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Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2006/125/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Sie enthält harmonisierte Regeln für die Zusammensetzung und Kennzeichnung von Getreidebeikost und Babynahrung für Säuglinge* und Kleinkinder*.
  • Diese Produkte werden sorgfältig überwacht, da sie Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln* enthalten können, die die Gesundheit dieser sensiblen Bevölkerungsgruppe gefährden können. Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln sind verboten bzw. unterliegen Höchstgehalten, die die zulässige Tagesdosis nicht übersteigen dürfen.
  • Es handelt sich um eine spezifische Richtlinie im Sinne der Richtlinie 89/398/EWG, die seitdem durch die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder sowie Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und vollständigen Ersatz der Diät zur Gewichtskontrolle ersetzt wurde (siehe Zusammenfassung).
  • Sie kodifiziert die vorherigen Richtlinien (96/5/EG, 98/36/EG, 1999/39/EG und 2003/13/EG).

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Diese Richtlinie betrifft für einen besonderen Ernährungszweck bestimmte Lebensmittel, die den Ernährungsanforderungen gesunder Säuglinge und Kleinkinder gerecht werden und zur Verwendung während der Entwöhnungsperiode des Säuglings sowie als Beikost für Kleinkinder und/oder für deren allmähliche Umstellung auf normale Kost bestimmt sind.

Es handelt sich um Folgendes:

  • Getreidebeikost, die in vier Kategorien unterteilt ist:
    • einfache Getreideprodukte, die mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen;
    • Getreideprodukte mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen eiweißfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen;
    • Teigwaren, die in siedendem Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten gekocht werden;
    • Zwiebacke und Kekse, die entweder direkt oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden.
  • Babynahrung andere Beikost als Getreidebeikost.

Diese Richtlinie gilt nicht für Milch, die für Kleinkinder bestimmt ist.

Allgemeine Verpflichtung

Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass nur Produkte verkauft werden, die dieser Richtlinie entsprechen.

Zusammensetzung

  • Bei der Herstellung von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder werden nur die Zutaten verwendet, deren Eignung für die besondere Ernährung dieser Zielgruppe durch wissenschaftliche Daten belegt ist.
  • Getreidebeikost muss die Anforderungen an die Zusammensetzung erfüllen, die in Anhang I aufgeführt sind.
  • Die in Anhang II beschriebene Babynahrung muss die dort aufgeführten Anforderungen an die Zusammensetzung erfüllen.
  • Bei der Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost dürfen nur die in Anhang IV aufgeführten Nährstoffe entsprechend den in der Richtlinie festgelegten Höchstgehalten verwendet werden. Reinheitsanforderungen für diese Stoffe werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.
  • Getreidebeikost und Babynahrung dürfen keine Substanzen in einer Menge enthalten, die die Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern gefährdet (siehe Verordnung (EG) Nr. 1881/2006) (siehe Zusammenfassung).

Kennzeichnung

Außer den in der Richtlinie (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten zwingend vorgeschriebenen Angaben (siehe Zusammenfassung) muss das Etikett folgende Angaben enthalten:

  • das Alter, ab dem das Erzeugnis verwendet werden kann und das unter vier Monaten liegen muss. Erzeugnisse, die zur Verwendung ab einem Alter von vier Monaten empfohlen werden, können als ab diesem Alter geeignet ausgewiesen werden, sofern keine anderweitigen Stellungnahmen von medizinischem Fachpersonal oder von Ernährungsfachleuten usw. vorliegen;
  • Informationen über Glutengehalt oder Glutenfreiheit, wenn das Alter, ab dem das Erzeugnis verwendet werden kann, unter sechs Monaten liegt;
  • den Brennwert (in kJ und kcal) sowie den in Zahlen ausgedrückten Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten je 100 g bzw. 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Produkts;
  • den in Zahlen ausgedrückten durchschnittlichen Gehalt an den einzelnen Mineralstoffen und Vitaminen, für die in Anhang I und Anhang II spezifische Gehalte festgelegt sind, je 100 g bzw. 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Produkts;
  • erforderlichenfalls eine Zubereitungsanleitung mit Verweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung.

Die Kennzeichnung kann folgende nicht zwingend vorgeschriebene Angaben enthalten:

  • den durchschnittlichen Gehalt an Nährstoffen, aufgeführt in Anhang IV (ausgedrückt in Zahlen) je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Produkts;
  • Angaben über Vitamine und Mineralstoffe, aufgeführt in Anhang V (ausgedrückt in den dort angegebenen Referenzwerten) je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Produkts, sofern der Gehalt mehr als 15 % der Referenzwerte beträgt.

Höchstgehalt an Schädlingsbekämpfungsmitteln

  • Gemäß dieser Richtlinie dürfen in Getreidebeikost und anderer Beikost Rückstände einzelner Schädlingsbekämpfungsmittel nicht in einer Menge enthalten sein, die 0,01 mg/kg übersteigt, außer bei bestimmten Stoffen, deren Höchstgehalt in Anhang VI festgelegt ist.
  • Zur Bestimmung des Gehalts an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln sind normierte Analysemethoden zu verwenden.

Verbotene Schädlingsbekämpfungsmittel

  • Durch diese Richtlinie wird die Verwendung bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel in landwirtschaftlichen Erzeugnissen verboten, die zur Herstellung von Säuglingsnahrung bestimmt sind (Verzeichnis in Anhang VII).
  • Im Falle von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Metaboliten von Schädlingsbekämpfungsmitteln in dieser Liste kann der Höchstgehalt von 0,01 mg/kg für Säuglinge und Kleinkinder zu hoch sein. Dies ist der Fall bei Schädlingsbekämpfungsmitteln und Metaboliten von Schädlingsbekämpfungsmitteln mit einer akzeptablen täglichen Aufnahme von weniger als 0,0005 mg/kg Körpergewicht.
  • Die Bestimmungsgrenze der Analysemethoden beträgt 0,003 mg/kg. Auf diesem Niveau gelten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet. Diese Grenze kann im Lichte des technischen Fortschritts oder der Daten zur Umweltverschmutzung geändert werden.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 26. Dezember 2006 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Säuglinge: Kinder im Alter von weniger als zwölf Monaten.
Kleinkinder: Kinder zwischen einem Jahr und drei Jahren.
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln: Rückstände eines Pflanzenschutzmittels einschließlich seiner Metaboliten (Zwischenprodukte des Zellstoffwechsels) und Abbau- oder Reaktionsprodukte, die in Getreidebeikost und Säuglingsnahrung enthalten sind.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (kodifizierte Fassung) (ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16-35)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2006/125/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35-56)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5-24)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1-16)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 12.06.2020

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