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Führerhäuser von Nutzfahrzeugen (bis 2014)
1) ZIEL
Größere Sicherheit im Straßenverkehr, Einzelrichtlinie zur Erteilung der EG-Betriebserlaubnis.
2) RECHTSAKT
Richtlinie 92/114/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die vorstehenden Außenkanten vor der Führerhausrückwand an Kraftfahrzeugen der Klasse N [Amtsblatt L 409 vom 31.12.1992].
3) ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie gilt für die vorstehenden Außenkanten vor der Führerhausrückwand an Fahrzeugen der Klasse N; sie betrifft nur die Außenflächen und gilt weder für Außenrückspiegel noch für Zubehörteile wie Antennen und Gepäckträger.
Der Antrag auf Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp ist vom Fahrzeughersteller oder seinem Beauftragten zu stellen.
Der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter muss u. a. eine Beschreibung des Fahrzeugtyps vorlegen.
Die EG-Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Bestimmungen u. a. über Verzierungen, Scheinwerferblenden und -umrandungen entspricht.
Änderungen, die an dem Fahrzeugtyp oder seinen vorstehenden Außenkanten vorgenommen werden, sind der Behörde mitzuteilen, die den Fahrzeugtyp genehmigt hat.
Die Mitgliedstaaten dürfen die EG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Fahrzeugtyp, die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder Benutzung von Fahrzeugen dieses Typs nicht aus Gründen verweigern, die mit den vorstehenden Außenkanten vor der Rückwand des Führerhauses zusammenhängen, wenn diese Fahrzeuge den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.
Rechtsakt |
Zeitpunktdes Inkrafttretens |
Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten |
Richtlinie 92/114/EWG |
- |
1.6.1993 |
4) durchführungsmassnahmen
5) weitere arbeiten
Letzte Änderung: 13.07.2005