EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Andere Zusatzstoffe als zulässige Farbstoffe und Süßungsmittel

Die Rechtsvorschriften über die anderen Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie die Bedingungen für ihre Verwendung werden im Interesse des Gesundheitsschutzes der Verbraucher und zur Förderung des freien Verkehrs von Lebensmitteln harmonisiert. Diese Rechtsvorschriften sehen ferner strengere Regelungen für die Verwendung dieser Zusatzstoffe in Lebensmittelzubereitungen für Säuglinge und Kleinkinder vor.

RECHTSAKT

Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Richtlinie 95/2/EG

Die Richtlinie 95/2/EG ist eine Einzelrichtlinie, die sich auf die Rahmenrichtlinie 89/107/EWG über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, stützt.

Nur die Stoffe, die den nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses angenommenen Spezifikationen entsprechen, dürfen in Lebensmitteln verwendet werden.

Die Richtlinie legt die Stoffe, die als Lebensmittelzusatzstoffe gelten, die Lebensmittel, für die diese Zusatzstoffe verwendet werden dürfen (siehe Anhang), und ihre Verwendungsbedingungen fest.

Die Verwendung eines Lebensmittelzusatzstoffes ist zulässig:

  • in zusammengesetzten Lebensmitteln, sofern die Verwendung des Zusatzstoffes in einer der Zutaten zugelassen ist;
  • in Lebensmitteln, die ausschließlich zur Zubereitung zusammengesetzter Lebensmittel bestimmt sind, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

Binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie errichten die Mitgliedstaaten Systeme zur regelmäßigen Überwachung des Verbrauchs und der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen und teilen der Kommission ihre Bemerkungen mit.

Binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Entwicklung des Marktes der Lebensmittelzusatzstoffe, überprüft die Verwendungsbedingungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.

Die sechs Anhänge der Richtlinie enthalten folgende Angaben:

  • allgemein zugelassene Zusatzstoffe;
  • Anzahl der Zusatzstoffe, die je nach Lebensmittel verwendet werden dürfen;
  • bedingt zugelassene Konservierungs- und Antioxidationsmittel („Sorbate, Benzoate und p-Hydroxybenzoate", „Schwefeldioxid und Sulfite", „Andere Konservierungsmittel" und „Andere Antioxidationsmittel");
  • andere zugelassene Zusatzstoffe;
  • zugelassene Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel;
  • in Säuglings- und Kleinkindernahrung zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe.

Die Richtlinien 64/54/EWG (konservierende Stoffe), 70/357/EWG (Stoffe mit antioxydierender Wirkung), 74/329/EWG (Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel) und 83/463/EWG (Übergangsbestimmungen über die Angabe bestimmter Zutaten in der Etikettierung von Lebensmitteln) des Rates werden aufgehoben.

Richtlinie 96/85/EG

Diese Richtlinie lässt die Verwendung von Eucheuma-Algen als neuen Lebensmittelzusatzstoff zu.

Richtlinie 98/72/EG

In dieser Richtlinie wird der Wortlaut der Richtlinie 95/5/EG und ihrer Anhänge präzisiert und geändert.

Richtlinie 2001/5/EG

In dieser Richtlinie wird die Verwendung folgender neuer Zusatzstoffe genehmigt, die auf nationaler Ebene vorübergehend zugelassen worden waren: Propan, Butan und Isobutan.

Richtlinie 2003/52/EG

Mit dieser Richtlinie wird zum Schutz der menschlichen Gesundheit die Genehmigung für die Verwendung des Lebensmittelzusatzstoffes E 425 Konjak in Gelee-Süßwaren in Minibechern sowie in anderen Gelee-Süßwaren vorübergehend ausgesetzt, da diese sich als gefährlich erwiesen hat.

Richtlinie 2003/114/EG

Mit dieser Richtlinie wird ein neuer Lebensmittelzusatzstoff (hydriertes Poly-1-decen) zugelassen, das als für den menschlichen Verzehr geeignet befunden wurde. Dieses Produkt wird als Überzugmittel für Süßwaren und Trockenfrüchte (Schutzüberzug) Verwendung finden.

Ferner werden neue Verwendungsarten bereits zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe gestattet und andere Verwendungsarten eingeschränkt.

Bezweckt wird insbesondere eine gemeinschaftsweite Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die zur Lagerung und Verwendung von Aromastoffen erforderlichen Zusatzstoffe.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 95/2/EG

25.03.1995

24.09.1996

ABl. L 61 vom 18. März 1995

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 96/85/EG

04.04.1997

28.06.1997

ABl. L 86 vom 28.03.1997

Richtlinie 98/72/EG

4.11.1998

4.5.2000 Zulassung des Handels mit richtlinienkonformen Erzeugnissen04.11.2000 Verbot des Handels mit nicht richtlinienkonformen Erzeugnissen.

ABl. L 295 vom 4.11.1998

Richtlinie 2001/5/EG

24.2.2001

24.8.2002

ABl. L 55 vom 24.2.2001

Richtlinie 2003/52/EG

17.7.2003

16.1.2004

ABl. L 178 vom 17.7.2003

Richtlinie 2003/95/EG

20.11.2003

1.11.2004

ABl. L 283 vom 31.10.2003

Richtlinie 2004/45/EG

10.5.2004

-

ABl. L 113 vom 20.4.2004

VERWANDTE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen [KOM(2004) 650 endg.]

