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Andere Zusatzstoffe als zulässige Farbstoffe und Süßungsmittel
Die Rechtsvorschriften über die anderen Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie die Bedingungen für ihre Verwendung werden im Interesse des Gesundheitsschutzes der Verbraucher und zur Förderung des freien Verkehrs von Lebensmitteln harmonisiert. Diese Rechtsvorschriften sehen ferner strengere Regelungen für die Verwendung dieser Zusatzstoffe in Lebensmittelzubereitungen für Säuglinge und Kleinkinder vor.
RECHTSAKT
Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Richtlinie 95/2/EG
Die Richtlinie 95/2/EG ist eine Einzelrichtlinie, die sich auf die Rahmenrichtlinie 89/107/EWG über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, stützt.
Nur die Stoffe, die den nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses angenommenen Spezifikationen entsprechen, dürfen in Lebensmitteln verwendet werden.
Die Richtlinie legt die Stoffe, die als Lebensmittelzusatzstoffe gelten, die Lebensmittel, für die diese Zusatzstoffe verwendet werden dürfen (siehe Anhang), und ihre Verwendungsbedingungen fest.
Die Verwendung eines Lebensmittelzusatzstoffes ist zulässig:
Binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie errichten die Mitgliedstaaten Systeme zur regelmäßigen Überwachung des Verbrauchs und der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen und teilen der Kommission ihre Bemerkungen mit.
Binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Entwicklung des Marktes der Lebensmittelzusatzstoffe, überprüft die Verwendungsbedingungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.
Die sechs Anhänge der Richtlinie enthalten folgende Angaben:
Die Richtlinien 64/54/EWG (konservierende Stoffe), 70/357/EWG (Stoffe mit antioxydierender Wirkung), 74/329/EWG (Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel) und 83/463/EWG (Übergangsbestimmungen über die Angabe bestimmter Zutaten in der Etikettierung von Lebensmitteln) des Rates werden aufgehoben.
Richtlinie 96/85/EG
Diese Richtlinie lässt die Verwendung von Eucheuma-Algen als neuen Lebensmittelzusatzstoff zu.
Richtlinie 98/72/EG
In dieser Richtlinie wird der Wortlaut der Richtlinie 95/5/EG und ihrer Anhänge präzisiert und geändert.
Richtlinie 2001/5/EG
In dieser Richtlinie wird die Verwendung folgender neuer Zusatzstoffe genehmigt, die auf nationaler Ebene vorübergehend zugelassen worden waren: Propan, Butan und Isobutan.
Richtlinie 2003/52/EG
Mit dieser Richtlinie wird zum Schutz der menschlichen Gesundheit die Genehmigung für die Verwendung des Lebensmittelzusatzstoffes E 425 Konjak in Gelee-Süßwaren in Minibechern sowie in anderen Gelee-Süßwaren vorübergehend ausgesetzt, da diese sich als gefährlich erwiesen hat.
Richtlinie 2003/114/EG
Mit dieser Richtlinie wird ein neuer Lebensmittelzusatzstoff (hydriertes Poly-1-decen) zugelassen, das als für den menschlichen Verzehr geeignet befunden wurde. Dieses Produkt wird als Überzugmittel für Süßwaren und Trockenfrüchte (Schutzüberzug) Verwendung finden.
Ferner werden neue Verwendungsarten bereits zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe gestattet und andere Verwendungsarten eingeschränkt.
Bezweckt wird insbesondere eine gemeinschaftsweite Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die zur Lagerung und Verwendung von Aromastoffen erforderlichen Zusatzstoffe.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 95/2/EG |
25.03.1995 |
24.09.1996 |
ABl. L 61 vom 18. März 1995 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 96/85/EG |
04.04.1997 |
28.06.1997 |
ABl. L 86 vom 28.03.1997 |
Richtlinie 98/72/EG |
4.11.1998 |
4.5.2000 Zulassung des Handels mit richtlinienkonformen Erzeugnissen04.11.2000 Verbot des Handels mit nicht richtlinienkonformen Erzeugnissen. |
ABl. L 295 vom 4.11.1998 |
Richtlinie 2001/5/EG |
24.2.2001 |
24.8.2002 |
ABl. L 55 vom 24.2.2001 |
Richtlinie 2003/52/EG |
17.7.2003 |
16.1.2004 |
ABl. L 178 vom 17.7.2003 |
Richtlinie 2003/95/EG |
20.11.2003 |
1.11.2004 |
ABl. L 283 vom 31.10.2003 |
Richtlinie 2004/45/EG |
10.5.2004 |
- |
ABl. L 113 vom 20.4.2004 |
VERWANDTE RECHTSAKTE
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen [KOM(2004) 650 endg.]
Dieser Vorschlag bezweckt die Änderung einiger derzeitigger Zulassungen, insbesondere für
Spezifische Reinheitskriterien
Richtlinie 96/77/EG [Amtsblatt L 339 vom 30.12.1996].
Richtlinie der Kommission vom 2. Dezember 1996 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel.
Diese Richtlinie hebt die Richtlinien 65/66/EWG und 78/664/EWG auf. Die Reinheitskriterien für in der Richtlinie 95/2//EG genannte andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sind im Anhang aufgeführt.
Geändert durch folgende Maßnahmen:
Die folgenden Richtlinien berücksichtigen die im Codex Alimentarius aufgeführten, vom gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) festgelegten Spezifikationen und Analysemethoden für Zusatzstoffe.
Richtlinie 2004/45/EG Mit dieser Richtlinie werden die Reinheitskriterien für Carrageene (E 407) und verarbeitete Eucheuma-Algen (E 407 a) enger gefasst.
Richtlinie 2003/95/EG Mit dieser Richtlinie werden die Reinheitskriterien für Natriumnitrat (E 251) und Beta-Cyclodextrin (E 459) angepasst. Außerdem wird die zulässige Menge an Äthylenoxid unter die Nachweisgrenze gesenkt.
Richtlinie 2002/82/EG [Amtsblatt L 292 vom 28.10.2002]
Diese Richtlinie ergänzt die Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für eine Reihe von Stoffen, deren Verwendung in Lebensmitteln bereits durch die Richtlinie 95/2/EG zugelassen worden war, für die jedoch noch keine Reinheitskriterien festgelegt worden waren.
Richtlinie 2001/30/EG [Amtsblatt L 146 vom 31.5.2001]
Diese Richtlinie ergänzt die Richtlinie 2000/63/EG durch Festlegung der Reinheitskriterien für die übrigen in der Richtlinie 95/2/EG genannten Zusatzstoffe.
Richtlinie 2000/63/EG [Amtsblatt L 277 vom 30.10.2000]
Die Richtlinie ändert die in Anhang I der Richtlinie 96/77/EG festgelegten Reinheitskriterien für Butylhydroxyanisol (BHA), um sie an den technischen Fortschritte anzupassen. Ferner ergänzt sie Anhang II der Richtlinie 96/77/EG, indem sie Reinheitskriterien für die übrigen in der Richtlinie 95/2/EG angeführten Zusatzstoffe festlegt.
Richtlinie 98/86/EG [Amtsblatt L 334 vom 9.12.1988]
Diese Richtlinie ergänzt die in der Richtlinie 96/77/EG enthaltene Liste durch die Festlegung von Reinheitskriterien für andere Zusatzstoffe.
Letzte Änderung: 16.12.2005