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Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger: Verhalten der Lenkanlage bei frontalem Zusammenstoß (bis 2014)

1) ZIEL

Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung von Kraftfahrzeugen in Bezug auf Vorrichtungen bei frontalem Zusammenstoß.

2) RECHTSAKT

Richtlinie 74/297/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung von Kraftfahrzeugen (Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstößen) [Amtsblatt L 165 vom 20.6.1974].

Geändert durch den folgenden Rechtsakt:

Richtlinie 91/662/EWG des Rates vom 6. Dezember 1991 [Amtsblatt L 366 vom 31.12.1991].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinien betreffen das Verhalten der Lenkanlage von Kraftfahrzeugen der Klasse M1 und Fahrzeugen der Klasse N1 mit einer zulässigen Höchstmasse von weniger als 1 500 kg mit Bezug auf den Schutz des Fahrzeugführers bei einem frontalen Zusammenstoß.

Bauartgenehmigungsverfahren für jeden Fahrzeugtyp und jeden Typ einer Betätigungseinrichtung der Lenkanlage:

  • Antrag auf Erteilung der EG-Bertriebserlaubnis:

- Der Antrag ist vom Fahrzeughersteller oder seinem Beauftragten bei der Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats einzureichen;

- der Antrag muss die Angaben im Sinne von Anhang I der Richtlinien enthalten.

  • Betriebserlaubnisverfahren:

- Es sind dreierlei Prüfungen vorgesehen, die den Fahrzeugtyp und den Typ einer Betätigungseinrichtung der Lenkanlage betreffen: Prüfung bei frontalem Stoß gegen ein festes Hindernis, Prüfkörper-Test und Kopfform-Prüfung;

- erfüllt der Fahrzeugtyp oder der Typ einer Betätigungseinrichtung der Lenkanlage die Prüfanforderungen, so stellt die Genehmigungsbehörde des Mitgliedstaats einen EG-Betriebserlaubnisbogen mit Anhang aus.

Anwendung der Richtlinie:

  • Oktober 1992: Hersteller, die die Sicherheitsnormen freiwillig erfüllen, können die EG-Betriebserlaubnis erhalten;
  • Oktober 1995: verbindliche Anwendung der Sicherheitsnormen bei

- der Bauartgenehmigung für die Lenkanlage von Frontlenkerfahrzeugen der Klasse M1 und für alle Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von 1 500 kg;

- beim Inverkehrbringen von Lenkanlagen zum Einbau in ein Fahrzeug oder in Fahrzeuge verschiedener Klassen;

  • Oktober 1996: verbindliche Anwendung der Sicherheitsnormen

- auf die Lenkanlage von Fahrzeugen der Klasse M1, die keine Frontlenker sind;

- auf die Lenkanlage aller Fahrzeugtypen.

Diese Bestimmungen gelten bis 1. Oktober 1997 nicht für:

  • ein Fahrzeug der Klasse M1;
  • ein Fahrzeug der Klasse N1 mit einer zulässigen Höchstmasse von 1 500 kg.

Verfahren zur Anpassung der Bestimmungen der Richtlinie an den technischen Fortschritt.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Richtlinie 74/297/EWG

10.6.1974

10.12.1975

Richtlinie 91/662/EWG

-

1.10.1992

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 18.07.2005

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