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Unterstützung und Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen

1) ZIEL

Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den wissenschaftlichen Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Kommission, um dieser zu wissenschaftlichen Lebensmittelfragen, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

2) RECHTSAKT

Richtlinie 93/5/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen [Amtsblatt L 52 vom 4.3.1993].

Geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 [Amtsblatt L 284 vom 31.10.2003]

3) ZUSAMMENFASSUNG

Die in dieser Richtlinie vorgesehene Zusammenarbeit findet Anwendung, wenn ein Rechtsakt des Rates die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses erfordert; sie findet gegebenenfalls auf alle anderen Fragen Anwendung, die den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Menschen im Zusammenhang mit dem Verzehr von Lebensmitteln betreffen.

Die Mitgliedstaaten treffen die gebotenen Maßnahmen, u. a. auch im finanziellen Bereich, damit die zuständigen Behörden und Einrichtungen mit der Kommission zusammenarbeiten und ihr bei der Prüfung von Fragen in den Bereichen Medizin, Ernährung, Toxikologie, Biologie, Mikrobiologie, Biotechnologie, neuartige Lebensmittel und Verfahren, Analyseverfahren, Methoden der Risikobewertung, Physik und Chemie die erforderliche Amtshilfe gewähren können.

Jeder Mitgliedstaat benennt die Behörde oder Einrichtung, die für die Zusammenarbeit mit der Kommission zuständig ist. Diese Einrichtung teilt der Kommission mit, welche Institute auf ihrem Territorium an der Zusammenarbeit teilnehmen und die Evaluierung sowie die wissenschaftliche Erhebung durchführen. Die Kommission kann sich gegebenenfalls auch an Institute in Drittländern wenden.

Die zur Umsetzung und zum Ausbau der Zusammenarbeit erforderlichen Maßnahmen (Verwaltungsvorschriften für die Zusammenarbeit, Liste der Aufgaben und Prioritäten, Vorstellung und Bewertung der Dossiers, usw.) werden von der Kommission mit Unterstützung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit angenommen.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Richtlinie 93/5/EWG

5.3.1993

1.6.1993

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

20.11.2003

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4) durchführungsmassnahmen

Verwaltungsorganisation

Entscheidung 94/458/EG der Kommission vom 29. Juni 1994 über die verwaltungsmäßige Organisation der Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen [Amtsblatt L 189 vom 23.07.1994] Diese Entscheidung regelt die verwaltungsmäßige Organisation der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen.

Aufgaben im Rahmen der Zusammenarbeit

Entscheidung 94/652/EG der Kommission vom 20. September 1994 zur Festlegung der Liste der Aufgaben und der Aufgabenzuteilung im Rahmen der Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen[Amtsblatt L 253 vom 29.09.1994] Diese Entscheidung wurde durch folgende Entscheidungen geändert:

Entscheidung 2000/669/EG - Amtsblatt L 279 vom 01.11.2000Entscheidung 2001/773/EG - Amtsblatt L 290 vom 07.11.2001Entscheidung 2002/916/EG - Amtsblatt L 279 vom 23.11.2002.

Durch diese Entscheidungen wird die Aufgabenzuteilung aktualisiert, die sich im Anhang zu der Entscheidung 94/652/EG befindet, unter Berücksichtigung

  • der wissenschaftlichen Kenntnisse und der verfügbaren Ressourcen in den wissenschaftlichen Instituten der Mitgliedstaaten, die an der wissenschaftlichen Zusammenarbeit teilnehmen;
  • des öffentlichen Gesundheitsschutzes in der Union;
  • der Anforderungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Lebensmittelbereich.

In diesem Sinne werden die Aufgaben festgelegt, die eine Zusammenarbeit erforderlich machen (z. B. die Erstellung von Berichten, die Datensammlung, der Erhalt von Archiven, usw.), und die Mitgliedstaaten ausgewählt, die an der Zusammenarbeit teilnehmen. Ferner werden ein oder mehrere Mitgliedstaaten als Koordinatoren für die ermittelten Aufgaben benannt und die Termine für deren Ausführung festgelegt.

Verzeichnis der zuständigen nationalen Behörden

Amtsblatt C 246 vom 02.09.1994Amtsblatt C 104 vom 25.04.1995Amtsblatt C 232 vom 10.08.1996Amtsblatt C 356 vom 22.11.1997Amtsblatt C 170 vom 17.06.1999

Diese Verzeichnisse enthalten die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden, die für die Zusammenarbeit mit der Kommission bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen verantwortlich sind.

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 25.01.2005

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