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Traktoren und landwirtschaftliche Maschinen: Hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen

Die Europäische Union gleicht die technischen Anforderungen an den Führersitz, die land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern erfüllen müssen, an, um so einen Beitrag zur Umsetzung des EG-Typgenehmigungsverfahrens zu leisten, das durch die Richtlinie 74/150/EWG eingeführt wurde, die mittlerweile aufgehoben und durch die Richtlinie 2003/37/EG ersetzt wurde.

RECHTSAKT

Richtlinie 86/298/EWG des Rates über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie gilt für Zugmaschinen mit folgenden Merkmalen:

  • Bodenfreiheit von höchstens 600 Millimetern;
  • Mindestspurweite der mit den Reifen der größeren Abmessung versehenen Achse von weniger als 1 150 mm;
  • Leergewicht über 600 kg.

Die EG-Typgenehmigung für jeden Typ einer Umsturzschutzvorrichtung und ihre Befestigung an der Zugmaschine, der den Bau- und Prüfvorschriften der Anhänge dieser Richtlinie entspricht, wird von den einzelnen Mitgliedstaaten erteilt. Daraufhin wird ein EG-Typgenehmigungszeichen zugewiesen.

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Zugmaschinen nicht verbieten noch die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung versagen, wenn sie den Anforderungen dieser Richtlinie genügen.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig über die Maßnahmen, die sie ergreifen, um die Übereinstimmung der Schutzvorrichtungen mit dem genehmigten Typ sicherzustellen. Diese Maßnahmen können bei erheblicher und wiederholter Nichtübereinstimmung bis zum Entzug der EG-Typgenehmigung gehen.

Die Richtlinie wird geändert, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

Die Richtlinie 86/298/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2016 durch die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 aufgehoben.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 86/298/EWG

2.6.1986

2.6.1988

ABl. L 186 vom 8.7.1986

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 89/682/EWG

4.1.1990

3.1.1991

ABl. L 398 vom 30.12.1989

Beitrittsakte

1.1.1995

-

ABl. C 241 vom 29.8.1994

Richtlinie 2000/19/EG

4.5.2000

30.6.2001

ABl. L 94 vom 14.4.2000

Beitrittsakte

1.5.2004

1.5.2004

ABl. L 236 vom 23.9.2003

Richtlinie 2005/67/EG

8.11.2005

-

ABl. L 273 vom 19.10.2005

Richtlinie 2006/96/EG

1.1.2007

1.1.2007

ABl. L 363 vom 20.12.2006

Richtlinie 2010/22/EU

30.4.2010

30.4.2011

ABl. L 91 vom 10.4.2010

Richtlinie 2013/15/EU

1.7.2013

1.7.2013

ABl. L 158 vom 10.6.2013

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 86/298/EWG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Änderung: 02.07.2014

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