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Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger: Unterscheidungszeichen des Zulassungsmitgliedstaats

1) ZIEL

Erleichterung des Straßenverkehrs und des freien Personenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft sowie Förderung des Bewusstseins und des Einsatzes der Bürger Europas für die Verwirklichung eines Raums ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Personen, Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist.

2) RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr [Amtsblatt L 299 vom 10.11.1998].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind und in der Gemeinschaft verkehren.

Das „Unterscheidungszeichen auf dem Kennzeichen" ist das den Bestimmungen des Anhangs dieser Verordnung entsprechende Zeichen aus einem bis drei lateinischen Großbuchstaben zur Bezeichnung des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.

Mitgliedstaaten, die vorschreiben, dass in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Fahrzeuge für den Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet ein Unterscheidungszeichen führen, erkennen das gemäß den Bestimmungen des Anhangs dieser Verordnung geführte Unterscheidungszeichen auf dem Kennzeichen an.

Der Anhang dieser Verordnung legt die Vorschriften für die Anbringung des Kennzeichens fest, das am linken Rand in Anlehnung an die Europaflagge ein blaues Feld mit zwölf gelben Sternen aufweist und außerdem das Unterscheidungszeichen des Zulassungsmitgliedstaats enthält.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Verordnung 2411/98

-

11.11.1998

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 18.07.2005

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