1998 die Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie nicht mehr verweigern noch im Zusammenhang mit der Typgenehmigung weitere der Bekämpfung der luftverunreinigenden Emissionen dienende Anforderungen vorsehen, wenn der Motor die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt (Artikel 9).

Die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 gelten nicht für

  • Motoren, die von den Streitkräften benutzt werden sollen,
  • Motoren aus auslaufenden Serien, die sich noch auf Lager befinden, oder Lagerbestände von mobilen Maschinen und Geräten, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 ausgenommen sind.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Kommission eine Liste der erteilten Ausnahmegenehmigungen mit ihrer Begründung zu liefern.

Der Mitgliedstaat, der eine Typgenehmigung erteilt, vergewissert sich vorher, dass geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um eine wirksame Kontrolle der Konformität der Produktion sicherzustellen (Artikel 11).

Eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ oder der genehmigten Familie liegt vor, wenn Abweichungen von den Merkmalen im Genehmigungsbogen festgestellt werden. Ein Mitgliedstaat, der eine Typgenehmigung erteilt hat, muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die in Produktion befindlichen Motoren mit dem genehmigten Typ oder der genehmigten Familie übereinstimmen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Namen und Anschriften der Genehmigungsbehörden und technischen Dienste mit, die für die Durchführung dieser Richtlinie verantwortlich sind (Artikel 16).

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 97/68/EG

19.3.1998

30.6.1998

ABl. L 59 vom 27.2.1998

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2001/63/EG

12.9.2001

30.6.2002

ABl. L 227 vom 23.8.2001

Richtlinie 2002/88/EG

11.2.2003

11.8.2004

ABl. L 35 vom 11.2.2003

Richtlinie 2004/26/EG

20.5.2004

30.4.2005

ABl. L 146 vom 30.4.2004

Richtlinie 2006/105/EG

1.1.2007

1.1.2007

Abl. L 363 vom 20.12.2006

Verordnung (EG) Nr. 596/2009

7.8.2009

-

Abl. L 188 vom 18.7.2009

Richtlinie 2010/26/EU

1.4.2010

31.3.2011

Abl. L 86 vom 1.4.2010

Richtlinie 2011/88/EU

16.11.2011

24.11.2012

Abl. L 305 vom 23.11.2011

Die vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 97/68/EG wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung ist von rein dokumentarischem Wert.

Letzte Änderung: 09.02.2012

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