Dieser Vorschlag bezweckt die Änderung einiger derzeitigger Zulassungen, insbesondere für

  • Nitrite und Nitrate:Die zulässigen Höchstmengen werden so geändert, dass sie nicht mehr auf die Restmengen zugeschnitten sind, sondern auf die anfänglich aufgenommene Menge, da diese anfänglich aufgenommene Menge die Entwicklung des Bakteriums verhindern kann, das Botulismus auslöst.Der alte Ansatz wird im Richtlinienvorschlag lediglich für bestimmte traditionelle Produkte auf Fleischbasis beibehalten.
  • p-Hydroxybenzoate:Die Zusatzstoffe E 216 Propyl-p-hydroxybenzoat und E 217 Natriumpropyl-p-hydroxybenzoat sollen nicht mehr unter die Regelung der Richtlinie 95/2/EG fallen. P-Hydroxibenzoate sind künftig in flüssigen diätetischen Nahrungsergänzungsmitteln verboten.
  • Jeder Gel bildende Zusatzstoff, der für ein ähnliches Süßwarenerzeugnis wie die Gelee-Süßwaren in Minibechern verwendet wird, ist künftig verboten, da bei diesen Produkten dieselbe Erstickungsgefahr besteht wie bei den bereits im Jahr 2004 verbotenen Minibechern.
  • ErythritDie Verwendung dieser Art von Polyol als Süßstoff soll erlaubt werden.
  • 4-HexylresorcinDieses Erzeugnis soll anstelle von Sulfiten zur Verhinderung der Melanose (schwarze Flecken) bei der Konservierung von Krebstieren eingesetzt werden. Sein maximaler Restgehalt wird 2 mg/kg betragen.
  • Sojabohnen-PolyoseDieses Erzeugnis soll als Emulgator, Verdickungsmittel, Stabilisator und Trennmittel zugelassen werden.
  • EthylcelluloseIhre Verwendung als Trägerstoff für Zusatzstoffe wird künftig zugelassen sein.
  • Erweiterung der zugelassenen Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen wie Natriumhydrogencarbonat in Sauermilchkäse und von Sorbaten und Benzoaten in Krebstieren.Silicondioxid (E 551) wird als Trägerstoff zugelassen. Auch in traditionell hergestellten ungarischen Erzeugnissen sind künftig Zusatzstoffe zugelassen.

Spezifische Reinheitskriterien

Richtlinie 96/77/EG [Amtsblatt L 339 vom 30.12.1996].

Richtlinie der Kommission vom 2. Dezember 1996 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel.

Diese Richtlinie hebt die Richtlinien 65/66/EWG und 78/664/EWG auf. Die Reinheitskriterien für in der Richtlinie 95/2//EG genannte andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sind im Anhang aufgeführt.

Geändert durch folgende Maßnahmen:

Die folgenden Richtlinien berücksichtigen die im Codex Alimentarius aufgeführten, vom gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) festgelegten Spezifikationen und Analysemethoden für Zusatzstoffe.

Richtlinie 2004/45/EG Mit dieser Richtlinie werden die Reinheitskriterien für Carrageene (E 407) und verarbeitete Eucheuma-Algen (E 407 a) enger gefasst.

Richtlinie 2003/95/EG Mit dieser Richtlinie werden die Reinheitskriterien für Natriumnitrat (E 251) und Beta-Cyclodextrin (E 459) angepasst. Außerdem wird die zulässige Menge an Äthylenoxid unter die Nachweisgrenze gesenkt.

Richtlinie 2002/82/EG [Amtsblatt L 292 vom 28.10.2002]

Diese Richtlinie ergänzt die Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für eine Reihe von Stoffen, deren Verwendung in Lebensmitteln bereits durch die Richtlinie 95/2/EG zugelassen worden war, für die jedoch noch keine Reinheitskriterien festgelegt worden waren.

Richtlinie 2001/30/EG [Amtsblatt L 146 vom 31.5.2001]

Diese Richtlinie ergänzt die Richtlinie 2000/63/EG durch Festlegung der Reinheitskriterien für die übrigen in der Richtlinie 95/2/EG genannten Zusatzstoffe.

Richtlinie 2000/63/EG [Amtsblatt L 277 vom 30.10.2000]

Die Richtlinie ändert die in Anhang I der Richtlinie 96/77/EG festgelegten Reinheitskriterien für Butylhydroxyanisol (BHA), um sie an den technischen Fortschritte anzupassen. Ferner ergänzt sie Anhang II der Richtlinie 96/77/EG, indem sie Reinheitskriterien für die übrigen in der Richtlinie 95/2/EG angeführten Zusatzstoffe festlegt.

Richtlinie 98/86/EG [Amtsblatt L 334 vom 9.12.1988]

Diese Richtlinie ergänzt die in der Richtlinie 96/77/EG enthaltene Liste durch die Festlegung von Reinheitskriterien für andere Zusatzstoffe.

Letzte Änderung: 16.12.2005

Top